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cosmetic dentistry - beauty & science No.4, 2016

30 cosmetic dentistry 4 2016 Die Umsatzsteuer beim Bleaching In Deutschland sind Honorare aus zahnärztlicher Tätigkeit nach §  4 Nr. 14a UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist jedoch, dass diese der Vorbeugung, Diagnose und Behand­ lung von Zahnerkrankungen sowie der Behebung daraus entstandener Folgen dienen. Nicht steuerbefreit sind hingegen unter anderem (die Lieferung oder Wiederherstellung von „Zahn­ prothesen“, die der Zahnarzt im Eigenlabor erstellt und) zahnärztliche Leistungen, die nicht der Heilung von Zahnerkrankungen dienen. Bleaching aus rein kosmetischen Gründen ist demnach nicht von der Umsatzsteuer befreit und immer mit 19 Prozent Umsatzsteuer anzusetzen. In seinem Urteil vom 19.03.2015 zeigt der Bundes­ finanzhof jedoch auf, dass Zahnaufhellungen durch­ aus auch von der Umsatzsteuer befreit sein können. Im vorliegenden Fall hatte eine Zahnärztin bei eini­ gen Patienten ein Bleaching an zuvor behandelten Zähnen, deren Behandlung auch medizinisch indi­ ziert war, durchgeführt. Für diese Leistung stellte sie keine Umsatzsteuer in Rechnung und wies in ihrer Umsatzsteuererklärung diese als steuerfreie Um­ sätze aus. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Zahnärztin umsatzsteuerpflichtige Leistun­ gen erbracht habe, und erließ entsprechend ge­ änderte Steuerbescheide. Nachdem dagegen ge­ richtete Einsprüche der Zahnärztin keinen Erfolg Immer wieder scheint es Unsicherheiten bei der Abrechnung eines durchgeführten Bleachings bezüglich der Umsatzsteuer zu geben. Weitverbreitet ist die irrige Auffassung, dass Bleaching als ästhetische Maßnahme generell immer umsatzsteuerpflichtig sei. In einem Urteil vom März 2015 hat der Bundesfinanzhof jedoch eine Ausnahme zugelassen. Wann muss man also die 19 Prozent Umsatzsteuer ansetzen und wann ist man davon befreit? Autor: Prof. Dr. Johannes G. Bischoff © moreimages/Shutterstock.com | Spezial Wirtschaft dentistry 42016

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