Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

| Spezial Recht © Stock-Asso / Shutterstock.com Umfang der ärztlichen Aufklärung im Rahmen einer kosmetischen Operation Autor: Dr. Dennis Hampe, LL.M. Vor operativen Eingriffen ist eine ausführliche, deutliche und nicht beschönigende ärztliche Auf- klärung des Patienten eine absolute Pfl ichtmaßnahme. Handelt es sich dabei um eine nicht medi- zinisch indizierte Operation, wird regelmäßig ein noch strengerer Aufklärungsmaßstab angelegt. Die ärztliche Aufklärungspfl icht ist bezüglich Art, Umfang, Durchführung, zu erwartenden Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihrer Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hin- blick auf die Diagnose oder die Therapie in § 630e Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich normiert. Im Rahmen der Aufklärung ist gem. § 630e Abs. 1 S. 3 BGB auch auf Alternativen zu der betreffenden medizinischen Maß nahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. In diesem Zu- sammenhang ist dem Patienten eine allgemeine Vor- stellung von der Schwere des Eingriffs und den hier- mit spezifi sch verbundenen Risiken zu vermitteln, ohne diese insoweit „zu beschönigen oder zu ver- schlimmern“ (OLG Köln, Urt. v. 21.03.2016 – 5 U 76/14). Die Notwendigkeit zu einer Aufklärung hängt 48 face & body 3 2017

Seitenübersicht