Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

| Spezial Recht © Matt Benoit / Shutterstock.com Aufklärung und Arzthaftpfl icht – ein Fallbeispiel Autorin: Kerstin Kols Das Thema Patientenaufklärung nimmt besonders in der Ästhetischen Medizin eine gewichtige Stellung ein. Wenn Eingriffe nicht medizinisch indiziert sind, muss der Behandler größten Wert auf eine umfassende Informierung des Patienten über alle Risiken und möglichen unerwünschten Nebeneffekte legen. Ohne eine – zu empfehlende bestenfalls dokumentierte – ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten ist dessen Einwilligung in die Behandlung rechtlich unwirksam. Im vorliegenden Fallbeispiel hatte sich die Patientin über viele Jahre von Dr. A. im Gesicht behandeln las- sen. Dabei wurden nicht resorbierbare und resorbier- bare Filler zur Behandlung von Gesichtsfalten ein- gespritzt. Unter anderem wurde am 09.04. und 18.07.2012 mit einem Hyaluronsäurefi ller behandelt. Am 04.10. des Folgejahres wurde zudem ein Smart- Facelift durch Dr. A. durchgeführt. Nach einer Behandlung mit einem Hyaluronsäurefiller am 13.10.2013 kam es zu Reaktionen im Sinne von Schwellungen und Schmerzen sowie zu Knötchenbil- dungen. Es erfolgten medikamentöse und operative Behandlungen, die sich über Jahre hinzogen. Auch nach zwei Jahren war noch keine Heilung eingetreten. Beanstandung der ärztlichen Maßnahmen Die Patientin klagte nach der Behandlung mit dem Hyaluronsäurefiller vom 13.10. über Schmerzen, Schwellungen und Knötchenbildung sowie über Wasseransammlungen im Gesicht. Es sei zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität gekommen. Sie gab an, weder mündlich noch schrift- lich auf Nebenwirkungen hingewiesen worden zu sein. Bei vorheriger Aufklärung über die Gefahr von Knötchenbildungen hätte sie einem solchen Eingriff nicht zugestimmt. Stellungnahme des Dr. A. Dr. A. führte daraufhin aus, dass er die Patientin stets nach den ärztlichen Regeln der Heilkunde behandelt habe. Auch schon vor den nun geklagten Beschwer- den sei es zu Reaktionen der Haut, wie Arzneimittel- exanthemen und Ekzemen, gekommen. Es sei auch zu diskutieren, ob eventuell andere Präparate, wie z. B. Haarfärbemittel, die beschriebenen Reaktionen her- vorgerufen hätten. Ein Behandlungsfehler wird seinerseits verneint. 40 face & body 2 2017

Seitenübersicht