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face - interdisziplinäres Magazin für Ästhetik Germany

| Spezial Recht Vorsicht mit Verlosungen und Pauschalpreisen bei ästhetischen Eingriffen Anna Stenger, LL.M. Die Ideen für Vermarktungen von plastisch-chirurgischen Operationen und ästhetischen Eingriffen sind viel- fältig. Da liegen Pauschalangebote, Rabatte und Verlosungen nahe, um die Aufmerksamkeit von Patienten zu erreichen. Doch nicht alles, was in anderen Branchen längst gängige Marketingmaßnahmen sind, ist im medizinischen Bereich auch erlaubt. © Natali_ Mis / Shutterstock.com Das ärztliche Werberecht hat bereits zahlreiche Locke- rungen erfahren und ist stetig im Wandel. Dennoch be- stehen nach wie vor zahlreiche berufsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Werberestriktionen. Hintergrund sind in der Regel der Gesundheitsschutz sowie die besondere Vertrauensbeziehung zwischen Ärzten und Patienten. Die Gerichte beschäftigen sich häufig mit der Frage, ob diese oder jene Art der Werbung im ärztlichen Bereich erlaubt oder aber unzulässig ist. Oftmals geht diesen Verfahren eine Abmahnung seitens der Wett- bewerbszentrale, der Kammer oder von Mitbewerbern voraus. Kammergericht untersagt Radiosender Verlosung von Schönheitsoperationen Ein Radiosender aus Berlin und ein Ästhetischer Chi- rurg hatten sich zur Vermarktung von operativ plastisch- chirurgischen Eingriffen eine Aktion unter dem Motto „Arno zahlt deine Schönheits-OP!“ überlegt. Das Ge- winnspiel sah vor, dass Hörerinnen ihre Bewerbung vertraulich mit einem Foto ihrer „Problemzone“ an ei- nen namentlich benannten Arzt senden sollten. In einer Radio sendung wurden sodann die Namen der poten- ziellen Gewinnerinnen genannt. Wer schnell genug beim Sender anrief, dessen Kosten für die Schönheits-OP soll- ten vom Sender übernommen werden. Die Wettbewerbs- zentrale sah hierin einen Verstoß gegen das Heilmit- telwerbegesetz (HWG) und verlangte vom Sender und dem Arzt die Unterlassung. Das zuständige Kammer- gericht Berlin gab diesem Anspruch statt und untersagte im einstweiligen Rechtsschutz die weitere Durchführung der Aktion wegen eines Verstoßes gegen § 7 HWG. Wettbewerbszentrale beanstandet Verlosung von Brustvergrößerungen Bereits kurz zuvor war die Wettbewerbszentrale erfolg- reich gegen die Verlosung von Brustvergrößerungen vor- gegangen. Mit dem Slogan „Wir schenken Dir eine Brust- vergrößerung!“ warb ein bayrischer Radiosender für seine Aktion „Traumbusen“. Zuhörerinnen ab 21 Jahren konnten sich für die Aktion, die in Zusammenarbeit mit einem Arzt für Plastische Chirurgie veranstaltet wurde, ganz einfach bewerben, indem sie ein Formular ausfüll- ten. Zudem hieß es: „Schickt uns Bilder von Eurer Ober- weite (von vorne, von links & von rechts fotografiert, gerne ohne Kopf ...)“. Am Schluss sollte das Los entscheiden, welche der vorher von dem Arzt untersuchten Bewerbe- rinnen die Operation gewinnt. Nach der Beanstandung 38 face & body 1 2018

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