Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

cosmetic dentistry - beauty & science

38 I cosmeticdentistry 4_2015 Ispecial _ Recht _Fotografien, Grafiken oder andere Abbildungen sind wichtige Bestandteile der Berichterstattung über den Fortschritt in der Kosme- tischen Zahnheilkunde. Bildliche Darstellungen eignen sich ebenso für die Werbung; insbesondere „Vorher- Nachher-Bilder“ vermitteln einen bleibenden Ein- druck. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist im Jahr 2012 reformiert worden. Im Folgenden wird erläu- tert,wasdieReformbezüglichderVorher-Nachher- Bilder gebracht hat. Das Heilmittelwerberecht folgt zwei grundsätzlichen Unterscheidungen, die in Be- zug auf Vorher-Nachher-Fotos bedeutsam sind: Zunächst ist zwischen medizinisch notwendigen und rein kosmetischen Eingriffen zu unterscheiden. _Medizinisch nicht notwendige Maßnahmen Im Bereich der Werbung für kosmetische, also medizinisch nicht notwendige, operative plastisch- chirurgische Maßnahmen gilt eine strenge Verbots- regelung: Für diese Maßnahmen darf gegenüber Patienten nicht mit der Wirkung einer Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustan- des oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden (§11 Abs. 1 Satz 3 HWG). Der Gesetzgeber hatte „Schönheitsoperationen“ in der Grundlinie bereits im Jahr 2006 in den Anwen- dungsbereich des HWG einbezogen, weil nach sei- ner Auffassung bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden Werbung weitverbreitet seien. Deshalb wurden die Bußgeldandrohungen, die bei einem Verstoß gegen das Werbeverbot eingreifen, auf den Bereich der Schönheitsoperationen aus- gedehnt. _Medizinisch notwendige Behandlungen Im Bereich medizinisch notwendiger Behandlungen ist eine weitere Differenzierung zwischen der Wer- bung innerhalb der Fach- kreise und der Werbung außerhalb der Fachkreise erforderlich. Als „Fachkreise“ gelten vor allem die Ange- hörigen der Heilberufe und der Heilgewerbe, also Ärzte, Zahnärzte, Zahntechniker etc. Ihnen gegenüber darf grundsätzlich mit Vorher-Nachher-Abbildungen geworben werden, sofern dabei die allgemeinen Regeln über die Werbung im Gesundheitswesen so- wie die Vorschriften des Wettbewerbs- und Berufs- rechts (bspw. das Verbot der Irreführung) eingehal- ten werden. Außerhalb der Fachkreise befinden sich vor allem die Patientinnen und Patienten. In diesem Bereich spricht man von Publikumswerbung. Die Publikumswerbung für medizinische Verfahren mit bildlichen Darstellungen von Krankheiten und Be- handlungen hatte der Gesetzgeber seit den 1960er- Jahren kategorisch untersagt. In einem Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen aus der 4. Le- gislaturperiode des Bundestages heißt es, man sei bei dem Verbot von der Überlegung ausgegangen, „… dass häufig bildliche Darstellungen suggestive Wirkungen auf den Angesprochenen ausüben, so- dass er dazu verleitet werden kann, dargestellte Krankheitsbilder auf die eigenen Beschwerden zu beziehen“. Schon damals war klar, dass es Grenz- fälle geben würde, aber man überließ die Klärung von Einzelfragen der Rechtsprechung. _Europäischer Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel Im Zuge der europäischen Rechtsvereinheitlichung haben das Europäische Parlament und der Rat im November 2001 einen Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel geschaffen. Dieser Gemein- schaftskodex wurde in einer Richtlinie niederge- legt und sieht ein Verbot der Verwendung bildlicher Darstellungen in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise für Werbezwecke vor. Die gegenüber dieser Richtlinie enger gefasste natio- Foto:©ArtFamily Werbung mitVorher-Nachher- Bildern in der Kosmetischen Zahnheilkunde Autor_Dr. Thomas Wostry

Seitenübersicht