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laser - international magazine of laser dentistry No. 3, 2017

| Fortbildung Laserschutz für Zahnmediziner Autoren: Jiaoshou (Prof.) Dr. Frank Liebaug, Dr. Ning Wu In den letzten 50 Jahren hat die Entwicklung von Dentallasersystemen dem niedergelassenen Zahnarzt für Therapie und Diagnostik erhebliche Fortschritte beschert. Die Einsatzmöglichkeiten sind nicht mehr nur auf die Weichgewebechirurgie begrenzt, sondern umfassen auch Hartgewebe- bearbeitung, Kariesdetektion und -monitoring sowie Parodontitis- und Periimplantitistherapie. Minimalinvasive Behandlungstechniken sind durch die derzeit in Deutschland erhältlichen Lasersys- teme erst möglich geworden. Durch sachkundigen Einsatz von lasergeeigneten Wellenlängen können Behandlungsergebnisse in der Zahnmedizin opti- miert und die Patientenzufriedenheit erhöht wer- den. Für den Einsatz des Lasers durch den Zahnarzt wird in § 2(2) Medizinprodukte-Betreiberverord- nung der Nachweis der entsprechenden Fachkunde beim Betreiben eines Lasergerätes (aktives Medizin- produkt) verlangt. Zum Betrieb von Lasergeräten in den Behand- lungsräumen ist laut Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 „Laserstrahlung“ (vormals VBG 93) bzw. OStrV die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten nötig. Seit dem 30.11.2016 ist die neue, aktualisierte OStrV in Kraft! Der „neue“ Laserschutzbeauftragte Die OStrV „Verordnung zum Schutz der Beschäf- tigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV)“ stellt die gesetz- liche Grundlage für den Laserschutz in Kliniken und Zahnarztpraxen dar. Diese Richtlinie wurde bereits am 27. Juli 2010 mit der „Verordnung zum Schutz der Be- schäftigten vor Gefährdungen durch künstliche opti- sche Strahlung (OStrV)“ durch die Bundesregierung in deutsches Recht umgesetzt. Sie umfasst sowohl die direkten Gefährdungen der Beschäftigten als Folge direkter Einwirkung der am Arbeitsplatz durch den Arbeitsprozess auftretenden, künstlichen optischen Strahlung (Gefährdungen von Augen und Haut) als auch die sich dabei ergebenden indirekten Gefähr- dungen. Indirekte Gefährdungen können zum Beispiel als Folge von Reflektionen (Blendwirkung) oder durch Strahlung entstandener Gase, Dämpfe, Stäube, Nebel und explosionsfähiger Gemische auftreten. Wesentliches Merkmal dieser Verordnung ist in § 5 die Einführung sogenannter „Fachkundiger Perso- nen“, die die notwendigen Gefährdungsbeurteilun- gen erstellen sollen. Außerdem sind Laserschutz- beauftragte schriftlich zu bestellen. 42 laser 3 2017

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