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Dental Tribune German Edition No.2, 2018

4 Politics DENTAL TRIBUNE · German Edition · Nr. 2/2018 Antikorruptionsgesetz: Änderungen des Kodex Medizinprodukte Das Sponsoring der passiven Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Von Rechtsanwältin Anna Stenger, LL.M., Bad Homburg. BAD HOMBURG – Der Kodex Medizinprodukte des BVMed wurde zum 1. Januar 2018 ergänzt. Diese Ergänzung betrifft das Sponsoring der passiven Teilnahme an Fort- bildungsveranstaltungen und hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Regelungen des Antikorruptions- gesetzes. Beim Kodex Medizinprodukte handelt es sich zwar um einen Bran- chenkodex, dem seitens der Gerichte grundsätzlich nur indizielle Bedeu- tung zugemessen wird. Von Behör- den und Staatsanwaltschaften wird er jedoch weithin als Auslegungs- hilfe anderer gesetzlicher Regelun- gen herangezogen. Betroffen ist das Sponsoring externer Fort- und Weiter bildungsveranstaltungen Die Änderung betrifft § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Kodex Medizinprodukte. Dort wird die finanzielle indivi duelle Unterstützung der passiven Teil- nahme (d. h., das reine Zuhören ohne selbst zu referieren) von Beschäftig- ten medizinischer Einrichtungen und übrigen Fachkreisangehörigen an ex- ternen Fort- und Weiterbildungsver- anstaltungen geregelt. Extern bedeu- tet, dass die Veranstaltungen nicht von dem jeweiligen Hersteller selbst organisiert werden. Diese Form des Veranstaltungssponsorings wurde bis her – auch unter Verweis auf §32 Abs. 2 MBO-Ä und §7 Abs. 2 HWG – für zulässig erachtet. Vorsicht beim Sponsoring der passiven Teilnahme Im Rahmen dieser individuellen Kostenübernahme hat der BVMed nun in §8 Abs. 2 Nr. 2b eine Fußnote eingefügt, in der es heißt: „Bei der unmittelbaren Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten zuguns- ten des Teilnehmers (individuelle Kostenübernahme), die derzeit in Deutschland gesetzlich nicht verbo- ten ist, wird momentan diskutiert, inwieweit die direkte Unterstützung kommene Risikominimierung kann deshalb bei der direkten Unter- stützung der passiven Teilnahme an dritt organisierten Konferenzen nur dadurch erreicht werden, in- dem die Unternehmen eine der- artige Unterstützung gänzlich ein- stellen. bildungen Abstand zu nehmen. In einigen deutschen Staatsanwalt- schaften setzt sich zunehmend die Ansicht durch, dass die Unterstüt- zung einer passiven Teilnahme zu- mindest immer einen erheblichen Anfangsverdacht der Korruption begründe, da eine solche finanzielle von Beschäftigten wissenschaftlicher und medizinischer Einrichtungen und sonstiger Leistungs erbringer so- wie aller übrigen Fachkreisangehö- rigen zu Informations-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (Kongressen) in Zukunft durch Her- steller und Vertreiber weitergeführt werden soll bzw. kann. Der europäische Medizinpro- dukteverband MedTech Europe schreibt in seinem „Code of Ethical Business Practice“ vor, dass die Mit- gliedsunternehmen des Verbandes ab dem 1.1.2018 keine direkte Unter- stützung von Fachkreisen zur passi- ven Teilnahme an drittorganisierten Konferenzen (Phase out direct spon- sorship) mehr leisten dürfen. Oberstes Ziel für alle im Ge- sundheitsmarkt Beteiligten ist es, zu vermeiden, unter Korruptions- verdacht zu geraten. Eine voll- Praktische Relevanz des Kodex Medizinprodukte ist beachtlich Auch wenn es sich beim Kodex Medizinprodukte „nur“ um einen Branchenkodex handelt, ist die praktische Relevanz erheblich. Für die Auslegung der Strafvorschriften §§299a, 299b StGB insbesondere die Frage, ob eine bestimmte Ver- haltensweise unlauter ist, werden die Verhaltenskodizes der Branche gerne von Staatsanwaltschaften he- rangezogen. Auch wenn der Kodex Medizin- produkte als Verhaltenskodex unter- halb des Ranges einer gesetzlichen Norm steht, kann einem Verstoß indizielle Bedeutung zukommen. Anfangsverdacht der Korruption Daher gilt die Empfehlung, von der Individualunterstützung der passiven Teilnahme externer Fort- Unterstützung durch ein Unter- nehmen sicher nicht ohne Grund erfolge. Zurückhaltung empfiehlt sich auch vor dem Hintergrund, dass der europäische Medizinprodukte- verband MedTech Europe in seinem „Code of Ethical Business Practice“ die direkte Unterstützung von Fach- kreisen zur passiven Teilnahme an drittorganisierten Konferenzen be- reits gänzlich untersagt. Zwar be- zieht sich die Fußnote des Kodex Medizinprodukte lediglich auf die Übernahme von Kosten der passiven Teilnahme an externen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. Da einige Staatsanwaltschaften aber jegliche Form der Unterstützung der passiven Teilnahme kritisch werten, ist auch bei der Übernahme von Kosten von internen Fortbil- dungen Vorsicht geboten. Änderung bezieht sich nicht auf Referentenkosten Die Übernahme von Referen- tenkosten und das Sponsoring wis- senschaftlicher Veranstaltungen wird hingegen bislang nicht als unzu- lässig erachtet und ist auch nicht von der Ergänzung des Kodex Me- dizinprodukte umfasst. Fazit Die Übernahme von Fortbildungs- kosten bei einer passiven Teilnahme an Veranstaltungen rückt mehr und mehr in den Fokus. Durch die Ergän- zung des Kodex Medizinprodukte liegt nunmehr ein weiterer Anhaltspunkt vor, der einen Anfangsverdacht der Korruption begründen kann. Gerade einen solchen Anfangsverdacht gilt es aber zu vermeiden. Bereits ein Ermitt- lungsverfahren der Staatsanwaltschat bringt oftmals – unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens – erheblichen Schaden für die Betroffenen mit sich. Deshalb sollte von einer In divi- dualunterstützung der passiven Teil- nahme externer Fortbildungen Ab- stand genommen werden. Die Ein- haltung sowohl der berufsrechtlichen Bestimmungen als auch der Verhal- tenskodizes der Branchen reduziert das Risiko eines Strafverfahrens. Kontakt Anna Stenger, LL.M. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Lyck+Pätzold. healthcare.recht Nehringstaße 2 61352 Bad Homburg, Deutschland www.medizinanwaelte.de 40 Jahre Privatzahnärztliche Vereinigung Deutschlands Generationswechsel in der PZVD: Beständigkeit und große Aufgaben für den neuen Vorstand. des Patienten und damit an den medizinischen Erfordernissen an Prophylaxe und Heilung mit best- möglicher Versorgung nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und letztlich auch am Patientenwunsch. Im Mittelpunkt steht der Mensch, die Einfluss- nahme von Dritten, z. B. Kosten- erstattern, auf die Behandlungs- planung lehnt die PZVD ab. Mit dem Rückzug von Dr. Wil- fried Beckmann aus dem Vorstand der PZVD geht auch eine Ära zu Ende. Sein langes, ehrenamtliches Engagement an der Spitze von di- versen (standes-)politischen Ver- bänden und Vereinen, darunter der Freie Verband Deutscher Zahn- ärzte, dessen Vorsitzender er von 1997 bis 2005 war, war und ist ge- prägt von dem Streben nach „Zahn- medizin gelebt in der privaten Rechtsbeziehung zwischen Patient und Zahnarzt“. Auch Dr. Marcus Flach beendet seine langjährige Mitarbeit im Vor- stand, für den er den PZVD-Brief redigiert und Verbandskontakte gehalten hat. Gedankt wurde ihm auch für seine umfassende Tätigkeit als Vizepräsident und Schatzmeister der Vereinigung. Das Hauptaugenmerk des neuen Präsidenten gilt einer Erneuerung der Gebührenordnung für Zahn- ärzte (GOZ) mit dem Ziel, das Thema Erstattung deutlich mehr in den Vordergrund zu rücken, während das Praxisteam realisti- sche Honorare für eine zukunfts- offene Zahnmedizin erhält. Der Vorstand der PZVD hat sich insgesamt verjüngt, ohne auf die Expertise durch langjährige Vor- standsmitglieder zu verzichten. Für Erfahrung stehen sicherlich der neue Vizepräsident Dr. Christian Lex aus Nürnberg sowie Generalsekretär Dr. Gerd Mayerhöfer aus Düsseldorf. Schatzmeister Joachim Hoff- mann aus Kirchhundem gehört zu den Erfahrenen in Hinblick auf die politische Ausrichtung. Neu im Vor- stand sind die beiden Beisitzer Dr. Tore Thomsen aus Hamburg und Dr. (syr.) Noelle Minas aus Gifhorn. In wenigen Sätzen fasst Dr. Kolle zusammen, worin er das der- zeitige Arbeitsfeld für zahnärzt- liche Berufspolitik sieht: „Medizin muss so unabhängig sein, dass Ver- sicherungsaspekte keinen Einfluss auf die Erbringung der Leistung haben, egal, ob eine Bürgerversi- cherung oder das bewährte duale System die Erstattungsseite regeln. Freiheit liegt schließlich nicht da- rin, allen Menschen eine identische Behandlung angedeihen zu lassen, sondern Freiheit liegt in der eigenen privaten Entscheidung. Jedem Bür- ger muss jede Behandlung offen- stehen.“ Dr. Wilfried Beckmann (© Foto: privat) Quelle: PZVD Dr. Georg C. Kolle (© Foto: privat) MÜNCHEN – Dr. Wilfried Beck- mann aus Gütersloh ist nach zehn Jahren an der Spitze der Privatzahn- ärztlichen Vereinigung Deutsch- lands e.V. (PZVD) bei der diesjähri- gen Mitgliederversammlung nicht mehr angetreten. Als Nachfolger wählten die Delegierten Mitte Ja- nuar in Hamburg Dr. Georg C. Kolle, Privatzahnarzt aus Gifhorn, zum neuen Präsidenten der PZVD. Dr. Kolle, seit 2001 niederge- lassen und seit 2006 Privatzahn- arzt, betritt mit der Übernahme des Ehrenamts in der PZVD kein Neuland. Er war als Vorstandsmit- glied lange Jahre an der Seite von Dr. Wilfried Beckmann und prägte die Arbeit im Vorstand mit. So ori- entiert sich das von der PZVD ins Leben gerufene „private Behand- lungskonzept“ streng am Bedarf

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