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face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

| Spezial Recht © ER_09 / Shutterstock.com Keine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern Autorin: Anna Stenger, LL.M. Die Werbung mit Bildern von Patientinnen vor und nach einer ästhetisch-plastischen Operation verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz und ist unzulässig. Die Wettbewerbszentrale klagte erfolgreich gegen den Eigentümer einer Klinik für plastisch-chirurgische Operationen auf Unter- lassung. Der Beklagte ist Eigentümer einer Klinik, in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden. Auf einer Internetseite präsentiert er seine Leistungen unter anderem durch eine Zusammenstellung von Bildern, die Patientinnen vor und nach einer vom Beklagten durchgeführten plastisch-chirurgischen Operation zeigen. Die Operationen dienten lediglich ästhetischen Zwecken ohne eine medizinische Not- wendigkeit für die Eingriffe. Die Fotos waren zwar nur nach vorheriger Registrierung für potenzielle Patien- ten zugänglich, allerdings sah die Wettbewerbszen- trale hierin dennoch einen Verstoß gegen das Heil- mittelwerbegesetz und verlangte von dem Eigentümer der Klinik die Unterlassung. Wettbewerbszentrale verlangte Unterlassung der Werbung Eine Klinik darf für von ihr angebotene Schönheits- operationen im Internet nicht mit Fotos werben, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Dar- stellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen, entschied der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts 46 face & body 4 2017

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