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Dental Tribune Austrian Edition No.1, 2017

2 DENTAL TRIBUNE ·Austrian Edition · Nr. 1/2017 Statements & News Anzeigendisposition Marius Mezger m.mezger@oemus-media.de Lysann Reichardt l.reichardt@oemus-media.de Bob Schliebe b.schliebe@oemus-media.de Layout/Satz Matthias Abicht abicht@oemus-media.de Lektorat Hans Motschmann h.motschmann@oemus-media.de Marion Herner m.herner@oemus-media.de IMPRESSUM Verlag OEMUS MEDIA AG Holbeinstraße 29 04229 Leipzig Tel.: +49 341 48474-0 Fax: +49 341 48474-290 kontakt@oemus-media.de www.oemus.com Verleger Torsten R. Oemus Verlagsleitung Ingolf Döbbecke Dipl.-Päd. Jürgen Isbaner Dipl.-Betriebsw. Lutz V. Hiller Chefredaktion Dipl.-Päd. Jürgen Isbaner (ji) V.i.S.d.P. isbaner@oemus-media.de Redaktionsleitung Majang Hartwig-Kramer (mhk) m.hartwig-kramer@oemus-media.de Anzeigenverkauf Verkaufsleitung Dipl.-Betriebsw. Lutz V. Hiller hiller@oemus-media.de Projektmanagement/Vertrieb Stefan Thieme s.thieme@oemus-media.de Produktionsleitung Gernot Meyer meyer@oemus-media.de Erscheinungsweise Dental Tribune Austrian Edition erscheint 2017 mit 8 Ausgaben, es gilt die Preisliste Nr. 8 vom 1.1.2017. Es gelten die AGB. Druckerei Dierichs Druck+Media GmbH, Frankfurter Str. 168, 34121 Kassel, Deutschland Verlags- und Urheberrecht Dental Tribune Austrian Edition ist ein eigenständiges redaktionelles Publikationsorgan der OEMUS MEDIA AG. Die Zeitschrift und die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt besonders für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikro- verfilmungen und die Einspeicherung und Bearbeitung in elektronischen Systemen. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Verlages. Bei Einsendungen an die Redaktion wird das Einverständnis zur vollen oder auszugsweisen Veröffentlichung vorausgesetzt, sofern nichts anderes vermerkt ist. Mit Einsendung des Manuskriptes geht das Recht zur Veröffentlichung als auch die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten in deut- scher oder fremder Sprache, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken zur Herstellung von Sonderdrucken und Fotokopien an den Verlag über. Für unverlangt eingesandte Bücher und Manuskripte kann keine Gewähr übernommen werden. Mit anderen als den redaktionseigenen Signa oder mit Verfassernamen gekennzeichnete Beiträge geben die Auffassung der Verfasser wieder, welche der Meinung der Redaktion nicht zu entsprechen braucht. Der Autor des Beitrages trägt die Verantwortung. Gekennzeichnete Sonderteile und Anzeigen befinden sich außerhalb der Verant- wortung der Redaktion. Für Verbands-, Unternehmens- und Marktinformationen kann keine Gewähr übernommen werden. Eine Haftung für Folgen aus unrichtigen oder fehlerhaften Darstellungen wird in jedem Falle ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Leipzig, Deutschland. Editorische Notiz (Schreibweise männlich/weiblich) Wir bitten um Verständnis, dass – aus Gründen der Lesbarkeit – auf eine durchgängige Nennung der männlichen und weiblichen Bezeichnungen verzichtet wurde. Selbstverständlich beziehen sich alle Texte in gleicher Weise auf Männer und Frauen. Die Redaktion ©studioVin/Shutterstock.com WIEN – Die Betriebskrankenkasse Austria Tabak ist per 31. Dezember 2016 aufgelöst worden. Nach 127 Jahren sah sich die BKK auf- grund eines rückgängigen Versicher- tenstandes und einer ungünstigen Entwicklung der Versichertenstruk- tur nicht mehr in der Lage, das Tagesgeschäft aufrechtzuerhal- ten. Die Versicherten wurden des- halb im neuen Jahr an die jeweils örtlich zuständigen Gebietskran- kenkassen übertragen. Alle Abrech- nungen, die nach dem 27. Jänner 2017 eingehen, werden somit an die Rechtsnachfolger weitergeleitet, was zu Verzögerungen im Zahlungsver- kehr führen kann. Mit der Auflösung der BKK AT existieren in Österreich noch fünf Betriebskrankenkassen insgesamt. DT Quelle: Bundeskanzleramt BKK Austria Tabak aufgelöst Seit dem 1. Jänner 2017 Übertragung der Versicherten an GKK. WIEN – Der ÖGI-Fonds fördert auch heuer wieder Einzelprojekte auf dem Gebiet der implantologischen For- schung. Die Mittel des ÖGI- Fonds werden zur (Teil-)Fi- nanzierung von Forschungs- projekten mit Schwerpunkt Implantologie bereitgestellt. Es werden wissenschaftliche Arbeiten hoher Qualität von (Jung-)Wissenschaftern auf internationalem Niveau nach einem internationalen Peer-Review-Ver- fahren gefördert. Die Antragsstellung erfolgt aus- nahmslosinEnglischviaMail(oegi@ medacad.org). Einsendeschluss ist der 30. September 2017. Es werden ausschließlichAnträge in Evidenz ge- nommen, die rechtzeitig, vollständig und ordnungsgemäß eingereicht werden. Die besten Arbeiten werden einem anonymisierten internationa- len Peer-Review-Prozess aus dem Kreis internationaler Gutachter un- terzogen. Aufgrund dieser Gutach- ten wird die Preisvergabe durchge- führt. Alle Bewerber verpflichten sich, ausgezahlte Geldmittel nachweislich zweckgewidmet zu verwenden und dies schrift- lich spätestens zwölf Monate nach Auszahlung nachzuwei- sen. Sollte dieser Nachweis nicht innert einer Nachfrist von vier Wochen nach Frist- ablauf erfolgen, behält sich der Vorstand vor, die Gelder zu- rückzufordern. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Auszahlung von Förderungsmitteln. Die Höhe der Einmalförderung ist mit maximal 4.000 Euro festge- setzt. Weitere Informationen zur Teil- nahme unter www.oegi.org. DT Quelle: ÖGI Ausschreibung zum ÖGI-Fonds Wissenschaftliche Arbeiten mit Schwerpunkt Implantologie gefördert. WIEN – Das Zugangsportal der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), welches allen Menschen, die im österreichischen Gesund- heitssystem versorgt werden sowie deren Ärzten, Spitälern, Pflegeein- richtungen und Apotheken zur Ver- fügung steht, wurde Ende 2016 einem Relaunch unterzogen. Damit wurde das Informationssystem, das den Zugang zu Gesundheitsdaten erleichtert, auf den neusten Stand der Technik gebracht und die Be- nutzerfreundlich- keit weiter verbes- sert. Zudem ist ge- plant, 2017 wei- tere Funktionen in das ELGA-Zu- gangsportal zu in- tegrieren, u.a. der ELGA-Login „in Vertretung“ für Eltern minderjähriger Kinder. Des Weiteren nahm im Juli 2016 der dezentrale Standort der ELGA Ombudsstelle in Kärnten den Be- trieb auf. Im Dezember 2016 starte- ten die Standorte in Salzburg, Tirol und Oberösterreich. Die verbleiben- den geplanten Standorte in Nieder- österreich,Vorarlberg und dem Bur- genland – die Standorte in Wien und der Steiermark bestehen bereits seit 2015 – werden 2017 den Betrieb auf- nehmen. Zu diesem Zeitpunkt wird die ELGA Ombudsstelle voll ausge- baut und mit dezentralen Standor- ten in allen Bundesländern vertreten sein. Das gewährleistet einen nieder- schwelligen Zugang der ELGA-Teil- nehmer zu Beratung, Information und Unterstützung rund um das Thema ELGA. Zeitgleich mit der In- betriebnahme der Standorte der ELGA Ombudsstelle erfolgt das ELGA Go Live für die öffentlichen Krankenanstalten im jeweiligen Bundesland. Zudem konnten 2016 weitere Krankenanstalten, Ambulatorien sowie Reha- und Pflegeeinrichtun- gen in Wien, der Steiermark und Kärnten sowie in Tirol, Nieder- österreich, Oberösterreich, Salzburg und dem Burgenland erfolgreich mit der Verwendung von ELGA be- ginnen. Der weitere Rollout von ELGA in ganz Österreich, insbesondere im niedergelassenen Bereich, erfolgt dann sukzessive im Jahr 2017. Errichtung von ELGA-Nutzeranwendungen Die e-Medikation ist eine der wichtigsten Anwendungen, die die ELGA-Infra- struktur nutzt. Von ihr werden neben einer deutlichen Verbesserung der Patientensicherheit auch spürbare öko- nomische Effekte erwartet. Im Mai 2016 startete im Bezirk Deutschlandsberg (Steier- mark) ein Probebetrieb, der Ende 2016 abgeschlossen wurde.Die dabei gewonnenen Erfahrungen und Er- kenntnisse fließen in den weiteren Rollout der e-Medikation mit ein, um diesen zu optimieren. DT Quelle: BMGF Auf- und Ausbau der ELGA-Infrastruktur Bundesministerium für Gesundheit und Frauen plant weitere Onlinefunktionen und Standorterweiterungen für 2017. Meine elektronische Gesundheitsakte. Meine Entscheidung! WIEN – Die Österreichische Zahn- ärztekammer veröffentlicht auf ihrer Homepage die Bekanntgabe über den Grenzwert als Voraussetzung für den schriftlichen Heil- und Kosten- plan auf Basis des Jahres 2015 – Grenzwertverordnung (GWV-2016). Die Verordnung im Wortlaut: Auf Grund des § 18 Abs. 4 Zahn- ärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/ 2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016, in Verbindung mit § 19Abs.2 Z 7 Zahn- ärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016, hat der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 ZÄKG am 25.11.2016 folgende Grenzwertver- ordnung (GWV-2016) beschlossen: § 1. Die wesentlichen Kosten im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 1 ZÄG betra- gen unter Zugrundelegung der von der Statistik Austria gemäß volks- wirtschaftlicher Gesamtrechnungen laut ESVG 2010 für das Jahr 2015 er- mittelten Nettolöhne und -gehälter, nominell, monatlich je Arbeitneh- mer/-nehmerin 1.680,–. § 2. Diese Verordnung ist auf der Homepage der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentli- chen und tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft. DT Quelle: ÖZÄK Grenzwert für Heil- und Kostenplan ÖZÄK veröffentlicht die ab sofort gültige Verordnung. WIEN – Die Landeszahnärztekam- mern in Österreich bieten alternativ zu rechtlichem Beistand Problem- lösung durch die zahnärztlichen Schlichtungsstellen an. Wie MR DDr. Claudius Ratschew, Presse- referent der ÖZÄK, in einem Leser- brief an die Kronen Zeitung riet, diene die Schlichtungsstelle einer außergerichtlichen Einigung in Streitfällen zwischen Zahnarzt und Patient. Anlass für diesen Hinweis hatte ein zuvor erschienener Artikel in besagter Zeitung gegeben. Darin wurde berichtet, wie eine Patientin über einen vermeintlich fehlerhaft gezogenen Zahn Klage erhoben hatte. DDr. Ratschew empfiehlt hier- aufhin, zuerst einen „Weg der Schlichtung“ einzuschlagen. Die Leistungen der Stellen seien kosten- los für beide Parteien und erfordern auch keinen rechtlichen Beistand. Dadurch könne zermürbenden Ge- richtsverfahren und Anwaltskosten entgangen werden. Sollte eine Schlichtung zu keiner Einigung führen, stehe den Streitparteien selbstverständlich weiterhin der Rechtsweg offen. DT Quelle: ÖZÄK Schlichtungsstellen sind die bessere Wahl ÖZÄK empfiehlt außergerichtliche Streitfallbeseitigung. © Stas Walenga/Shutterstock.com DTA0117_01-02_Titel.indd 2 26.01.17 14:58 Tel.: +4934148474-0 Fax: +4934148474-290 DTA0117_01-02_Titel.indd 226.01.1714:58

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