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face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

| Spezial Recht 64 face 1 2017 darf er nicht mit dem Fall vorbefasst sein und er darf auch keine direkte Kontaktaufnahme zu den Parteien vornehmen, es sei denn, es ist vom Gericht so ge- wünscht oder mit dem Gericht so abgestimmt. Ein Gutachter hat somit darauf zu achten, dass er sich neutral verhält und nicht parteiisch auftritt. Sollte er sich für befangen halten, so muss er dies unverzüglich dem Gericht mitteilen, um sich nicht dem Vorwurf der Befangenheit auszusetzen. Vor einigen Jahren wurde der § 839a BGB neu einge- führt. Nach dieser Vorschrift ist der gerichtlich be- stellte Sachverständige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, dem- jenigen Verfahrensbeteiligten zum Ersatz des Scha- dens verpflichtet, der diesem durch eine auf diesem Gutachten beruhende gerichtliche Entscheidung entsteht. Das erstellte Gutachten ist immer dann unrichtig, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht. Das ist in etwa immer dann der Fall, wenn der Sachver- ständige z. B. fehlerhafte Schlussfolgerungen zieht oder falsche Tatsachenfeststellungen trifft oder eine Sicherheit vorspiegelt, obwohl nur ein Wahrschein- lichkeitsurteil möglich ist. Beispielfälle Voraussetzung der Haftung und Begriff des Rechtsmittels im Sinne von § 839a Abs. 2 BGB Als Rechtsmittel im Sinne von § 839a Abs. 2 i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch die Einholung eines Privatgutachtens zur Wiederlegung eines – für die betroffene Partei ungünstigen – gerichtlichen Gutachtens anzusehen. Im Einzelfall kann es – insbe- sondere aus finanziellen Gründen – für die betroffene Partei unzumutbar sein, ein derartiges Privatgutach- ten einzuholen. Darlegungs- und beweispflichtig für einen derartigen Ausnahmefall ist die den Anspruch nach § 839a BGB verfolgende Partei.2 erfordernisse aufzuzeigen oder Therapieempfehlun- gen zu geben. Daher können Versäumnisse in diesem Bereich nicht zur Schadensersatzhaftung des Gut- achters führen.3 Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch nach § 839a Abs. 1 BGB ist nicht nur ein unrichtiges Gutachten, sondern vor allem auch eine auf diesem Gutachten beruhende gerichtliche Entscheidung sowie ein durch die gerichtliche Entscheidung ent- standener Schaden.4 Zur Frage der Unverwertbarkeit des Gutachtens wegen Befangenheit Das unverwertbare Gutachten ist kein unrichtiges Gutachten im Sinne des § 839a BGB. Eine Analogie kommt bei Unverwertbarkeit eines gerichtlichen Gutachtens wegen Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nicht in Betracht.5 Analoge Anwendung des § 839a BGB auf einen Sachverständigen im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft § 839a BGB findet im Wege der Analogie im Allgemei- nen auch auf die Haftung eines Sachverständigen Anwendung, der sein Gutachten in einem Ermittlungs- verfahren der Staatsanwaltschaft erstattet. § 839 BGB ist gegenüber § 839a BGB die vorrangige Regelung.6 Grob fahrlässige Erstattung eines unrichtigen Gutachtens in einem Arzthaftungsprozess Bei der Inanspruchnahme eines gerichtlichen Sachver- ständigen, der im vorausgegangenen Arzthaftungs- prozess des Klägers gegen den behandelnden Arzt als Gutachter tätig gewesen ist, ist die Substanziierungs- last des Klägers im Schadensersatzprozess aus § 839a BGB anders als im Arzthaftungsprozess nicht herab- gesetzt. Der Kläger muss also die Umstände, die eine grobe Fahrlässigkeit des Gutachters begründen sol- len, darlegen und unter Beweis stellen.7 Zur Haftung des Sachverständigen auf Schadens- ersatz Der gerichtliche Sachverständige haftet nur dann für eine falsche Begutachtung, wenn die von ihm mitge- teilten Erkenntnisse Grundlage der gerichtlichen Ent- scheidung geworden sind. Mangels Regelungslücke scheidet eine analoge Anwendung von § 839a BGB auch dann aus, wenn unter dem Druck eines ungüns- tigen Falschgutachtens ein später als unangemessen empfundener Vergleich geschlossen wird. In derarti- gen Fällen ist eine Schadensersatzpflicht des Ge- richtsgutachters allenfalls unter den engen Voraus- setzungen des § 826 BGB denkbar. Muss der gerichtliche Sachverständige in Vorberei- tung seines medizinischen Gutachtens den An- spruchsteller körperlich untersuchen, ist er weder bei der Befunderhebung noch bei den daran anknüpfen- den Schlussfolgerungen verpflichtet, Behandlungs- Automatische Haftung des Gutachters bei fehler- haftem Gutachten? Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 839a Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn verschiedene Sachverständige und Fachleute desselben Fachgebietes keine Einig- keit über die zu beurteilende Frage erzielen können. Der Geschädigte hat auch dann ein Rechtsmittel im Sinne des § 839a BGB i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB unter- lassen, wenn er es im Vorprozess versäumt hat, Einwendungen gegen das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten hinreichend zu konkre- tisieren und deshalb einem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens nicht nachgekommen wird.8 Voraussetzungen für die Haftung des Sachver- ständigen Für die Anwendbarkeit des § 839a BGB ist bei einem über zwei Instanzen geführten Rechtsstreit auf die

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