Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

| Spezial Recht Kosmetische Operationen: Besondere Anforderungen an die Aufklärung Autorin: Anna Stenger, LL.M. © Syda Productions / Shutterstock.com Die Aufklärungspfl icht stellt eine Hauptpfl icht des Arztes aus dem Behandlungsvertrag dar, die aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten resultiert. Seit Einführung des Patientenrechte- gesetzes ist sie auch in § 630e, § 630c BGB gesetzlich normiert. Im Grundsatz geht es darum, dass der Patient rechtzeitig erfahren soll, was medizinisch mit ihm, mit welchen Mitteln und mit welchen Risiken und Folgen geschehen soll. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Eingriff in die körperliche Unver- sehrtheit auch dann eine Körperverletzung darstellt, wenn er durch einen Arzt in heilender Absicht erfolgt und objektiv als Heilmaßnahme allgemein geeignet ist. Sie kann daher im Regelfall nur durch eine wirk- same Einwilligung des Patienten gerechtfertigt wer- den. Diese setzt jedoch eine ordnungsgemäße Auf- klärung des Patienten voraus. Die Risikoaufklärung im Vorfeld einer Operation er- fordert grundsätzlich, dass der Patient über Art und Schwere des Eingriffs sowie die mit dem Eingriff typi- scherweise verbundenen Risiken und Komplikations- möglichkeiten aufgeklärt wird, um selbstbestimmt über die Vornahme einer Maßnahme entscheiden zu können. Nur dann kann der Patient wirksam in einen medizinischen Eingriff einwilligen. Bei kosmetischen Eingriffen besteht eine erweiterte Aufklärungspfl icht Eine erweiterte Aufklärungspfl icht gilt jedoch nach herrschender höchstrichterlicher und obergericht- licher Rechtsprechung bei medizinisch nicht indizier- ten Eingriffen, insbesondere also bei rein kosme- tischen Operationen. Nach der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Az.: VI ZR 8/90) gilt, dass, je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und ein- drücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff ange- raten wird oder der ihn selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Das gelte in besonderem Maße für kos- metische Operationen, die nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, der Heilung eines körperlichen Leidens dienten, sondern eher einem psychischen und ästhe- tischen Bedürfnis. Der Patient müsse in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden. Damit soll er genau abwägen können, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstel- lungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen wolle, selbst wenn diese auch nur ent- fernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kämen. 48 face & body 2 2017

Seitenübersicht