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Dental Tribune German Edition No. 4, 2018

4 Politics DENTAL TRIBUNE · German Edition · Nr. 4/2018 Honorar nach Qualität Einzelpraxis steht weiter vorne an Modelle für eine qualitätsorientierte Vergütung werden erprobt. Analyse zum zahnärztlichen Investitionsverhalten. BONN – Das Zentrum Zahnärztli- che Qualität (ZZQ) hat ein Review der internationalen Literatur zur der internationalen Literatur zur Pay for Performance (P4P) in der Pay for Performance (P4P) in der zahnärztlichen Versorgung erstellt: zahnärztlichen Versorgung erstellt: In den USA, England und In den USA, England und S k a nd i n av ie n S k a nd i n av ie n lich in ein schon bestehendes Vergü- tungssystem eingebettet. Festgestellt wurden Auswirkun- Festgestellt wurden Auswirkun- gen auf die Strukturqualität (Zu- gen auf die Strukturqualität (Zu- gang zur Versorgung, Koordination gang zur Versorgung, Koordination der Versorgung). Zu den langfristi- der Versorgung). Zu den langfristi- gen Wirkungen von P4P auf die gen Wirkungen von P4P auf die gen Wirkungen von P4P auf die Qualität der Versorgung wurden Qualität der Versorgung wurden Qualität der Versorgung wurden keine Studien gefunden. keine Studien gefunden. keine Studien gefunden. Kurz- und mittelfristig wer- Kurz- und mittelfristig wer- Kurz- und mittelfristig wer- den negative Auswir- den negative Auswir- den negative Auswir- kungen auf die kungen auf die Motivation der Motivation der Teilnehmer (De- Teilnehmer (De- professionalisie- professionalisie- rung) sowie Ver- rung) sowie Ver- rung) sowie Ver- lagerungseffekte lagerungseffekte lagerungseffekte hin zum privaten hin zum privaten hin zum privaten Sektor beschrie- Sektor beschrie- Sektor beschrie- ben. Ob P4P lang- ben. Ob P4P lang- ben. Ob P4P lang- fristige Effekte hat fristige Effekte hat fristige Effekte hat bzw. ob die Quali- bzw. ob die Quali- bzw. ob die Quali- tät der Versorgung tät der Versorgung tät der Versorgung steigt, muss sich erst steigt, muss sich erst steigt, muss sich erst noch zeigen. DT noch zeigen. Autor: Jürgen Pischel, Bonn werden derzeit Mo- werden derzeit Mo- delle für eine qualitätsorientierte delle für eine qualitätsorientierte Vergütung in der zahnärztlichen Vergütung in der zahnärztlichen Vergütung in der zahnärztlichen Versorgung erprobt. Dabei werden Versorgung erprobt. Dabei werden der Vergütung Qualitätsindikatoren zugrunde gelegt. P4P ist grundsätz- Zahnarzt darf nicht mit „Praxisklinik“ werben Urteilsspruch des OLG Hamm gibt Berufung der Wettbewerbszentrale statt. HAMM – Das OLG Hamm hat in einem Verfahren der Wettbewerbs- zentrale ein Urteil des Landgerichts Essen aufgehoben und den Beklag- ten, einen Zahnarzt, verurteilt, für seine zahnärztliche Praxis nicht mehr mit der Bezeichnung „Praxis- klinik“ zu werben. fehlt, Patienten Die Wettbewerbszentrale bean- standete den Begriff als irreführend, da der Praxis des Beklagten die Möglichkeit für einen längeren stationären Aufent- halt aufzunehmen. Der Beklagte ar- gumentierte unter anderem damit, dass der Begriffsteil „Klinik“ nach heutigem Sprachgebrauch nur da- rauf hindeute, dass operative Ein- griffe vorgenommen würden. Eine außergerichtliche Einigung kam nicht zustande. Das Landgericht Essen wies die Klage der Wett- bewerbszentrale zunächst ab. Die Wettbewerbszentrale legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, der das OLG Hamm nun stattgab. Die Richter halten die Verwen- dung des Begriffs „Praxisklinik“ unter den gegebenen Umständen für irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Zwar räumten sie ein, dass die angesprochenen Verbrau- ANZEIGE cher nicht von einer Klinik im eigentlichen Sinne ausgingen. Den- noch werde von einer Praxisklinik mehr erwartet, als dass dort nur um- fangreiche Operationen vorgenom- men werden. Vielmehr erwarte der Verbraucher zumindest die erfor- derlichen Einrichtungen für eine – wenn auch nur im Ausnahmefall notwendige – vorübergehende sta- tionäre Versorgung, und zwar auch über Nacht. Nach Auffassung der Wettbe- werbszentrale täuscht eine solche Bezeichnung nicht nur den Verbrau- cher über die Ausstattung einer Pra- xis, sondern benachteiligt auch die Mitbewerber. Denn so das Gericht: „Genau hiermit präsentiert sich die zahnärztliche Praxisklinik für den angesprochenen Verbraucher, zumal wenn er im Einzelfall beispielsweise Komplikationen im Rahmen der Be- handlung fürchtet, als vorzugswür- dige Alternative zur rein ambulan- ten Zahnarztpraxis und erwägens- werte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.“ DT Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. WERDEN SIE AUTOR für Dental Tribune German Edition www.oemus.com Kontaktieren Sie Majang Hartwig-Kramer Tel.: +49 341 48474-113 · m.hartwig-kramer@oemus-media.de O E M U S M E D I A A G BONN – Das Institut der Deut- schen Zahnärzte (IDZ) hat in Zu- sammenarbeit mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eine Analyse zum zahnärztlichen In- vestitionsverhalten 2016 veröffent- licht: Die Übernahme einer Einzel- praxis war mit 63 Prozent die häu- fi gste Form der zahnärztlichen Existenzgründung, ihr Finanzie- rungsvolumen belief sich auf 342.000 Euro und lag damit etwa fünf Prozent über dem Vorjahres- niveau. Das Finanzierungsvolumen für die Neugründung einer Einzel- praxis betrug 528.000 Euro und lag neun Prozent über Vorjahreswert. 30 Prozent der Existenzgründer wählten die Berufsausübungsge- meinschaft (BAG). Bei den Zahn- ärzten bis 30 Jahre lag der Anteil der BAG bei 35 Prozent. Die Neugründung einer BAG lag bei 339.000 Euro, die Über- nahme bei 318.000 Euro. Während das Finanzierungsvolumen von kieferorthopädischen Fachpraxen Übernahme einer Einzelpraxis = häufigste Art der Existenzgründung in 2016 63% Übernahme Einzelpraxis Finanzierungsvolumen Übernahme Einzelpraxis 2016 Vorjahr 342.000,– EUR 324.000,– EUR +5% 2016 BAG 318.000,– EUR Finanzierungsvolumen Neugründung Einzelpraxis 2016 Vorjahr 528.000,– EUR 480.480,– EUR +9% 2016 BAG 339.000,– EUR im Durchschnitt um 35 Prozent über dem Niveau allgemeinzahn- ärztlicher Praxen lag, war es bei der Existenzgründung von oralchirur- gischen Praxen sowie MKG-Fach- praxen um 65 Prozent höher. DT Autor: Jürgen Pischel, Bonn Die Berufsunfähigkeit von ZFA Rente: Besteht die Verweisungsmöglichkeit auf eine Verwaltungstätigkeit? Von RA Michael Lennartz. Im August 2010 beantragte eine Zahnmedizinische Fachangestellte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab sie an, dass sie seit 2002 wegen akuter Schmerzen und Unbeweg- lichkeit (Arthrose) des rechten Sprunggelenks, verbunden mit erheblich verminderter Belastbar- keit, erwerbsgemindert sei. Zudem leide sie nach einem Unfall unter Schmerzen sowie Schwellungen im Bereich des Gelenks. Der Antrag der ZFA auf Rente wegen verminderter Erwerbstätig- keit wurde abgelehnt, wobei auch die Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erfolglos war. Die Entscheidung Nach Auffassung des LSG Sach- sen-Anhalt hatte die Vorinstanz die Klage der ZFA zu Recht abgelehnt. Berufsunfähig seien nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch ge- sunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, um- fasse alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entspre- chen und ihnen unter Berücksichti- gung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bishe- rigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar sei stets eine Tä- tigkeit, für die der Versicherte mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Berufsunfähig sei nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit min- m o c . k c o t s r e t t u h S / m e l l i i u G o n o t n A © destens sechs Stunden täglich aus- üben kann; da bei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berück- sichtigen. Verweisung auf administrative Tätigkeiten zumutbar? Vorliegend sei unter Berück- sichtigung dieser Grundsätze auf die Tätigkeit als Zahnarzthelferin bzw. Zahnmedizinische Fachange- stellte abzustellen. Ob sie diesen Beruf angesichts ihrer Gesund- heitsstörungen im rechten Sprung- gelenk noch ausüben könne, sei zweifelhaft. Denn einerseits sei die Assistenztätigkeit am Zahnarzt- stuhl wegen der eingeschränkten Geh- und Stehfähigkeit durch die Versteifung des rechten oberen Sprunggelenks eingeschränkt. An- dererseits habe sie in dem Beruf der Zahnmedizinischen Fachangestell- ten trotz der im Dezember 1995 er- littenen komplexen Fußverletzung anschließend noch bis ins Jahr 2011, also 16 Jahre lang, gearbeitet. Zu- dem hatte sie eine geraume Zeit die Möglichkeit, eine eher leidensge- rechte Tätigkeit bei einem Zahnarzt zu verrichten (teilweise Tätigkeit in Anmeldung bzw. im Abrechnungs- bereich). Die Verweisungstätigkeit einer ZFA im administrativen Bereich (Anmeldung, Büro und Verwaltung bei großen Zahnarztpraxen bzw. Zu- sammenschlüssen mehrerer Praxen) sei gesundheitlich und sozial zumut- bar. Die Revision wurde nicht zuge- lassen. DT Kontakt Infos zum Autor RA Michael Lennartz lennmed.de Rechtsanwälte Am Hofgarten 3 53113 Bonn, Deutschland Tel.: +49 228 249944-0 www.lennmed.de

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