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face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

Recht Spezial | Koblenz (Urteil vom 8. Juni 2016, Az. 9 U 1362/15) und bestätigte damit die Entscheidung des erst- instanz lichen Gerichts. Lockerung des Werbeverbotes gilt nicht für Schönheitsoperationen Hintergrund des Rechtsstreits war eine Lockerung des in § 11 HWG enthaltenen Verbotes der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern aus dem Jahr 2012. Seit- her ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HWG eine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern nur noch dann unter- sagt, wenn dies „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise“ geschieht. Das gilt aber gerade nicht für eine Werbung mit Vorher-Nach- her-Bildern bei Schönheitsoperationen. Für Schön- heitsoperationen hat der Gesetzgeber das Verbot mit der Einführung des § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG ausdrück- lich beibehalten. Danach darf bei operativen plas- tisch-chirurgischen Eingriffen nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Dar- stellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Ziel des Gesetzgebers ist der Gesundheitsschutz Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass das Ziel des § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG der Gesundheitsschutz ist. Die Erstreckung des Verbotes auf schönheits- chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwen- digkeit erfolgte im Hinblick auf die rapide steigenden Zahlen solcher Eingriffe und der mit solchen Eingrif- fen verbundenen Gesundheitsgefahren. Durch das Verbot sollen Einfl üsse zurückgedrängt werden, die zu nicht sachgerechten Entscheidungen von Patien- ten führen können. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden, dass sich Patienten unnötigerweise Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können, ohne dass es einen medizinischen Anlass für diesen gebe (vgl. BT-Drs. 16/5316, S. 45, 46). Vorher-Nachher-Bilder zeigten nur erfolgreiche Eingriffe Die Werbeeigenschaft der Darstellung auf der Inter- netseite der Klinik ergebe sich auch aus der Auswahl der eingestellten Bilder. Zu sehen seien nur Bilder erfolgreicher Eingriffe. Angekündigt würden sie auf der vorgeschalteten Seite als die besten Ergebnisse des Operateurs. Bilder von Komplikationen und miss- lungenen Operationen hingegen würden nur für die persönliche Beratung angekündigt. Auf mit solchen Eingriffen verbundene Risiken werde nicht hinge- wiesen. Diese Auswahl ziele darauf ab, potenzielle Kunden dazu zu bewegen, sich derartigen Eingriffen zu unterziehen. Das Gericht führte in den Entscheidungsgründen aus, dass der Gesetzgeber nicht nur Darstellungen, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irrefüh- render Weise etwas darstellen, verbiete, sondern er verbiete gänzlich den Einsatz dieses Werbemittels. Die vorliegend vorgeschalteten Hinweise, dass die Bilder nur bereits eingehend informierten Patienten zugänglich seien, seien ebenso wenig wie die vorher- gehende Registrierung der potenziellen Patienten per E-Mail geeignet, der Präsentation einen zuläs- sigen Inhalt zu geben. Auch wenn der Arzt der Ansicht der Bilder eine Registrierung sowie die dargelegten Hinweise vorgeschaltet habe, mache er diese Bilder jedermann zugänglich. Sie könnten ihre Werbe wirkung frei entfalten. © Evgenyrychko / Shutterstock.com face 4 2017 & body 47

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