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face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

| Spezial Abrechnung Auch Ihr Finanzamt vergleicht bei den regelmäßigen Prüfungen von Zeit zu Zeit, ob die eingekauften Präparate qua Menge zu den letztendlich genutzten Präparaten auf den Rechnungen passen oder ob ein Arzt vielleicht doch durch Pauschalpreise für die Auslagen auf den Patientenrechnungen „gewerblich“ gehandelt hat. Das kann zur Folge haben, dass sämt- liche, auch die vorher mehrwertsteuerfreien Ein- künfte rückwirkend der Gewerbesteuer unterworfen werden. Wenn auch unbeabsichtigt, kann dies daher zu zeitintensiven und wirklich teuren Auseinander- setzungen mit Ihrem Finanzamt führen. Ein Fach- anwalt für Medizinrecht oder ein Steuerberater kann Sie diesbezüglich qualifi ziert beraten. Fazit Überlegen Sie sich gut, ob Sie die passende Patienten- klientel für diese Behandlungen haben oder anspre- chen können. Ein solches Angebot hat in einer etwas größeren Stadt sicherlich mehr Erfolg als in einer eher ländlichen Umgebung. Lohnt sich Ihre Weiterbildung und werden Sie einen messbaren Mehrwert mit Ihrem Angebot erzielen? Denken Sie auch im Vorfeld darü- ber nach, mit welchen Marketingstrategien Sie Ihre Patienten davon überzeugen möchten, dass Sie die richtige Adresse für ästhetische Behandlungen sind. Vermeiden Sie dabei Rabattangebote à la Groupon und Co.! Auch wenn viele Ihrer Kolleginnen und Kol- legen sich zu diesem Schritt entschieden haben – es ist und bleibt eine rechtliche Grauzone und ein großes Risiko, das unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Berufsordnung für Ärzte schreibt vor, dass die GOÄ-Sätze nicht in unlauterer Weise unter- schritten werden dürfen, und auch heilmittelwerbe- rechtliche Aspekte können hier sehr schnell zum Fall- strick werden. Patientenbindung wird nicht in erster Linie durch Lockangebote erzielt, sondern durch die Qualität der Arbeit des behandelnden Arztes._ m o c . k c o t s r e t t u h S / z z a y N © i können dann auch mehrwertsteuerfrei abgerechnet werden. In solchen Fällen sollte der Patient vorher mit seiner Krankenkasse eine Kostenübernahme verein- baren. Achten Sie unbedingt darauf, alles nachvoll- ziehbar und revisionssicher zu dokumentieren – die Nachweispfl icht im Streitfall liegt bei Ihnen! Es empfi ehlt sich, ein separates Konto bei Ihrer Bank anzulegen und sämtliche Transaktionen, die mit mehrwertsteuerpfl ichtigen Behandlungen einherge- hen, wie z. B. Materialeinkauf, Marketingausgaben und natürlich Rechnungseingänge, nur über dieses Konto abzuwickeln. Eine Pfl icht für ein zweites Konto besteht zwar nicht, es macht es nur für Ihren Steuer- berater, die Finanzbehörden und eventuell einge- setzte Mitarbeiter, die die Steuerunterlagen vor- bereiten, um ein Vielfaches übersichtlicher, wenn medizinische und ästhetische Leistungen auch buch- halterisch getrennt verarbeitet werden. Produktpreis Kontakt Nun spielen Sie vielleicht mit dem Gedanken, Ihr Ho- norar anzupassen, indem Sie den Preis des Produktes (der ausgewiesen werden muss) einfach anpassen und so den Rechnungspreis bis zur gewünschten Summe X erhöhen. Das ist sicherlich der einfachste Weg, die je nach verwendeter Praxissoftware doch sehr aufwendige Faktorensteigerung zu umgehen. Verwerfen Sie diesen Gedanken – unbedingt! Paragraf 10 der GOÄ regelt den Umgang der soge- nannten Auslagen äußerst strikt. Sie dürfen nur Ihre tatsächlich entstandenen Kosten, also auch Rabatte und Boni berücksichtigend, an den Patienten weiter- geben. Eine höhere Berechnung als die selbst gezahl- ten Kosten gilt als Abrechnungsbetrug und wird Ihnen nichts als vermeidbaren Ärger einbringen. Infos zur Autorin Edith Kron Kron Praxisprojekte Haroldstraße 22 40213 Düsseldorf Mobil: 0157 81275816 edith@kron-praxisprojekte.de 60 face 1 2017

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