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face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

Recht Spezial | ist es Ärzten untersagt, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlau- terer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Das besondere Vertrauen in den Arztberuf soll nicht zur Verkaufsförderung gewerblicher Produkte und Dienstleistungen missbraucht werden. Die Wettbewerbszentrale führte aus, für die Darstel- lung auf der Seite der Privatklinik, auf der für eine bestimmte Versicherung geworben werde, sei der Arzt persönlich wettbewerbsrechtlich verantwort- lich. Zudem habe er für die Werbung den geldwerten Vorteil erhalten, bei der Ärztesuche der Versicherung als Facharzt gelistet zu werden. Daher begehrte die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht vom Arzt die Unterlassung sowohl des Hinweises auf die Folge- kostenversicherung des Versicherungsunterneh- mens auf seiner Homepage als auch der Listung als Partnerarzt auf der Internetpräsenz des Versicherers. Arzt hat seinen Namen in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke hergegeben Das Landgericht gab diesem Antrag statt. Es war der Ansicht, der Arzt habe mit seinem Namen für das gewerbliche Unternehmen des Versicherungsunter- nehmens geworben. Er habe auf der Homepage seiner Privatklinik für ein bestimmtes und namentlich ge- nanntes Unternehmen geworben und damit seinen Namen in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke hergegeben. Die bloße Änderung des Internetauf- tritts allein sei nicht geeignet, die durch den Rechts- verstoß begründete Wiederholungsgefahr zu beseiti- gen. Zugleich stelle die Listung als Partnerarzt auf der Internetpräsenz des Versicherers ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß dar. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BO dürfen Ärzte es auch nicht zulassen, dass von ihrem Namen oder von ihrem berufl ichen Ansehen in unlau- terer Weise für gewerbliche Zwecke Gebrauch ge- macht wird. Der Arzt habe Kenntnis davon gehabt und es zugelassen, dass in dem Werbeauftritt des Versi- cherers mit seinem Namen als Facharzt geworben werde. Anschein einer Zusammenarbeit zwischen Arzt und Versicherungs- unternehmen © Lightspring / Shutterstock.com Kostenlose Werbeplattform und Präsentationsmöglichkeit für den Arzt Das Landgericht sah zudem eine geschäftliche Bezie- hung jedenfalls insoweit als erwiesen an, als „mit der Empfehlung des Versicherers“ dem Arzt nicht nur ein weiteres Argument für den Verkauf medizinischer Leistungen an die Hand gegeben werde, sondern durch die Arztsuche auch für ihn und seine Praxis sowie Klinik eine „kostenlose Werbeplattform und Präsentationsmöglichkeit“ entstehe. Ob sich hieraus auch ein Verstoß gegen § 31 BO, der Zuweisung gegen Entgelt, ergebe, ließ das Landgericht offen. Fazit Die Grenzen zwischen Werbung und Information sind fl ießend. Wettbewerbswidrig und damit unlauter wird die Werbung dann, wenn der Arzt seinen „Fach- bonus“ einsetzt, um den Absatz eines gewerblichen Unternehmens zu fördern und daraus letztlich selbst wieder einen Vorteil zu ziehen. Daher ist bei der Nennung von Produkten, Marken und gewerblichen Unternehmen grundsätzlich Vorsicht geboten. Für den unbefangenen Betrachter ergebe sich aus der „Registrierung als Facharzt“ eine Zusammenarbeit der benannten Ärzte mit dem Versicherungsunter- nehmen. Damit erweise sich das Zusammentreffen von konkreter Werbung für das Versicherungsunter- nehmen und Registrierung als Facharzt auf der Inter- netpräsenz des Unternehmens als unlauter, ohne dass es darauf ankomme, ob auch weitere gelistete Ärzte sich in gleicher Weise geschäftlich unlauter ver- hielten. Kontakt Anna Stenger, LL.M. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Lyck+Pätzold. healthcare.recht Nehringstraße 2 61352 Bad Homburg www.medizinanwaelte.de Infos zur Autorin face 3 2017 & body 47

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