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digital – international magazine of digital dentistry German Edition No. 1, 2017

Praxismarketing Spezial | stiegen, also eine Verneunfachung innerhalb eines Jahres. Die Anzahl der nicht bewerteten Zahnärzte betrug nur noch 50 Prozent. Eine rasante Entwick- lung. In der Praxis können wir feststellen, dass die Premiumeinträge (Erläuterungen siehe im weiteren Text), die Zahl der bewerteten Zahnärzte sowie die Anzahl der Bewertungen stetig wächst – und im- mer mehr Bedeutung für die Entscheidung eines Patienten für oder gegen eine Praxis gewinnt. „Geschäftsmodell zulasten der Ärzte“ Viele Ärzte und Zahnärzte tragen durchaus nach- vollziehbare Argumente gegen Arztbewertungs- portale vor. Im Hinblick auf ein strategisches Mar- keting führt das aber zu nichts: Die Portale sowie die darauf erscheinenden Bewertungen sind zu- lässig und existent. Die Patienten beachten sie und treffen auch ihre Entscheidungen zumindest teil- weise auf dieser Basis. Schauen Sie bitte auf den relevanten Bewertungs- portalen nach, wie Sie dort bewertet werden. Wenn Sie vielfach gut bewertet werden, ist das er- freulich. Wenn Sie dann bei der Zahnarztsuche in Ihrer Stadt auch noch relativ weit oben zu finden sind, bekommen Sie neue Patienten, die sonst nicht zu Ihnen gefunden hätten. Ganz oben ste- hen Sie dann, wenn Sie viele und gute Bewertun- gen haben. Wenn Sie viele negative Bewertungen haben, hilft Ihnen nur eine Strategie: Sie müssen Ihr Kommunikationsverhalten gegenüber den Pa- tienten grundlegend verändern. Diese Thematik ist sehr komplex und daher nicht Gegenstand die- ses Beitrages. Ich empfehle die kritische und kon- struktive Auseinandersetzung mit den Bewertun- gen, die über Sie veröffentlicht wurden, um daraus eine geeignete Strategie zu entwickeln. Wenn Sie nicht wissen, wie über Sie „geredet“ wird, können Sie nicht wirksam agieren. Das jameda-Urteil Bis zum Frühjahr 2016 verfuhren die Portale bei der Beschwerde eines Arztes über eine vermeint- lich falsche negative oder unzulässige Bewertung vereinfacht beschrieben so, dass diese aus dem Netz genommen und der Verfasser gefragt wurde, ob er die Bewertung aufrechterhalten wolle. Wenn dies der Fall war, wurde die Bewertung wieder online gestellt, und der Arzt hatte es sehr schwer, gegen eine solche Bewertung anzugehen. Der BGH hat im Februar 2016 entschieden, dass die bewertenden Patienten den Portalbetreibern bei Bedarf Belege zu der tatsächlich erfolgten Be- handlung vorlegen müssen. Erst dann kann die Onlinestellung fortgesetzt werden. Die Anonymi- tät der Bewertenden muss dabei allerdings auch weiterhin gewährleistet bleiben. Seltenes Beispiel (Auszug) für ausgesprochen viele Negativ- bewertungen eines Orthopäden. Schmähkritiken bzw. Meinungsäußerungen, die nur der Diffamierung der betroffenen Ärzte die- nen, sowie unwahre Behauptungen sind ohnehin unzulässig. Der Arzt kann hier wirksam veranlas- sen, diese „Bewertungen“, wenn sie denn über- haupt erscheinen, zu löschen. Was tun mit schlechten Bewertungen? Wenn die schlechte Bewertung wie oben beschrie- ben gelöscht werden kann, sollten Sie das veran- lassen. Wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie sich kritisch fragen, ob der Patient vielleicht – wenn auch nur ein bisschen – Recht hatte. Dann sollten Sie darü- ber nachdenken, ob in Ihrer Praxis systematisches Optimierungspotenzial besteht, und Veränderun- gen einleiten. In jedem Fall – ob berechtigte oder unberechtigte Kritik – sollten Sie die Bewertung kurz kommentieren. Der Tenor dabei sollte sein, dass Sie die Beschwerde ernst nehmen, sie sach- digital dentistry 1 2017 33

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