Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Dental Tribune German Edition No.3, 2018

DENTAL TRIBUNE · German Edition · Nr. 3/2018 Service 11 Letzter Wille zu Passwörtern und Co. Viele Praxisinhaber regeln zwar den Nachlass, doch an ihr digitales Erbe denken die wenigsten. Von RA Carmen Mielke-Vinke, München. Die meisten Menschen verstehen ih- ren Nachlass rein materiell: Immo- bilien, Bankvermögen oder Unter- nehmensanteile. Sie übersehen dabei digitale Nachlasswerte wie den Zu- griff auf Mail-Accounts, den Pra- xis-Server, Daten in einer Cloud, Inhalte sozialer Netzwerke oder Online-Konten. Ohne Zugangsrechte sind Praxen von vielen Informatio- nen abgenabelt, die elementar für den Erfolg sind. Es drohen weitrei- chende Folgen für den Praxisbetrieb, die Mitarbeiter und die Familie des Inhabers. Welche Vorkehrungen sollten also Entscheider treffen? Praxisinhaber sollten zu Lebzei- ten Vorsorge für ihren digitalen Nachlass treffen. Nur so können sie den Fortbestand ihrer Praxis auch weitgehend unabhängig von ihrer Person sichern. Schließlich tragen Chefs nicht nur einen Großteil des Wissens in sich, sondern besitzen meist exklusive Zugriffsrechte, Pass- wörter und PINs. Das digitale Erbe lässt sich per Unternehmertesta- ment, Erbvertrag oder Vollmacht regeln. In vielen Fällen ist auch eine Kombination sinnvoll. Das digitale Erbe per Testament regeln Praxisinhaber sollten ihr Tes- tament oder ihren Erbvertrag in puncto digitales Erbe auf den Prüf- stand stellen und gezielt ergänzen. Gerade bei kleinen Praxen verläuft die Grenze zwischen privaten und unternehmerischen Interessen oft fließend. Ohne klare Regelungen drohen Interessenskonflikte. Erben treten als Rechtsnachfolger des Erb- lassers automatisch auch in dessen Providerverträge ein und überneh- men alle Rechte und Pflichten. Da- mit verfügen sie grundsätzlich auch über das Zugangsrecht zu allen digi- talen Daten. Sind die erforderlichen Passwörter nicht bekannt, können sie diese zurücksetzen lassen. Hier zu zählen womöglich auch der Zugang zu geschäftlich genutzten Mail- Accounts, Business-Netzwerken oder Domain-Verträgen. Praxisinhaber können ihren Er- ben auftragen, wie sie mit dem digi- talen Nachlass verfahren sollen. Sie können beispielsweise für bestimmte Daten eine alleinige Nutzung für praxisinterne Zwecke oder eine un- verzügliche Löschung festschreiben. Eine angeordnete Testamentsvoll- © wutzkohphoto/Shutterstock.com streckung stellt sicher, dass diese Ver- fügungen auch umgesetzt werden. Allerdings kann es bei der Rechtsnachfolge zu Problemen kommen. Viele Provider prüfen zunächst, ob der Anspruch auf Da- tenzugang nicht mit dem Daten- schutz, Telekommunikationsrecht oder Persönlichkeitsrecht kollidiert. Einige verweigern Erben jeglichen Datenzugang unter Hinweis auf ihre AGB, andere löschen bei Tod eines Kunden sogar alle Daten. Problematisch ist die Rechts- nachfolge für digitale Daten vor al- lem dann, wenn nicht die nächsten Für den Ernstfall vorsorgen Eine postmortale Vollmacht stellt im Todesfall den Zugriff auf wichtige digitale Daten sicher. So gehen Praxisinhaber am besten vor: 1. Accounts auflisten: Ratsam ist das Anfertigen einer vollständigen Liste, und zwar jeweils mit Benutzername und Kennwort. So gewinnen Vertraute einen schnellen Überblick und können gezielt tätig werden. 2. Liste deponieren: Die Liste der Accounts sollte passwortgeschützt auf einem USB-Stick an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Hierfür kommen ein Bank- safe oder Tresor infrage. Man sollte die Auflistung regelmäßig kontrollieren und auf den neusten Stand bringen. 3. Vertrauensperson bestimmen: Praxisinhaber sollten eine Vertrauensperson als digitalen Nachlassverwalter einsetzen. Hierzu informieren sie die Person vor- ab über ihre Pläne und den Aufbewahrungsort der Liste. 4. Vollmacht erteilen: Durch eine postmortale Vollmacht lässt sich der Umgang mit digitalen Daten detailliert regeln. Hierzu sollten Praxisinhaber vorab fach- lichen Rat einholen. Anschließend übergeben sie die Vollmacht an ihre Vertrau- ensperson. Angehörigen die Erben sind. In die- sen Fällen wirkt der Persönlichkeits- schutz des Erblassers über den Tod hinaus. Noch gibt es hierzu keine gesicherte Rechtsprechung. Der Persönlichkeitsschutz umfasst unter Umständen auch E-Mails und In- halte in sozialen Medien. Die Folge: Erben dürfen diese Inhalte nicht oder nur eingeschränkt nutzen. In jedem Fall ist die Umsetzung der erbrechtlichen Verfügungen zeit- raubend. Nicht selten können die Ausstellung des Erbscheins und die Kommunikation mit zumeist aus- ländischen Providern Monate in An- spruch nehmen. Es drohen zudem überlange Wartezeiten oder auch Pattsituationen, weil sich Erben un- eins sind. Daher ist es ratsam, nicht allein auf testamentarische Ver- fügungen zu setzen, insbesondere wenn auch Praxisinteressen im Spiel sind. Vollmacht für den Fall der Fälle Eine schnelle und gezielte Nut- zung des digitalen Nachlasses er- möglicht eine sogenannte post- mortale Vollmacht. Hierbei bevoll- mächtigt der Praxisinhaber eine Vertrauensperson, im Todesfall im Rahmen der bestehenden Provider- verträge über den digitalen Nachlass zu verfügen. Der Bevollmächtigte muss nicht zu den Erben zählen, ihre Interessen aber be rücksichtigen. So ist der Fortgang aller Praxisaktivi- täten gewährleistet, ohne Zugangs- beschränkungen in Kauf nehmen zu müssen (siehe Infokasten). Gleich- zeitig bleiben aber alle erbrecht- lichen Verfügungen gewahrt. Von zentraler Bedeutung für Praxen ist etwa der jederzeitige Zu- gang zum Server, zur Cloud oder zum Onlinebanking. Gleiches gilt für wichtige E-Mail-Accounts, die oft Chefsache sind. Hier laufen viele Anfragen und Angebote auf. Landen Mails im verwaisten Mail-Postfach, bleiben viele Chancen für die Praxis ungenutzt. Die Verantwortung des Praxis- inhabers geht weit über seinen Tod hinaus. Wer das digitale Erbe mit Weitblick regelt, wahrt nicht nur den unternehmerischen Erfolg, sondern beugt auch privaten Streitigkeiten vor. Schnell werden digitale Nach- lässe wie E-Mails, Fotos oder der Facebook-Account zum Zankapfel. Vorausschauende Verfügungen sor- gen für klare Verhältnisse unter den Erben und sichern den Fortbestand der Praxis. DT Quelle: BKL Fischer Kühne + Partner, www.bkl-law.de Kontakt RA Carmen Mielke-Vinke Fachanwältin für Erb- und Steuerrecht Assoziierte Partnerin BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB Pettenkoferstraße 37 80336 München, Deutschland Tel.: +49 89 2441688-0 info@bkl-law.de www.bkl-law.de Forschungspreis der AG Keramik fördert den Fortschritt Einsendeschluss 30. Juni 2018 – Neue Konzepte werden belohnt. Der Forschungspreis der Arbeitsge- meinschaft für Keramik in der Zahn- heilkunde (AG Keramik) ist in die- sem Jahr zum 18. Mal ausgeschrie- ben. Die Einladung richtet sich an Zahnärzte, Wissenschaftler, Werk- stoffexperten, Laborleiter und be- sonders an interdisziplinäre Arbeits- gruppen. Im Rahmen des Themas „Restaurationskeramiken und Hy- bridwerkstoffe zur konservierenden und prothetischen Zahnversorgung“ werden wissenschaftliche, klinische und materialtechnische Untersu- chungen angenommen, die auch die zahntechnische Ausführung im Dentallabor einbeziehen. Deshalb können auch Zahntechniker als Teammitglieder teilnehmen. Die ein- zureichenden Arbeiten können fol- gende Schwerpunkte haben: • Defektorientierte Behandlung für den Einsatz vollkeramischer und Hybridwerkstoffe • Darstellung von Risikofaktoren mit Keramik- und Hybridwerk- stoffen und Befestigungssystemen – Untersuchungen zum Langzeit- verhalten © AG Keramik Forschungspreis-Gewinner stellen sich auf dem Deutschen Zahnärztetag vor. • Erfahrungen mit adhäsiven Syste- men • Bearbeitungstechniken verschie- dener Keramik- und Hybridwerk- stoffe • Evaluation für eine praxisgerechte Umsetzung. Damit werden auch Arbeiten geschätzt, die sich mit der computer- gestützten Fertigung (CAD/CAM), mit der Konstruktion und Herstel- lung von Implantat-Suprakonstruk- tionen aus vollkeramischen und Hybridwerkstoffen sowie mit der Be- festigung von Kronen und Brücken befassen. Der Forschungspreis ist mit 5.000 Euro dotiert. Einsendeschluss ist der 30. Juni 2018 (Poststempel). Die Gewinner werden auf dem 2018 – als gesonderte Ausschreibung – erbeten. Diese sollen „Tipps und Tricks rund um vollkeramische Zahnversorgungen in Praxis und Labor“ im Format MOV, MP4 oder MPEG 4 zeigen. Die besten der drei- minütigen Videos werden mit 3.000, 2.000 und 1.000 Euro prämiert. Auch dafür gilt der 30. Juni 2018 als Ein sendeschluss. Mehr dazu auf der Website. Die in den zurückliegenden 17 Jahren eingereichten Arbeiten zum Forschungspreis der AG Kera- mik haben stets den klinischen und technischen Fortschritt in der Zahn- heilkunde beeinflusst. Viele Autoren brachten mit ihren Studien und Berichten jeweils Themen „auf den Tisch“, die zeitaktuell die voll- keramische Restauration ambitio- niert beleuchteten und zukünftige Therapielösungen sowie klinische und technische Neuerungen auf- zeigten. DT 18. Keramiksymposium auf dem Deutschen Zahnärztetag 2018 in Frankfurt am Main vorgestellt, und die Publikation der Studien wird un- terstützt. Weitere Information unter: www.ag-keramik.de Neue Konzepte im Video Ebenso wird die Einsendung von Kurzfilmen für den Filmpreis Autor: Manfred Kern – AG Keramik, Schriftführung

Seitenübersicht