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Dental Tribune German Edition

DT today Seite 31 dem ersten Tag, und zwar kraft Ge- setzes Geltung erlangen. Der Ar- beitgeber hat sie von sich aus zu be- achten, die Angestellte hat hierüber keine Atteste zu erbringen. Auch diese Nichtbeachtung kann für den Arbeitgeber unter Schadenersatzge- sichtspunkten erhebliche Ausmaße annehmen. Sofern sich die Ange- stellte zum Beispiel mit Hepatitis C bis G infiziert und dies zu irre- parablen Schäden am ungeborenen Kind führt, sieht sich der Zahnarzt lebenslangen Unterhalts- und Scha- denersatzansprüchen ausgesetzt. Kündigungsverbot der schwangeren Mitarbeiterin Die schwangere Angestellte ist nach §9 MuSchG faktisch un- kündbar. Zwar kann nach §9 III MuSchG die Aufsichtsbehörde die Kündigung einer Schwangeren für ausnahmsweise zulässig erklären, doch ist dies nur in besonderen Ausnahmefällen wie z. B. der voll- ständigen Praxisschließung, bisher erfolgt. Das Kündigungsverbot er- langt bereits in der Probezeit Gel- tung. Auch während der Elternzeit besteht ein grundsätzliches Kündi- gungsverbot nach §18 Abs. 1 BEEG. Urlaubsansprüche Auch während des Beschäfti- gungsverbots entstehen der Arbeit- nehmerinUrlaubsansprüche,da§17 MuSchG sämtliche Ausfallzeiten aufgrund des Beschäftigungsver- bots als Beschäftigungszeiten qua- lifiziert. Vergütung Liegen die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot vor, ist der Praxisinhaber verpflichtet der schwangeren Angestellten min- destens den Durchschnittverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Schwan- gerschaft eingetreten ist, als Ver- gütung weiterzuzahlen, unabhän- gig davon, ob er die Schwangere in seiner Praxis noch weiter einsetzen kann oder nicht. Jedoch steht ihm im Wege des Umlageverfahrens ge- mäß §1 II Nr. 2 Aufwendungsaus- gleichsgesetz ein Anspruch auf Er- satz des vollen Arbeitsentgelts zu, das während des Beschäftigungs- verbots an die schwangere Ange- stellte gezahlt wird. Dies gilt auch für die auf die Vergütung entfallenden Arbeitge- beranteile zur Sozialversicherung. Auch die geringfügig Beschäftigte wird vom Aufwendungsausgleich- gesetz erfasst. Geltend zu machen ist der Anspruch durch einen An- trag des Zahnarztes gegenüber der Krankenkasse, bei der die schwan- gere Angestellte versichert ist. Der Anspruch auf Erstattung des Ar- beitsentgelts gilt nicht für die in der Praxis freiberuflich tätige Schwan- gere. Diese muss, im Falle einer Schwangerschaft, für sich selbst sorgen. Geltung auch für angestellte Zahnärztinnen Übersehen wird oft, dass vor- ausgegangene Ausführungen auch – ohneAusnahme–fürdieangestellte Zahnärztin Geltung erlangen. Die- ser wird aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit, immer ein Verbot der Be- schäftigung zu erteilen sein, da sie mit Stoffen, Zubereitungen und Er- zeugnissen, die ihrer Art nach er- fahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, den Krank- heitserregern ausgesetzt ist, wenn sie einen Patienten behandelt. So- mit wird sich die angestellte Zahn- ärztin immer ab dem ersten Tag der Kenntnis der Schwangerschaft in einem gesetzlichen Beschäftigungs- verbot befinden. Eine selbstständige Zahnärztin in der Berufsausübungsgemein- schaft kann im Gegensatz hierzu „bis zum letzten Tag“ arbeiten und Umsätze erzielen. Sie hat, sofern sie nicht weiterarbeitet, für den Fall ei- ner Schwangerschaft selbst Vorsor- ge zu treffen. Nach der Geburt er- hält sie Elterngeld. Bereits im Jahr 1993 hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG vom 27. Mai 1993 – C 42/89) zu die- ser Unterscheidung zwischen der angestellten und freiberuflich täti- gen Zahnärztin Stellung genommen und folgendes ausgeführt: „Die persönliche und wirtschaft- liche Abhängigkeit, die Arbeitsver- hältnisse prägt, ist auch der Grund, warum der Gesetzgeber es für erfor- derlich gehalten hat, Arbeitnehmerin- nen im Fall der Schwangerschaft mit dem Arbeitgeber auferlegten Be- schäftigungsverboten in Schutz zu nehmen, um den Widerstreit zwi- schen den Aufgaben der Frau als Mutter und ihrer Stellung im Berufs- leben als Arbeitnehmerin im Interes- se der Gesunderhaltung von Mutter und Kind auszugleichen (BVerfGE 37, 121 (125) = NJW 1974, 1461). Dass Zahnärztinnen von solchen Verboten erfasst werden, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sind, nicht hingegen, wenn sie als Selbst- ständige praktizieren, verstößt ent- gegen der Ansicht des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die be- sondere Schutzbedürftigkeit von in persönlicher Abhängigkeit vom Ar- beitgeber erwerbstätigen Müttern ist ein sachlich einleuchtender Differen- zierungsgrund (vgl. BSG, USK 83151, S. 707 [709]).“ Fazit Da die haftungsrechtlichen Ri- siken für den Praxisinhaber, des- sen Angestellte schwanger wird, hoch sind, empfiehlt es sich, das generelle Beschäftigungsverbot auszusprechen. Es sein denn, dass die Praxisstruktur einen völligen Wechsel in die Verwaltung ermög- licht und die Mitarbeiterin dazu auch willens und in der Lage ist. Die Vergütung der schwangeren Angestellten wird in aller Regel ab dem ersten Tag des Beschäftigungs- verbotes im Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz von der Krankenkasse der Schwan- geren getragen. Wichtig ist nach unserer Erfah- rung, dass die schwangere Mitar- beiterin herzlichst verabschiedet wird, denn nur dann ist mit einer schnellen und entspannten Rück- kehr der Mitarbeiterin zu rechnen. Auch empfehlen wir bereits zum Zeitpunkt der Freistellung über das mögliche Rückkehrszenario zu sprechen und hier flexible Alterna- tiven anzubieten, denn eine gute Mitarbeiterin verliert man als Pra- xisinhaber nur sehr ungern.  service 1+2/2016 Why exhibit at SCANDEFA? SCANDEFA is a leading, professional branding and sales platform for the dental industry. In 2016 we are pleased to present Scandefa with two fairdays and a more flexible course programme at the Annual Meeting. In addition to sales, branding and customer care, the new format gives you the opportunity for networking, staff care, professional inspiration and competence development. SCANDEFA is organised by Bella Center and held in collaboration with the Annual Meeting organised by the Danish Dental Association (tandlaegefore- ningen.dk). How to exhibit Please book online at scandefa.dk or contact Sales- & Exhibition Manager Mia Clement Rosenvinge mro@bellacenter.dk/+45 32 47 21 33. Who visits SCANDEFA? In 2015 over 7,500 dentists, dental hygienists, den- tal assistants and dental technicians visited SCAN- DEFA. For further statistical information please see scandefa.dk Where to stay during SCANDEFA? Two busy fair days require a lot of energy, and therefore a good night’s sleep and a delicious breakfast are a must. We offer all of our exhibitors a special price for both our hotels, AC Hotel Bella Sky Copenhagen – Scandinavia’s largest design hotel – and Hotel Crowne Plaza – one of the leading sustainable hotels in Denmark. We also offer free and easy shuttle service trans- port between the airport, the two hotels and Bella Center. scandefa.dk SCANDINAVIAN DENTAL FAIR 28 - 29 APRIL 2016 SCANDEFA invites you to exclusively meet the Scandinavian dental market and sales partners in wonderful Copenhagen. 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