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face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

Gutachten Die von der Schlichtungsstelle für Arzthaftpfl ichtfra- gen der norddeutschen Ärztekammern beauftragte Gutachterin, Fachärztin für Plastische und Ästheti- sche Chirurgie, war der Ansicht, die Auswahl des Prä- parates und dessen Injektionstiefen seien nicht zu kri- tisieren. Allerdings habe der Hersteller Ende Oktober 2012 über Komplikationen nach Verwendung dieser Produkte berichtet. Die konservative und operative Nachbehandlung sei insofern zu kritisieren, als dass nicht zeitnah versucht worden sei, die Hyaluronsäure durch Verwendung von Hyaluronidase aufzulösen. Auch wäre es sinnvoll gewesen, lokale Kortisoninjek- tionen zu verwenden. Der zeitliche Abstand zur gezeigten Reaktion wird als zu lang kritisiert. Die chirurgische Intervention könne nicht kritisiert werden. Die geklagten Beschwerden sprächen nicht für ein fehlerhaftes Handeln. Hingegen sei der zeitli- che Abstand zwischen Injektion und einem offenbar vorher stattgehabten Gesichtseingriff kritikwürdig. Die geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten bei richtiger Anwendung des Stufenschemas verkürzt werden können. Die Knötchenbildung sei zwar auf die Behandlung zurückzuführen, die Bildung der Knötchen sind aber nicht behandlungsfehlerhaft verursacht worden. Es handele sich um mögliche Reaktionen, die auch bei sorgfältigstem Vorgehen nicht immer zu vermeiden seien. Alle Filler seien in der Lage, Fremdkörpergranu- lome zu erzeugen. Stellungnahmen zum Gutachten Dr. A. teilte daraufhin mit, dass die Verwendung von Hyaluronidase oder Kortison nicht ungefährlich sei. Zudem wird der Gesichtseingriff vom 04.10. als soge- nanntes Smart-Lift, ein sehr bewährtes Vorgehen in der Unterkiefer-Hals-Region, umschrieben. Die Injek- tionsstellen seien alle außerhalb des Operations- gebietes zu fi nden gewesen. Bewertung der Haftungsfrage In Würdigung der medizinischen Dokumentation, der Stellungnahmen der Beteiligten und der gutachterli- chen Erwägungen schloss sich die Schlichtungsstelle dem Gutachten im Ergebnis an. Die Patientin wurde mit zahlreichen Fillern über viele Jahre behandelt. Dabei wurden nicht abbaubare und abbaubare Filler verwendet. Dies als solches ist nicht zu kritisieren. Zudem wurde der nun in Rede stehende Filler auch schon vor der Füllung 2012 verwendet. Zwar ist die Nichtverwendung von Hyaluronidase und intraläsional verabreichtem Kortison zu bean- standen. Dennoch muss angemerkt werden, dass deren Verwendung nicht mit zu Gebote stehender Sicherheit den Behandlungsverlauf verkürzt hätte. Recht Spezial | m o c . k c o t s r e t t u h S / a h c o m d e c i © Die geltend gemachten Ansprüche sind allerdings aus dem Gesichtspunkt der mangelhaften Aufklärung begründet. Bei ästhetisch be- gründeten Eingriffen müssen dem Patien- ten etwaige Risiken deutlich vor Augen ge- führt werden, damit er abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg und ge- sundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, auch wenn diese nur entfernt als Eingriffsfolge in Betracht kommen. Der Arzt, der einen kosmetischen Eingriff durchführt, hat dem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu führen. Vor diesem Hintergrund ist ein strenger Maßstab an die Auf- klärung des Patienten im Rah- men einer kosmetischen Opera- tion zu stellen. Der Arzt hat mit schonungsloser Offenheit und Härte zu demonstrieren, mit wel- cher Beeinträchtigung des Körpers möglicherweise zu rechnen ist. Für den hier vorliegenden Fall ist in den Kranken unterlagen von Dr. A. für den Eingriff am 13.10. keine doku- mentierte Aufklärung enthalten. Es fi ndet sich lediglich ein zwei Jahre zuvor ausgefüllter Aufklärungsbogen vom 09.04. über einen gleichen Eingriff. Wollte man diesen Aufklärungsbogen jedoch auch für den Eingriff am 13.10. zugrunde legen, ist festzustellen, dass diesem Aufklärungsbogen eine entsprechende schonungslose Aufklärung nicht zu entnehmen ist; die Eintragungen wirken auf den Leser vielmehr verharmlosend. Nach Auffassung der Schlichtungsstelle ist daher von einem Aufklä- rungsmangel auszugehen. Vor dem Hintergrund der nach Aktenlage fehlenden Einwilligung in den Eingriff am 13.10. kommt es auf die Frage etwaiger Behandlungsfehler nicht mehr an. Der Eingriff vom 13.10. und die daraus resultieren- den Folgen sind Dr. A. zuzurechnen. Kontakt Kerstin Kols Schlichtungsstelle für Arzthaftpfl ichtfragen der norddeutschen Ärztekammern Hans-Böckler-Allee 3 30173 Hannover Tel.: 0511 380-2416 kols@schlichtungsstelle.de Infos zur Autorin www.schlichtungsstelle.de face 2 2017 & body 41

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