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cosmetic dentistry - beauty & science No.2, 2016

| Spezial Praxismanagement 32 cosmetic dentistry 2 2016 Neue EU-Datenschutz-Grundver- ordnung: Was ändert sich mit dem neuen Recht für Zahnarztpraxen? Zahnärzte – wie alle anderen Unternehmer auch – fragen sich völlig zu Recht: Wie geht es in Sachen Datenschutz nun weiter? Was bleibt, was verändert sich? Welche Verbesserungen oder Herausforde- rungen bringt die EU-DSGVO mit sich? Auch wenn es auf diese Fragen noch nicht alle Antworten gibt, steht eines fest: Betroffen sind von den Änderun- gen alle! Nicht nur Zahnärzte, sondern auch jeder Einzelne (sowohl als Teil der Wirtschaft als auch als Privatperson, insbesondere als Nutzer des Internets) sollte sich damit auseinandersetzen. Regelung mit Durchgriffswirkung Die Vereinheitlichung nationaler Gesetze zum Um- gang mit personenbezogenen Daten ist das große Hauptanliegen der neuen Verordnung. Entspre- chend heißt es in Artikel 91: „Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.“ Der bisherige Flickentep- pich nationaler Regelungen gehört damit der Ver- gangenheit an. Als allgemeine Regelung mit unmit- telbarer innerstaatlicher Geltung verfügt die neue Vier Jahre lang heftig diskutiert und debattiert, wurde im April 2016 die neue EU-Datenschutz- Grundverordnung (EU-DSGVO) verabschiedet. Da diese zwei Jahre nach der Veröffentlichung wirksam wird, gelten ab Mai 2018 für fast alle EU-Länder die gleichen Standards. Unabhän- gig davon sollten Zahnärzte schon jetzt mit einer grundsätzlichen Überprüfung starten, welche Änderungen relevant sind, wo in der Praxis Anpassungsbedarf besteht und welche Ressourcen notwendig sind, um dem neuen Standard gerecht zu werden. Autorin: Regina Mühlich © Maksim Kabakou/Shutterstock.com dentistry 22016

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