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face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

bei einem spezifisch mit der Therapie verbundenen Risiko grundsätzlich nicht davon ab, wie oft dieses Risiko zu einer Komplikation führt. Entscheidend ist die Bedeutung, die das Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann (OLG Köln, Urt. v. 21.03.2016 – 5 U 76/14). Adressat der Aufklärung ist daher grund- sätzlich der Patient. § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB stellt insoweit die Bedeutung der Aufklärung im persön- lichen Gespräch heraus. Formulare können das Gespräch zwar ergänzen, aber nicht ersetzen (vgl. Katzenmeier NJW 2013, 817, 820). Dem Patienten sind zudem Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwil- ligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. Grundsätzlich hat die Aufklärung dabei in zeitlicher Hinsicht so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patient die Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann (§ 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Dies bedeu- tet, je umfangreicher und risikobehafteter ein ärztli- cher Eingriff ist, umso mehr Zeit muss zwischen der Aufklärung und dem Eingriff liegen. Hier sollte sich der Arzt an der bestehenden Rechtsprechung orien- tieren, wonach die stationäre Behandlung eine Auf- klärung spätestens am Vortag der Maßnahme ver- langt. Im ambulanten Bereich hingegen kann eine Aufklärung noch am selben Tag genügen. Besonderer Maßstab bei ästhetischen Eingriffen Im Bereich der kosmetischen Operationen, welche je- denfalls nicht in erster Linie der Heilung eines körper- lichen Leidens dienen, sondern eher einem psychi- schen und ästhetischen Bedürfnis geschuldet sind, gilt ein nochmals gesteigerter ärztlicher Sorgfalts- und Aufklärungsmaßstab. Dies resultiert aus dem Umstand, dass je weniger ein ärztlicher Eingriff me- dizinisch geboten ist, der Patient umso ausführlicher und eindrücklicher über die Erfolgsaussichten und etwaigen schädlichen Folgen zu informieren ist (Vgl. hierzu LG München, Urt. v. 31.07.2013 - 9 O 25313/11). Der Patient muss in derartig gelagerten Fällen darü- ber aufgeklärt werden, welche Verbesserungen er günstigstenfalls erwarten kann. In diesem Zusam- menhang müssen ihm aber auch bestehende Risiken deutlich vor Augen geführt werden. Nur so kann er eine Abwägung treffen, ob er einen möglichen Miss- erfolg des ihn belastenden Eingriffs und darüber hi- naus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheit- liche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Ein- griffs in Betracht kommen (LG München, Urt. v. 31.07.2103 – 9 O 25313/11). Es gehört zu der besonde- ren und gesteigerten Verantwortung des Arztes, der eine kosmetische Operation durchführt, seinen Pa- tienten umfassend und unter Berücksichtigung der denkbaren Konsequenzen aufzuklären. Der Patient, der selbst bestimmen darf und soll, ob er sich einer Operation unterziehen will, muss im Rahmen der ärztlichen Aufklärung die für seine Entscheidung not- wendigen Informationen in einer für den medizini- schen Laien verständlichen Form mitgeteilt bekom- men. Erst im Rahmen einer Aufklärung, welche diese Anforderungen berücksichtigt, kann der Patient eigenverantwortlich das Für und Wider eines Eingriffs abwägen. Aus diesem Umstand ergeben sich die be- schriebenen Folgerungen über den Inhalt und Um- fang dieser Aufklärung, gleichzeitig aber auch ihre Grenzen (BGH, Urt. v. 19.11.1985 – VI ZR 174/82). Wichtig: Dokumentation der Aufklärung Eine den ärztlichen Heileingriff rechtfertigende Ein- willigung setzt daher grundsätzlich voraus, dass der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Er- folgsaussichten, seine Risiken und mögliche echte Behandlungsalternativen, wobei auch ein Zuwarten oder Verzicht auf eine Operation eine Alternative dar- stellen kann, aufgeklärt worden ist (BGH, Urt. v. 07.02.1984 – VI ZR 174/82). Im Bereich der kosmeti- schen Operationen gilt insoweit der beschriebene be- sondere ärztliche Sorgfalts- und Aufklärungsmaß- stab. An die Aufklärung sind aufgrund des rein ästhetischen Charakters des ärztlichen Eingriffes hohe Anforderungen zu stellen, bei der die Vorteile der Behandlung einerseits und Risiken andererseits in aller Deutlichkeit angesprochen werden müssen (vgl. Kunze GesR 2017, 82). Um im Falle einer möglicher- weise streitigen Auseinandersetzung mit einem ehe- maligen Patienten den Beweis über eine ausreichende Aufklärung führen zu können, empfiehlt es sich, die Durchführung und den wesentlichen Inhalt des Ge- spräches mit dem Patienten in der Patientenkartei ausführlich zu dokumentieren. Denn die ärztliche Dokumentation in Form des Krankenblattes hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (so u.a. OLG Bremen, Urteil v. 28.03.2000, Az.: 3 U 41/99). Wenn die Darstellung in sich schlüssig ist und durch weitere Eintragungen, wie etwa handschrift- liche Anmerkungen, gestützt ist, wird ihr regelmäßig vom Gericht Glauben geschenkt. Des Weiteren bietet es sich an, einen zweiten Arzt, eine Arzthelferin oder eine Schwester bei dem Gespräch hinzuzuziehen, um im Streitfall einen oder mehrere Zeugen benennen zu können. Kontakt Dr. Dennis Hampe, LL.M., Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht medac GmbH Theaterstraße 6 22880 Wedel d.hampe@medac.de Infos zum Autor Recht Spezial | face 3 2017 & body 49

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