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face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

Recht Spezial | durch die Wettbewerbszentrale stellte der Radiosender die Verlosung ein. für plastisch-chirurgische Eingriffe, sodass die Werbung als unzulässig eingestuft wurde. Landgericht verbietet Werbung für „exklusive Botox-Party“ Vorsicht bei der Werbung mit Pauschalpreisen und Rabatten In einem anderen Fall ging ebenfalls die Wettbewerbs- zentrale gegen eine Werbung zweier Zahnärzte für eine „exklusive Botox-Party“ mit dem Slogan „Tuppern war gestern …“ vor. Die Wettbewerbszentrale vertrat die Auf- fassung, mit dieser Einladung werde der Eindruck einer geselligen Veranstaltung gleich einer „Tupper-Party“ ver- mittelt, wodurch die Wirkung von Botulinumtoxin ver- harmlost werde. Allein in der sogenannten Roten Liste, dem Arzneimittelverzeichnis, würden die Gegenanzei- gen, Anwendungsbeschränkungen, Nebenwirkungen und Warnhinweise für Botulinum mehr als zwei Spalten einnehmen. Darüber hinaus stellte die Werbung nach Ansicht der Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen zahnärztliches Berufsrecht dar, da nach der Berufsord- nung für Zahnärzte eine übermäßig anpreisende Wer- bung verboten sei. Die Wettbewerbszentrale mahnte die beiden Zahnärzte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Das Land- gericht Hannover bestätigte auch hier die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Kostenloses ärztliches Beratungsgespräch zu Schönheitsoperationen ist unzulässig Auch das Angebot kostenloser Leistungen beschäf- tigt immer wieder die Gerichte. Das Landgericht Nürn- berg hat das Angebot einer kostenlosen und unverbind- lichen Beratung im Rahmen eines „Tages der Schönheit“ wegen Verstoßes gegen § 7 HWG für unzulässig er- klärt. Die Kostenlosigkeit der „Fachberatung“ stelle eine Werbegabe dar, die geeignet sei, die Entscheidung des „Kunden“, ob und in wessen Behandlung er sich begebe, unsachlich zu beeinflussen. Darüber hinaus verbietet auch das Berufsrecht das Anbieten kostenloser ärzt- licher Leistungen. Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Bildern ist unzulässig Die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern ist bei plas- tisch-chirurgischen Eingriffen ebenfalls untersagt. Die Wettbewerbszentrale klagte vor dem Oberlandesgericht Koblenz erfolgreich gegen den Eigentümer einer Klinik für plastisch-chirurgische Operationen auf Unterlassung. Er hatte auf seiner Internetseite die angebotenen Leis- tungen unter anderem durch eine Zusammenstellung von Bildern der Patientinnen vor und nach einer plas- tisch-chirurgischen Operation präsentiert. Die Locke- rung des in § 11 HWG enthaltenen Verbotes der Wer- bung mit Vorher-Nachher-Bildern aus dem Jahr 2012 in anderen medizinischen Bereichen gilt ausdrücklich nicht In Anzeigen ist immer wieder zu lesen, dass Brust- vergrößerungen beispielsweise schon für 2.599,– Euro oder Injektionen von Botulinumtoxin zu einem Preis von 99,– Euro statt 350,– Euro zu haben sind. In der Re- gel sind derartige Werbeangebote wegen eines Versto- ßes gegen das Berufsrecht sowie die Preisbindung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unzulässig: Nach der GOÄ sind ärztliche Leistungen nach den jeweiligen Ge- bührentatbeständen des Gebührenverzeichnisses abzu- rechnen. Das gilt – so hat der Bundesgerichtshof bereits 2006 entschieden – für alle beruflichen Leistungen von Ärzten, also auch für nicht medizinisch notwendige und nicht medizinisch indizierte Behandlungen, wie etwa rein kosmetische Operationen. Pauschalpreise und überzo- gene Rabatte sind danach unzulässig. Auch ein Fehlen der passenden Ziffern im Gebühren- verzeichnis kann einen Pauschalpreis nicht rechtfertigen, da in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ eine Ana- logbewertung der Leistung erfolgen muss. Die Gebüh- renordnung sieht darüber hinaus bei allen ihren Ziffern bzw. Abrechnungsvorschriften vor, dass die Schwierig- keit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistungen zu berücksichtigen sind. Ein Verstoß gegen die GOÄ geht in der Regel gleichzeitig mit einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unterlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das HWG einher, sodass auch hier Abmahnungen und Unterlassungsansprüche drohen. Fazit Verlosungen, Pauschalpreise, Rabatte oder Flatrates sind zwar in der freien Wirtschaft mit großer Anlock- wirkung verbunden, jedoch im medizinischen Bereich mit Vorsicht zu genießen. Nicht nur die Kammern und Wettbewerber, sondern vor allem die Wettbewerbszen- 0tralen gehen dagegen flächendeckend vor. Somit ist aus juristischer Sicht bei derartigen Werbeaktionen Vor- sicht geboten. Kontakt Anna Stenger, LL.M. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Lyck+Pätzold. healthcare.recht Nehringstraße 2 61352 Bad Homburg www.medizinanwaelte.de Infos zur Autorin face 1 2018 & body 39

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