Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

dtg0510

DENTALTRIBUNE German Edition chend ausführlicher Aufklärung nicht nur über bekannte Risiken der Neulandmethode, sondern auchüberdenUmstand,dassunbekannteRisiken bestehen. Der BGH hat dies in der „Robodoc“- Entscheidungzunächstwiefolgtformuliert:„Die AnwendungneuerVerfahrenistfürdenmedizini- schen Fortschritt zwar unerlässlich,am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeut- licht wurde, dass die neue Methode die Möglich- keit unbekannter Risiken birgt.Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen Methode unter be- sondererBerücksichtigungderinAussichtgestell- ten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.“20 Weiter führt der BGH aberauchaus,dasszwarnichtüberbloßeVermu- tungen aufzuklären sei,etwas anderes aber gelten könne,wenn„diese sich so weit verdichtet haben, dass sie zum Schutz des Patienten in dessen Ent- scheidungsfindungeinbezogenwerdensollten.“21 Diese Abgrenzung kann den Behandler in eine gewisse Konfliktlage bringen:22 Einerseits ist der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in derMedizinnieganzauszuschließen;andererseits soller(nun)aberüberbestehendeRisikenbereits auf der Grundlage von „verdichteten Vermu- tungen“ aufklären. Im Zweifel wird dem Arzt je- denfalls bei „Neulandmethoden“ zu raten sein, eherzuvielalszuwenigaufzuklären. Fazit:Standard-undNeulandverfahren Zusammenfassend und etwas vereinfachend ausgedrückt gilt: Das Vorgehen nach noch nicht zu Standardverfahren zählenden Methoden bis hin zur Anwendung reiner Neuland- oder sogar Außenseitermethoden wird bei gewissenhafter medizinischer Abwägung eher zurückhaltend als falsches Vorgehen gewertet, sofern bei dem Patienten nur die genaue Kenntnis über den Umstand,dass es sich um eine Neulandmethode mit noch nicht abschätzbaren Risiken handelt, vorhanden ist. Das bedeutet, dass bei Standard- verfahren nur über bekannte Risiken aufgeklärt werden muss, bei Neulandmethoden aber auch gerade darauf hingewiesen werden muss, dass für eine erschöpfende Risikoeinschätzung auf- grund der Neuheit des Verfahrens noch keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen und außerdem – soweit genügend Anhaltspunkte existie- ren–eineSchilderungvonnurver- muteten Risiken erfolgen muss. Die „Robodoc“-Entscheidung des BGH veranschaulicht die WechselwirkungzwischenThe- rapiewahl und Aufklärungs- pflicht. Letztere reicht umso weiter, je stärker der Arzt von eingeführten oder fachlich anerkannten Heilverfahren abweichen oder in Neuland vorstoßen will; eine neue Behandlungsmethode darf amPatientennur angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich ver- deutlicht wurde, dass sie die Möglichkeit un- bekannter Risiken birgt.23 Diese erhöhten Aufklärungsanfor- derungen können dann nicht mehr gestellt werden, wenn die Methode nicht mehr als „Neulandmethode“ anzuse- hen ist, wenn sie sich also – gege- benenfalls auch neben anderen Methoden – durchgesetzt hat.24 WelcheZeiträumehierfüranzusetzen sind, entzieht sich jedoch einer sche- matischen Lösung. So hat beispielsweise das OLG Dresden kürzlich zur vom BGH imJahr2006entschiedenenFragezum„Neu- land-Charakter“ der „Robodoc“-Methode (die Behandlung erfolgte im vom BGH entschie- denenSachverhaltimJahr1995)entschieden,dass eben diese Methode auch im Jahr 2000 noch eine „Neulandmethode“gewesensei.25 DokumentationderAufklärung Aus Sicht des Anwalts auf Behandlerseite kann nicht deutlich genug darauf hingewiesen werden, dass die ordnungsgemäße Aufklärung – sowohl bezogen auf das„ob“ der Behandlung als auch auf das vorstehend unter dem Aspekt der variierenden Aufklärungsdichte erörterte „wie“ der Behandlung – der (Zahn-)Arzt zu beweisen hat. Zur Nachweisführung empfiehlt sich die schriftlicheForm,allerdingsgenügtalleindieun- reflektierte Weitergabe von Informationsbro- schüren an den Patienten nicht dem Leitbild der Aufklärung im vertrauensvollen Arzt-Patienten- Gespräch.26 Sicherzustellen ist daher, dass der Patient nicht nur passiv Informationen entge- gennimmt, sondern die Möglichkeit des aktiven Austausches und der Nachfrage besteht. Gerade bei„Neulandmethoden“bestehterhöhterAufklä- rungsbedarf,demschonzureigenenAbsicherung auch durch erhöhten Dokumentationsaufwand Rechnunggetragenwerdensollte. VollbeherrschbareRisiken Schadenstiftend kann nicht nur die jeweils gewählteBehandlungsmethodesein.EinSchaden kannauchaufverwendeteMaterialienoderdiebei der Behandlung verwendete apparative Ausstat- tungzurückzuführensein.Hierbeihandeltessich umsogenanntevollbeherrschbareRisiken–einer prozessual bedeutsamen Feststellung. Während Behandlungsfehler nämlich grundsätzlich von der Patientenseite zu beweisen sind,muss sich die Behandlerseite entlasten, soweit Fehlerquellen in der von ihr voll beherrschbaren Sphäre im Streit stehen(soz.B.ZustandtechnischerGeräte,Einhal- tungvonHygienestandards).AmRandeseizudem auf die praktische Relevanz der Einhaltung von Instandhaltungs-undAufbereitungspflichtenvon medizinischen Geräten im Kontext der medizin- produkterechtlichen Vorgaben hingewiesen. Die diesbezügliche Compliance ist sowohl haftungs- rechtlichvonBedeutungalsauchimRahmenvon gesundheitsbehördlichen Überprüfungen der Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutz- standards wichtig. Die Gewährleistung entspre- chender technischer und sonstiger verfahrensbe- zogener Standards ist ein stetiger Prozess,der z.B. auchimRahmenderImplementierungeinespra- xisinternen Qualitätsmanagements überwacht und fortlaufend optimiert werden kann (und muss). Da im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung seit dem 1. Juli 2008 ohnehin eine Pflicht zur Einführung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagements besteht,27 können hier vertragszahnarztrechtliche Verpflichtungen und zivilrechtliche Obliegenheiten kombiniert werden und sich ergänzen. Die Existenz eines praxisinternen Qualitätsmanagement schafft da- mit generell für den Haftungsfall eine Verbesse- rungderVerteidigungspositionundimProzessfall eineErleichterungbeiderDarlegungslast. EshandeltsichumeineerweiterteundaktualisierteFas- sung des bereits in ZWP 4/2009 erschienenen Beitrages „Therapiefreiheit: zwischen Fehler undAufklärung. Eine ausführliche Literaturliste hierzu steht für Sie ab sofort unter www.zwp-online.info/zwpnews/ wirtschaft_und_recht zum Download bereit. DT NormanLanghoff,LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht RöverBrönner Rechtsanwälte Hohenzollerndamm 123,14199 Berlin Tel.: 030 825021-770 n.langhoff@roeverbroenner.de DT 5/10 Wertigkeit I Vielfalt I Innovation ACTEON Germany GmbH Industriestraße 9 • D-40822 Mettmann Tel.: +49 (0) 21 04 / 95 65 10 • Fax: +49 (0) 21 04 / 95 65 11 info@de.acteongroup.com • www.de.acteongroup.com 2+1 € 44,30je Box AKTION Neugierig geworden? Erfahren Sie mehr unter: HOTLINE: 0800 / 728 35 32 >> Oder fragen Sie Ihr Depot! Beim Kauf von 2 Boxen erhalten Sie 1 Adapter* (Wert50,50 €)kostenlosdazu! Pharma Hygiene | Prophylaxe | Retraktion/Hemostase | Chirurgie | Endodontie | Füllungsmaterialien | Abformung Equipment Imaging Spenderbox á 250 Einwegansätze, erhältlich in 5 Farben *Bitte nennen Sie uns bei der Bestellung Name und Baujahr Ihrer Einheit. Aktion gültig bis 31.08.’10, Preis zzgl. MwSt. AdapterBsp. INFEKTIONSRISIKO MULTIFUNKTIONSSPRITZE Riskontrol – Einwegansätze für Multifunktionsspritzen • Biegsam - schnell und einfach individuell anzupassen • 5 Farben zum Wechseln - höchste Behandlungssicherheit • Adapter für jede Multifunktionsspritze ANZEIGE Foto: Andrey Burmakin

Seitenübersicht