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face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

heiten bezüglich der Abrechnung ästhetischer Leis- tungen scheitert. Wie hoch soll das Honorar sein und was gilt es bei den Rechnungen zu beachten? Es reicht leider nicht, Material einzukaufen und sich von den Patienten dann Summe X zahlen zu lassen. In diesem Fall werden nämlich die drei wichtigsten Punkte, zu denen Sie als Arzt und Unternehmer ver- pfl ichtet sind, nicht beachtet: die Abrechnung nach GOÄ, die Berechnung der Mehrwertsteuer und das Umlegen des Produktpreises 1:1 auf den Patienten. Abrechnung nach GOÄ Als Arzt sind Sie bei Privatabrechnungen grundsätz- lich an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebun- den. Eine Ausnahme stellen hier nur Ärzte dar, die für eine Praxis tätig sind, die die gewerbesteuerpfl ichtige Rechtsform einer GmbH gewählt hat. Dieser Rechts- form begegnet man unter der Ärzteschaft jedoch bis jetzt noch relativ selten. Sie wird in Erwägung gezogen, wenn keinerlei Abrechnung mit den Kran- kenkassen erfolgen soll, welche die Leistungen einer GmbH nicht mit den „berufl ichen Leistungen der Ärzte“ gleichsetzt und daher nicht akzeptiert. Ärzten, die schon jetzt rein privatärztlich tätig sind oder einen hohen Anteil Privatpatienten betreuen, ist die GOÄ natürlich ein geläufi ger Begriff und fi ndet tägliche Anwendung. Aber alle anderen Ärzte, die überwiegend gesetzlich versicherte Patienten über den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab- rechnen, oder Klinikärzte, müssen sich intensiver damit auseinandersetzen, wenn sie ihr Praxisangebot erweitern oder den Schritt in die Selbstständigkeit gehen. Letzteren sind die diagnosebezogenen Fall- gruppen (DRG) zwar bekannt, jedoch wenden sie sie nicht aktiv an, da dies durch die jeweilige Verwaltung geregelt wird. Um eine GOÄ-konforme Rechnung für ästhetische Leistungen mit Botulinum und/oder Hyaluronsäure zu erstellen, können Sie die üblichen Beratungsziffern sowie die Ziffern für Injektionen und Weichteilunter- fütterungen für Ihre Rechnungen nutzen. Den für Rechnungen sonst geltenden Regelsatz für ärztliche Leistungen von 2,3-fach, mit Begründung bis maximal 3,5-fach, können Sie bei der Abrechnung Ihrer ästhetischen Leistungen außer Acht lassen. Sie sind nach Abschluss einer Honorarvereinbarung für Ihre ästhetischen Leistungen nicht an den Höchstsatz von 3,5 gebunden. Die Paragrafen 2, 5 und 6 der GOÄ lassen Ihnen genug Spielraum, die einzelnen Gebühren bei Bedarf so zu steigern, dass ein angemessenes Honorar das Ergebnis sein wird. Allerdings wird es in den meis- ten Fällen nicht notwendig sein, den 3,5- fachen Satz zu überschreiten. Spielen Sie mit den Steigerungssätzen, um eine bestimmte Rechnungssumme zu erreichen. Ihre Praxissoftware hilft Ihnen dabei. Wichtig: Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine Rech- nung über 20 Euro oder um 2.000 Euro handelt. Sie Abrechnung Spezial | Beispiel BTX axillaris – medizinisch Datum Ziffer Leistungstext 02.01.17 1 7 252 2442 Beratung auch telefonisch Untersuchung Organsystem Haut/Brust/Bauch/Bewegungsorgane Injektion, s.cc/s.m./i.c./i.m. Weichteilunterfütterung Implantation 2,300 2,300 2,300 2,300 Faktor Betrag € Sachkosten/Auslagen Botulinumtoxin 100 Einheiten inkl. MwSt. Ihr gezahlter Materialpreis 1:1 Summe ärztliches Honorar + Auslagen 10,72 21,46 5,36 120,66 158,20 406,87 565,07 € 406,87 Gesamtbetrag Abb. 1 Beispiel BTX axillaris – ästhetisch Datum Ziffer Leistungstext 02.01.17 1 7 252 2442 Beratung, auch telefonisch Untersuchung Organsystem Haut/Brust/Bauch/Bewegungsorgane Injektion, s.cc/s.m./i.c./i.m. Weichteilunterfütterung Implantation Faktor Betrag € 2,300 2,300 3,160 3,140 10,72 21,46 7,35 164,78 Sachkosten/Auslagen Botulinumtoxin 100 Einheiten exkl. MwSt. Ihr gezahlter Materialpreis 1:1 Ihr Honorar/Ihre Auslagen zzgl. MwSt. zzgl. 19 % MwSt. 341,91 546,22 103,78 Gesamtbetrag, inkl. MwSt. 650,00 € Abb. 2 unterliegen als Arzt der Berufsordnung für Ärzte und sind zwingend an die Rechnungserstellung nach GOÄ gebunden! Mehrwertsteuerpfl icht Nach § 4 Nr. 14a des Umsatzsteuergesetzes sind Ärzte von der Umsatzsteuer befreit, solange es sich bei der durchgeführten Behandlung um eine sogenannte Heilbehandlung handelt. Die Defi nition einer solchen Heilbehandlung besagt, dass die erbrachte Leistung der Vorbeugung der Diagnose, der Behandlung und der Heilung (falls möglich) von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dient. Da Sie jedoch vorhaben, in Ihrer Praxis ästhetische Leistungen anzubieten, die „nur“ zu einer Verbesse- rung des Äußeren (Selbsteinschätzung des Patienten) führen, können Sie sich nicht auf den oben angeführ- ten Paragrafen berufen, sondern müssen die Behand- lung mit Umsatzsteuer abrechnen und diese auch dem Finanzamt so melden. Ihr Steuerberater wird Ihnen da fachkundig zur Seite stehen. Jedoch keine Regel ohne Ausnahme – so stellen z. B. Narbenbehandlungen nach Unfällen oder die Behandlung der Hyperhidrosis, wenn nachweisbar diagnostiziert, eine medizinische Indikation dar und Abb. 1: Abrechnungsbeispiel für eine axilläre Botulinumbehandlung einer therapieresistenten Hyperhidrose. Als medizinische Indikation ist diese Behandlung mehrwertsteuerfrei. Abb. 2: Abrechnungsbeispiel für eine axilläre Botulinumbehandlung einer Hyperhidrose. Als rein ästhetische Indikation ist diese Behandlung mehrwertsteuerpfl ichtig. face 1 2017 59

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