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Dental Tribune German Edition No. 10, 2016

DENTALTRIBUNE The World’s Dental Newspaper · German Edition DPAG Entgelt bezahlt · Oemus Media AG · Holbeinstraße 29 · 04229 Leipzig No. 10/2016 · 13. Jahrgang · Leipzig, 5. Oktober 2016 · PVSt. 64494 · Einzelpreis: 3,00 € R-SI-LINE PUTTY MATIC + LIGHT ® Perfekter abformen. R-dental Dentalerzeugnisse GmbH Infos, Katalog unter Tel. 040-30707073-0 Fax 0 800 - 733 68 25 gebührenfrei E-mail: info@r-dental.com www.r-dental.com Anzeige 50 x 90 PUTTY-LIGHT 2016_Oemus Z ANZEIGE 4. EURO OSSEO 2016 18.+19.11.2016 | HOTEL HAFEN HAMBURG UNIVERSITÄT TRIFFT PRAXIS Knochenaufbau vs. Sofortversorgung REFERENTEN DR. DENNIS P. TARNOW Direktor Columbia University College of Dental Medicine, New York DR. PAULO MALO Präsident der MALO CLINIC Health & Wellness, Lissabon DR. MAX HEILAND Direktor für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf DR. (H) PETER BORSAY Leiter EAID / Borsay Implant Institute Bis zu 20 CME Punkte Einsatz von Lasern Prof. M. Labanca und Dr. E. Rosina tes- ten den innovativen SIROLaser Blue und vergleichen ihn mit einem herkömmli- chen Instrument, dem Elektroskalpell. Ein Anwenderbericht. Infektionsprävention Die Schülke & Mayr GmbH aus Nor- derstedt agiert weltweit und macht sich ein gezieltes, umfassendes Hygienema- nagement zu eigen. Prokurist Lars Lemke im Interview. Universität trifft Praxis Mitte November wird unter Leitung von Prof. Dr. Borsay der Internationale Im- plantologiekongress der European Aca- demy of Implant Dentistry – EURO OSSEO® – stattfinden. Seite 4f Seite 8 Seite 10 ANZEIGE Selbstverwaltung auch in den KZVen wieder stärken FVDZ-Landesvorsitzender Christian Berger sieht grundlegenden Reformbedarf – aktuelle Missstände alarmieren. MÜNCHEN – Die Einführung der Hauptamtlichkeit in den Kassen- ärztlichen und Kassenzahnärztli- chen Vereinigungen im Jahr 2005 durch den Sozialgesetzgeber hat eine „Schwächung der ehrenamtlichen Selbstverwaltung“ zur Folge, so der Landesvorsitzende des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ) in Bayern, Christian Berger. Dental Tribune: Der Freie Ver- band hat in der Vertreterver- sammlung (VV) der Kassenzahn- ärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) im Verlauf des letzten Jahres durch mehrere Abwahlan- träge gegen die beiden Vorstands- mitglieder, Dr. Janusz Rat und Dr. Stefan Böhm, für Aufsehen ge- sorgt. Zuletzt hatten die beiden Vorstände keine Mehrheit mehr in der VV. Ihre Abwahl bzw. Amts- enthebung scheiterte jedoch an einem Geschäftsordnungs-Patt. Wie geht es jetzt weiter? Christian Berger: Dass es gra- vierende Gründe für die Anträge auf Amtsenthebung gab – und dies nicht nur aus Sicht des Freien Ver- bandes – zeigt die Tatsache, dass es auch mit Unterstützung aus den Reihen der Fraktion Zukunft Zahn- ärzte Bayern (ZZB) im Juli letztlich zur Auflösung des Arbeitsvertrages des stellvertretenden Vorsitzenden des KZVB-Vorstandes kam. Die Vorwürfe an seine Adresse waren – aus Sicht seiner Freunde von ZZB – so gravierend, dass ein renommier- ter Münchner Arbeitsrechtler den ganzen Tag in der Vertreterver- sammlung zubrachte, um die Dele- gierten zu beraten. Dabei kam die Diskussion über die Nebentätigkei- ten des Vorsitzenden des Vorstands der KZVB, Dr. Janusz Rat, wesent- lich zu kurz. Dessen „Ghostwri- ter“-Aktivitäten bei Wikipedia unter dem Pseudonym „Partynia“ haben die Affäre, die auch schon den Bayerischen Landtag beschäf- tigt hat, erst ins Rollen gebracht. Ich bin dankbar, dass die Vertrags- zahnärzte in Bayern bei der Wahl im Juli 2016 den Kandidaten des FVDZ auf regionaler Ebene ihr Ver- trauengeschenkthaben.Jetzthaben wir die Möglichkeit, die Verhält- nisse in der KZVB wieder vom Kopf auf die Füße zu stellen. Fortsetzung auf Seite 3 oben  Christian Berger: Vorsitzender des FVDZ, Landesverband Bayern. Falscher Titel Urteil des LG Hamburg sieht Sorgfaltspflicht bei Ärzten. HAMBURG – In einem Urteil vom 26. Juli 2016 (Az.: 312 O 574/1515) entschied das Landgericht Hamburg über eine Klage einer privaten Wett- bewerbszentrale gegen eine Ham- burger Zahnärztin. Diese wurde, ob- gleich sie keinen Doktortitel trägt, auf verschiedenen Internetplattfor- men und Bewertungsportalen, wie jameda.de, unter der fälschlichen Be- zeichnung „Dr. med. dent.“ geführt. Auf ihrer eigenen Webseite tritt die Zahnärztin ohne Titel auf, und auch die Fehlbezeichnungen hatte sie nicht veranlasst. Dennoch entschied das Landgericht zugunsten der Wett- bewerbszentrale und forderte die Ärztin auf, für die Entfernung der Betitelung aus den Internetplattfor- men zu sorgen, andernfalls droht ihr eine Geldstrafe von 250.000 Euro. Die Klage ging in Hamburg ein, als mit sieben Mahnschreiben der Wett- bewerbszentrale an die Zahnärztin keine Reaktion hervorgerufen wer- den konnte. UnteranderemwaresdieserFakt, mit dem das Landgericht sein Urteil begründete–dennindemsiegänzlich untätig geblieben sei, habe die Be- klagte indes auch (ihre) eng begrenz- ten Handlungspflichten verletzt, heißt es im Urteil. Diese hätten darin bestanden, „ab Kenntnis von den je- weiligen Verletzungshandlungen die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um dafür Sorge zu tragen, dass die konkreten irreführenden Einträge im Internet entfernt und korrigiert würden“. Zulassungsentzug Risiko bei Missachtung der Fortbildungsverpflichtung. Von RA Michael Lennartz, Bonn. MARBURG – In seinem Urteil vom 23.05.2016 (S 12 KA 2/16) kommt das Sozialgericht Marburg zu dem Ergebnis, dass eine beharr- liche Nichterfüllung der ärztli- chen Fortbildungspflicht die Ent- ziehung der Zulassung rechtferti- gen kann. In dem konkreten Fall konnte ein vertragsärztlich tätiger Neuro- chirurg keine Nachweise für Fort- bildungen im Zeitraum von 2007 bis 2012 vorlegen, weswegen ihm die zuständige Kassenärztliche Vereinigung mit KV Honorarkür- zungen drohte. Nach mehreren Mahnungen entzog der Zulas- sungsausschuss für Ärzte dem Kläger die vertragsärztliche Zulas- sung. Das Sozialgericht Marburg wies die Klage des Arztes gegen den Zulassungsentzug zurück. Der Arzt habe innerhalb der Fünf- Jahres-Frist und einer zweijähri- gen Nachfrist einen Nachweis über seine Fortbildung nicht vollum- fänglich erbracht. Die Zulassungsentziehung sei nicht unverhältnismäßig, da § 95d Abs. 3 SGB V bereits ein abgestuf- tes Programm vorgebe, das den Anforderungen an den Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatz genüge. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass ein Vertragsarzt seine vertrags- ärztlichen Pflichten gröblich ver- letzt, wenn er fünf Jahre seiner Fortbildungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt, sich auch durch empfindliche Hono- rarkürzungen nicht beeindrucken lässt und sich damit hartnäckig © r.classen/Shutterstock.com Fortsetzung auf Seite 2 Mitte unten  Fortsetzung auf Seite 2 Mitte  Infos zur Person L I E G T D I E S E R A U S G A B E B E I ! Fax 0800 - 7336825 gebührenfrei

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