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Dental Tribune German Edition No.5, 2017

DENTAL TRIBUNE · German Edition · Nr. 5/2017 Politics 3 Verbesserung der Mundgesundheit als oberstes Ziel Klare Positionierung der Vertragszahnärzteschaft zur Bundestagswahl. Infos zur Fachgesellschaft Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV, auf der Vertreterversamm- lung in Köln. BERLIN – Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat Ende Juni auf ihrer Vertreterversammlung in Köln die Agenda Mundgesundheit 2017–2021 verabschiedet. Dr. Wolf- gang Eßer, Vorsitzender des Vorstan- des der KZBV: „Damit zeigen wir, wo in den nächsten Jahren zentrale Handlungs- und Aufgabenfelder der vertragszahnärztlichen Versorgung liegen. Ganz oben stehen dabei die ,drei großen D’s‘: Demografi scher Wandel, Digitalisierung und Daten- sicherheit. Wir müssen den demo- grafi schen Wandel bewältigen, die Chancen der Digitalisierung konse- quent nutzen und zugleich Daten- sicherheit für Patienten und Zahn- ärzte gewährleisten. Die obersten Ziele und Handlungsfelder der Ver- tragszahnärzteschaft sind die Ver- besserung der Mundgesundheit der Bevölkerung und die Sicherstellung einer wohnortnahen, fl ächendecken- den und qualitativ hochwertigen Ver - sorgung.“ Wichtig für die bedarfs- gerechte Weiterentwicklung der Ver- sorgung sei zudem ein pluralistisches Gesundheitswesen mit freiberufl i- chen Strukturen, freier Zahnarzt- wahl, einer handlungsfähigen, star- ken Selbstverwaltung sowie einer Honorierung, die den Praxen ein betriebswirtschaftliches Arbeiten er- möglicht. Die Grundsätze und Posi- tionen der Agenda Mundgesundheit 2017–2021 sind in einem 12-Punkte- Plan zusammengefasst. Die voll- ständige Agenda Mundgesundheit kann unter www.kzbv.de abgerufen werden. DT Quelle: KZBV Haftet der Zahnarzt bei Tinnitus nach einer Wurzelbehandlung? Die bloße Behauptung des Patienten über Behandlungsfehler führt nicht zur Haftung des Zahnarztes. KÖLN – Die diesbezügliche Ent- scheidung geht auf das Oberlandes- gericht (OLG) Köln zurück. Der Hintergrund: Der beklagte Zahnarzt führte bei dem Kläger eine Wurzel- behandlung eines Zahnes durch. Circa zweieinhalb Monate später trat eine Schwellung im Bereich dieses Zahnes auf. Der Kläger begab sich kurz darauf in eine HNO-Praxis und berichtete, er habe ein Summen in beiden Ohren. Es wurde schließ- lich die Diagnose eines Tinnitus und einer beidseitigen Innenohrschwer- hörigkeit gestellt. Nachdem der Klä- haftungsprozess an die Substantiie- rungspfl icht des klagenden Patienten nur maßvolle und verständige An- forderungen zu stellen, weil von ihm eine genaue Kenntnis der medizini- schen Vorgänge regelmäßig nicht er- wartet und gefordert werden kann. Allerdings müsse er die Behandlung in groben Zügen darstellen und an- geben können, was der Behand- lungsfehler sei. Ein Patient könne nicht einfach behaupten, zweiein- halb Monate nach einer Zahnwur- zelbehandlung deswegen einen Tin- nitus erlitten zu haben. Im vorliegen- Nicht erlaubt: Zahnreinigung zum Festpreis Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt Pauschalpreise. FRANKFURT AM MAIN – Das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen durch einen Zahnarzt zu einem Pauschalpreis ver- stößt gegen die preisrechtlichen Vor- schriften der Gebührenordnung für Zahnärzte und ist – da es sich bei die- sen Vorschriften um Markenverhal- tensregelungen handelt – zugleich un- lauter im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG, so der Richter in seinem Urteil. Geklagt hatte die berufsständische Vertretung der Zahnärzte in Hessen. Begründung des Urteils Der Zahnarzt muss bei der Ho- norarfestsetzung den tatsächlichen Aufwand der Behandlung berück- sichtigen. Ein vorab kommunizierter Festpreis, im verhandelten Fall bot eine Zahnärztin eine kosmeti- sche Zahn reinigung zum Einzelpreis von 29,90 € bzw. kosmetisches Blea- ching zum Einzelpreis von 149,90 € auf einem Rabattportal im Internet an, berge die Gefahr, dass unkompli- zierte Behandlungen aufwendigere mitfi nanzierten. Im Urteil heißt es: „Wenn man dies anders sehen und rabattierte Festpreise zulassen würde, so bestünde die Gefahr, dass Patien- ten, die eine vergleichsweise einfach durchzuführende Behandlung benö- tigen, diejenigen Patienten ,quersub- ventionieren‘, bei denen wegen ihrer gesundheitlichen Konstitution eine aufwendige Behandlung notwendig wird. Umgekehrt besteht bei solchen Patienten die Gefahr, dass die Be- handlung wegen des vorgegebenen Kostenrahmens und der festgelegten Gebühr in einem zahnmedizinisch nicht vertretbaren Maß verkürzt wird. Beides ist weder mit dem Bedürfnis der Patienten an einer transparenten Honorarbildung noch einer an ihrem Gesundheitszustand orientierten Behandlung zu ver- einbaren.“ DT Quelle: OLG Frankfurt, 21.07.2016 – 6 U 136/15. Das OLG Köln. ger mit einer Klage gegen die HNO- Ärztin wegen vermeintlich fehler- hafter Behandlung gescheitert war, behauptet er in diesem Verfahren, die durch den Beklagten vorgenom- mene Wurzelbehandlung sei ursäch- lich für den Tinnitus gewesen. Darü- ber hinaus habe der Beklagte eine Behandlung des Tinnitus grob feh- lerhaft unterlassen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Köln hat die Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind im Arzt- den Fall habe der Patient nicht einmal behauptet, dass die Wurzel behand - lung fehlerhaft gewesen sei. Dass zweieinhalb Monate nach Abschluss der Wurzelbehandlung ein Tinnitus aufgetreten sei, genüge den Anfor- derungen an eine schlüssige Klage jedoch nicht. Der Vorwurf, dies sei auf die Wurzelbehandlung zurück- zuführen, sei zu allgemein. Der Arzt müsse daher nicht haften. DT Quelle: DAV MedR Nr. 2/2017 v. 23.05.2017. WERDEN SIE TEIL DER (R)EVOLUTION! DAS (R)EVOLUTION PREMIUM-IMPLANTAT mit werkseitig integriertem Shuttle Der Shuttle vereint 4 Funktionen Insertionstool | Verschlussschraube Gingivaformer | Abformungstool 4 1in Wissenschaftliche Studien und weitere Informationen auf: www.champions-implants.com KEM in weniger als 15 MINUTEN chair-side erzeugt! Sehen Sie sich eine Sofortimplantation (Extraktion und Implantation in einer Sitzung) mit Einsatz des Champions Smart Grinders auf vimeo an. SOCKET PRESERVATION LEICHT GEMACHT mit dem Champions Smart Grinder Vermeiden Sie bis zu 50 Vol. %-Alveolenfach- Resorption nach Extraktion durch Socket Preservation mit autologem Knochenaugmentat. 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