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face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

Erforderlichkeit medizinischer Fachkenntnisse auf- grund mit der Tätigkeit verbundener Risiken an (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 25. Juni 2007, Az.: 3 B 82.06; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2006, Az.: 13 A 2495/03). Bei der Injektion u. a. von Hyaluronsäure und Botulinumtoxin sind me- dizinische Fachkenntnisse sowohl aufgrund der mit der Injektion als Eingriff in die körperliche Unver- sehrtheit verbundenen Gesundheitsrisiken erforder- lich, als auch aufgrund der möglichen Nebenwirkun- gen der Substanzen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2006, Az.: 13 A 2495/03; VG Köln, Beschluss vom 2. August 2005, Az.: 9 L 798/05). Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung aus- geführt, dass wegen der besonderen Gefährlichkeit der Behandlung genaueste Kenntnisse über den Auf- bau und die Schichten der Haut sowie über den Ver- lauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskel- strängen in dem für die Behandlung vorgesehenen Gesichtsbereich erforderlich sind. Schon geringe Un- genauigkeiten z. B. bei der Injektion von Botulinum- toxin können schließlich zu Gesichtslähmungen und -asymmetrien führen (vgl. VGH BW., Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 9 S 519/06). Faltenunterspritzungen mit Botulinum und Fillern fallen daher ganz klar unter die Ausübung der Heil- kunde. Unerlaubte Ausübung der Heilkunde ist strafbar Nach dem Heilpraktikergesetz dürfen nur solche Per- sonen Heilkunde ausüben, die entweder die ärztliche Approbation besitzen oder über eine Heilpraktiker- erlaubnis verfügen. Die Ausübung der Heilkunde durch Personen, die weder über die ärztliche Approbation noch über eine Heilpraktikererlaubnis verfügen, ist sogar strafbar. Nach § 5 HeilprG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt. Darüber hinaus stellt die Faltenunterspritzung durch solche Personen eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Straf gesetzbuch (StGB) dar. Faltenunterspritzung durch Zahnärzte Auch Zahnärzte dürfen nicht ohne Weiteres Falten- unterspritzungen vornehmen. Zwar verfügen sie über eine Approbation, allerdings bezieht sich die zahn- ärztliche Approbation gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) nur auf die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist dabei jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, ein- schließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen. Die medizinischen Maßnahmen müssen sich daher auf diese Körperregionen und die dort auftretenden Krankheiten beziehen. Behand- lungen im Gesichts- und Halsbereich sind vom ZHG jedoch nicht umfasst. Deswegen ist es Zahnärzten nicht erlaubt, Falten- unterspritzungen und Behandlungen mit Botulinum- toxin über den „Lippenrotbereich“ hinaus durchzu- führen, sofern sie nicht zusätzlich zur Approbation als Zahnarzt über eine ärztliche Approbation oder eine Heilpraktikererlaubnis verfügen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.04.2013, Az.: 13 A 1210/11; VG Münster, Urteil vom 19.04.2011, Az.: 7 K 338/09). Faltenunterspritzung durch Heilpraktiker Heilpraktiker, die über eine entsprechende Erlaubnis nach § 1 HeilprG verfügen, sind grundsätzlich berech- tigt, Faltenunterspritzungen vorzunehmen. Auch wenn die Vergabe von Botulinum, Hyaluron, etc. durch den Heilpraktiker gestattet ist, ist je nach Wirk- stoff zu differenzieren, ob Heilpraktiker auch zum Bezug berechtigt sind. Grundsätzlich ist Botulinumtoxin ein verschrei- bungspflichtiges Medikament nach § 1 Nr. 1 Arznei- mittelverschreibungsverordnung (AMVV). Hyaluron- säure ist demgegenüber nur verschreibungspflichtig, sofern sie intraartikulär gespritzt wird. Häufig ist aber in Präparaten, die zur Faltenunterspritzung im Zu- sammenhang mit Hyaluronsäure eingesetzt werden, auch Lidocain enthalten. Lidocain unterliegt zwar grundsätzlich auch der Verschreibungspflicht, aller- dings ist es in den meisten der Präparate lediglich in einer Konzentration von unter 0,3 ml enthalten und in dieser Konzentration wiederum von der Verschrei- bungspflicht ausgenommen. Aus diesem Grund ist die Annahme verbreitet, dass Heilpraktiker kein Botu- linumtoxin spritzen dürfen. Dies ist aber so nicht kor- rekt. Zwar dürfen sie Botulinumtoxin aufgrund der Verschreibungspflicht nicht verordnen bzw. bezie- hen. Das schließt jedoch die Verwendung bereits er- worbener Botulinumtoxin-Produkte nicht aus. Daher sind Heilpraktiker, die im Besitz verschreibungspflich- tiger Arzneimittel sind, nicht daran gehindert, diese bei ihren Patienten anzuwenden. Faltenunterspritzung durch approbierte Ärzte Ärzte dürfen generell Faltenunterspritzungen mit Botulinumtoxin und Fillern durchführen. Bei ihnen wird auch nicht hinsichtlich der Fachrichtung differen- ziert, da ihnen allein durch die Approbation sowohl im Hinblick auf die notwendigen dermatologischen als auch die anatomischen Kenntnisse und Fertigkei - ten die notwendige Sachkunde unterstellt wird. Recht Spezial | face 1 2017 77

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