Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Exempla- risch seien hier Dokumentationsmängel oder die Einhaltung des Facharztstandards genannt. Der Beweislast des Behandlungsfehlers steht die Beweislast bei Aufklärungsfehlern gegenüber. Auf- klärungsfehler sind stets vom Arzt zu entkräften, da die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung auf Arztseite liegt. Allein deshalb sollte jeder Arzt in einem Arzthaftungsprozess sofort alarmiert sein, wenn seitens des Patienten die sogenannte Aufklä- rungsrüge erhoben wird. In diesen Fällen ist der Arzt gefordert, das von ihm durchgeführte Aufklärungs- gespräch entsprechend zu beweisen. Dies kann über- zeugend durch die Krankenunterlagen oder die Par- teivernehmung des Arztes selbst erfolgen. Versicherung als beteiligte Partei Die Besonderheiten eines Arzthaftungsprozesses lie- gen darin, dass zwar die Parteien eines solchen Pro- zesses durch den Arzt und den Patienten gebildet werden, dass jedoch stets in einem solchen Verhält- nis auch die hinter dem Arzt stehende Haftpfl icht- versicherung eine Rolle spielen wird – soweit der Arzt haftpfl ichtversichert ist. Die Haftpfl ichtversicherung nimmt deshalb eine besondere Position ein, da sie nach den Allgemeinen Haftpfl ichtbedingungen die Prozessführungsbefugnis hat und dementsprechend prozessuale Entscheidungen treffen kann. Insofern ist bereits die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Haftpfl ichtversicherung abzustimmen, und auch im Laufe des Prozesses sind prozessleitende Entscheidungen durch den Haftpfl ichtversicherer zu treffen und mit diesem abzustimmen. Insofern muss jeder Arzt seine Haftpfl ichtversicherung sofort nach Anspruchsanmeldung informieren, um nicht Gefahr zu laufen, seinen Versicherungsschutz versagt zu bekommen. Dies ist eine Besonderheit, die dringend zu beachten ist. Keine Haftungsanerkenntnis abgeben In diesem Zusammenhang ist auch vor Spontanäuße- rungen eines Arztes zu warnen, dies immer vor dem Hintergrund der etwaigen Versicherungsschutz- gefährdung. Insofern ist zu empfehlen, sich mög- lichst frühzeitig mit der Haftpfl ichtversicherung abzustimmen, da der Arzt naturgemäß keine juristi- schen Hintergrundkenntnisse hat und nicht weiß, in- wieweit er in die Kommunikation mit der sogenannten Gegenseite – der Patientenseite – eintreten darf. Fakt ist, dass der Arzt stets zu vermeiden hat, ein sogenann- tes Haftungsanerkenntnis abzugeben. Dies könnte seinen Versicherungsschutz gefährden, und da ggfs. erhebliche Summen im Raume stehen, sollte der Arzt alles dafür tun, dass er diese Gefahr ausschließt. Wird im Rahmen eines solchen Arzthaftungsprozes- ses ein Sachverständiger beauftragt, so sollte der be- klagte Arzt stets darauf achten, dass dieser ausge- wählte Sachverständige seinem eigenen Fachgebiet Recht Spezial | entspricht. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich sehr eindeutig und verlangt, dass der Sachverständige in einem Arzthaftungsprozess stets dem Fachgebiet des beklagten Arztes zu entsprechen hat.1 Auch wenn der Prozess zu einem Abschluss gebracht wird, z. B. durch einen Vergleichsschluss, muss dies mit dem hinter dem Arzt stehenden Haftpfl ichtver- sicherer abgestimmt werden, um auch diesbezüglich nicht den Versicherungsschutz zu verlieren. Strafprozess Der Arzt kann natürlich nicht nur in einem solchen Arzthaftungsprozess, der grundsätzlich zivilrecht- licher Natur ist, vor Gericht stehen, sondern auch in einem Strafprozess, was sehr viel seltener, jedoch auch sehr viel belastender für einen Arzt ist. Dies des- halb, da abstrakt grundsätzlich die Approbation des Arztes durch ein Strafverfahren in Gefahr kommt. Die Aufsichtsbehörden, insbesondere die Ärztekammer, werden automatisch bei Einleitung eines Ermitt- lungsverfahrens gegen einen Arzt über dieses Verfah- ren in Kenntnis gesetzt. Dementsprechend kann sich eventuell ein berufsgerichtliches Verfahren anschlie- ßen, was im schlimmsten Fall die Approbationsent- ziehung zur Folge haben könnte. Insofern ist bei Ein- leitung eines Ermittlungsverfahrens möglichst zu einem frühen Zeitpunkt ein Verteidiger zu beauftra- gen, um entsprechende richtungsweisende Maßnah- men zu ergreifen. Ebenso ist auch bei einem Strafver- fahren die Haftpfl ichtversicherung zu informieren. Der Arzt als Gutachter vor Gericht Steht ein Arzt nicht als Beklagter, sondern als Gutach- ter vor Gericht, kann er die Angelegenheit sehr viel gelassener angehen. Allerdings hat auch ein Gutach- ter seine Pfl ichten zu berücksichtigen, wozu die abso- lute Neutralität und Objektivität gehören. Ebenfalls © Matt Benoit / Shutterstock.com face 1 2017 63

Seitenübersicht