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face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

| Spezial Recht 78 face 1 2017 Vorsicht bei der Werbung Vorsicht ist auch bei der Werbung von Ärzten für Fal- tenunterspritzungen geboten. Sowohl aus berufs- rechtlicher als auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sind der Werbung für derartige Behandlungen enge Grenzen gesetzt. Dem Arzt ist aufgrund von § 27 Abs. 3 Musterberufs- ordnung (MBO) die berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig ist eine Werbung insbesondere, wenn sie anpreisend, vergleichend oder irreführend ist. Gerade die Werbung mit Schnäppchenpreisen für ärztliche Behandlungen dürfte in aller Regel nach der aktuellen Rechtsprechung als marktschreierisch und damit als anpreisend qualifi ziert werden. Bei derartiger Wer- bung steht offensichtlich nicht die fachliche Patien- teninformation im Vordergrund. Vielmehr geht es darum, dem Patienten die Behandlung schmackhaft zu machen und ihn zu veranlassen, die Faltenbehandlung beim werbenden Arzt durchführen zu lassen. Wird darüber hinaus noch mit Pauschalpreisen ge- worben, liegt zudem ein Verstoß gegen die Vorschrif- ten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vor. Nach der GOÄ sind ärztliche Leistungen nach den jeweili- gen Gebührentatbeständen des Gebührenverzeich- nisses abzurechnen. Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß § 5 GOÄ nach der Schwierigkeit und dem Zeit- aufwand für eine Behandlung. Das gilt auch für rein kosmetische Behandlungen ohne medizinische Indi- kation. Auch in diesen Fällen ist immer die GOÄ als Gebührenordnung zugrunde zu legen. Zudem liegt bei solchen Werbemaßnahmen in aller Regel ein abmahnfähiger Verstoß gegen wettbe- werbsrechtliche Vorschriften vor. Zum einen stellt die GOÄ zwingendes Preisrecht dar, sodass durch die An- gabe des Pauschalpreises gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) versto- ßen wird. Zum anderen stellen zahlreiche berufs- rechtliche Vorschriften Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG dar, sodass in dem Berufsrechts- verstoß gleichzeitig auch ein Wettbewerbsverstoß liegt. Auch kommen Verstöße gegen §§ 3 HWG bzw. 5 UWG in Betracht. Letztlich darf auch durch die Wer- bung für Faltenunterspritzungen die Wirkung von Botulinum nicht verharmlost werden. So hat bei- spielsweise das Landgericht Hannover die Werbung für eine „Botox-Party“ unter dem Slogan „Tuppern war gestern …“ als unzulässig eingestuft (Land- gericht Hannover, Versäumnisurteil vom 13.10.2015, Az.: 18 O 252/15). Daher können im Falle unzulässiger Werbemaßnah- men für Faltenunterspritzungen Sanktionen seitens der Kammern ebenso wie Abmahnungen durch Wettbewerber drohen. Fazit Bei Faltenunterspritzungen handelt es sich nicht um rein kosmetische Maßnahmen, sondern um eine erlaubnispfl ichtige Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 Abs. 2 des HeilprG. Daher ist die Behandlung im Wesentlichen Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten. Zudem ist bei der Werbung für Faltenunterspritzun- gen Zurückhaltung geboten, um sich nicht der Gefahr eines Verfahrens bei der zuständigen Kammer oder der Wettbewerbsbehörde und einer zivilrechtlichen Abmahnung, Klage oder einstweiligen Verfügung auf Unterlassung durch einen Konkurrenten auszu- setzen._ Kontakt Anna Stenger, LL.M. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Lyck + Pätzold. healthcare.recht Nehringstraße 2 61352 Bad Homburg www.medizinanwaelte.de Infos zur Autorin

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