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Dental Tribune German Edition No. 4, 2018

2 Statements & News DENTAL TRIBUNE · German Edition · Nr. 4/2018 Füllung von der DH – 28er vom Zahntechniker Statement von Jürgen Pischel*, Bonn/Krems. BONN – Nun ist es amtlich: Die Dentalhygienikerin in Holland soll schrittweise – in Rückbesinnung auf frühere Zeiten – zur „Dentistin“ auf- gewertet werden. Die Ausweitung des DH-Tätigkeitsbereiches von der Prä- vention hin zur zahnärztlichen The- rapie ist für den niederländischen Gesundheitsminister nur eine logi- sche Folge des Ausbildungsplans für einen Dentalhygieniker an nieder- ländischen Fachhochschulen. In über 4.500 UE werden in sechs bis acht Semestern auch klassische zahnmedizinische Befähigungen mit dem Bachelor Dentalhygiene vermit- telt. „Was man im Studium lernt, soll man in der Praxis auch anwenden können“, so der Gesundheitsminis- ter. Die DHs sollen künftig auch Fül- lungen legen können, Diagnosen erstellen, Sedierungen durchführen und andere „einfachere Aufgaben“ bis hin zur Behandlung von einwur- zeligen endodontischen Fällen be- wältigen. Ein detaillierter Leistungs- katalog wird bis 2020 erlassen und soll dann in einer fünfjährigen Test- phase geprüft werden. Der Minister verfolgt mit dem Experiment das Ziel, „Zahnärzte in ihrem komple- xen Verantwortungsbereich zu ent- lasten“. Besonders befähigte DHs könn- ten den Zahnärztemangel in Holland überwinden helfen und so eine „op- timale zahnärztliche Versorgung“ sicherstellen. Welch ein Anspruch! Eine Entwicklung, die viele Gefahren für einen akademischen Zahnarzt mit sich bringt. Mit Aus- weitung des DH-Leistungskatalogs könnte die zahnmedizinische uni- versitäre Ausbildung auf FH-Fach- hochschulstatus zurückgeschraubt, ja vielleicht nur noch als besonderes wissenschaftliches Doktoratsstu- dium an der Universität aufbauend auf der FH-Ausbildung geführt wer- den. Und die Gebührenordnungen für einzelne Leistungsbereiche wer- den, sofern sie von wissenschaftli- chem Hilfspersonal – DHs – geleistet werden, unweigerlich nach unten hin angepasst werden. Holland ist weit weg, da ist alles anders. In Deutschland haben wir strenge Einsatzregeln für die DHs, immer unter der Delegation von Verantwortung – genau in Kammer- erlassen bestimmt – und unter Auf- sicht des Zahnarztes. Vorsicht: Eu- ropa ist Türöffner für viele berufs- rechtliche Ansprüche zu deren Um - setzung. Die GKV hat immer ein offenes Ohr für Wege hin zu Spar- tarifen. Im Feld der Zahntechnik gibt es ähnliche Entwicklungen in Eu- ropa zu verzeichnen. In Holland zum Beispiel ist die Zahntechnik nicht nur in den technischen Fachberei- chen, sondern auch in den zahn- medizinischen Grundlagen, Gegen- stand von Fachhochschul-Studien. Der Zahntechniker darf z. B. einen 28er beim Pa tienten „abdrücken“, „planen“ und nach Laborfertigstel- lung auch „eingliedern“. In Deutsch- land und auch in Österreich ist über EU-Regelungen der Zahntechniker- meister dem Bachelor im Ausbil- dungsstatus gleichgestellt. Darauf aufbauend kann ein wissenschaftli- ches Masterstudium, z. B. zum aka- demischen Zahntechniker, an einer Fachhochschule absolviert werden. Dies natürlich alles mit den klaren berufspolitischen Ziel setzungen ver- bunden, bestimmte einfachere zahn- medizinische Versorgungsformen selbstständig beim Patienten pla- nen und eingliedern, natürlich auch umfassend direkt mit dem Patienten abrechnen zu können. Eines zeigen die beschriebenen Entwicklungen deutlich: Der Zahn- arzt muss weg vom Image des aka- demischen Handwerkers, hin zum Anspruch der Sicherung von Quali- tät in Gesamtverantwortung für die Gesundheit der Menschen. Der Arzt im Zahnarzt ist die Zukunft! * Publizist für Themen Gesundheit/ Medizin IMPRESSUM Verlag OEMUS MEDIA AG Holbeinstraße 29 04229 Leipzig, Deutschland Tel.: +49 341 48474-0 Fax: +49 341 48474-290 kontakt@oemus-media.de www.oemus.com Verleger Torsten R. Oemus Verlagsleitung Ingolf Döbbecke Dipl.-Päd. Jürgen Isbaner Dipl.-Betriebsw. Lutz V. Hiller Chefredaktion Dipl.-Päd. Jürgen Isbaner (ji) V.i.S.d.P. isbaner@oemus-media.de Redaktionsleitung Majang Hartwig-Kramer (mhk) m.hartwig-kramer@oemus-media.de Anzeigenverkauf Verkaufsleitung Dipl.-Betriebsw. Lutz V. Hiller hiller@oemus-media.de Projektmanagement/Vertrieb Nadine Naumann n.naumann@oemus-media.de Produktionsleitung Gernot Meyer meyer@oemus-media.de Anzeigendisposition Lysann Reichardt l.reichardt@oemus-media.de Layout/Satz Dipl.-Des. (FH) Alexander Jahn a.jahn@oemus-media.de Lektorat Marion Herner Ann-Katrin Paulick Mitglied der Informations- gemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. Erscheinungsweise Dental Tribune German Edition erscheint 2018 mit 8 Ausgaben, es gilt die Preisliste Nr. 8 vom 1.1.2018. Es gelten die AGB. Druckerei Vogel Druck und Medienservice GmbH, Leibnizstraße 5, 97204 Höchberg Verlags- und Urheberrecht Dental Tribune German Edition ist ein eigenständiges redaktionelles Publikationsorgan der OEMUS MEDIA AG. Die Zeitschrift und die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Ver wertung ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt besonders für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikro- verfi lmungen und die Ein speicherung und Bearbeitung in elektronischen Systemen. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Verlages. Bei Einsendungen an die Redaktion wird das Einverständnis zur vollen oder auszugsweisen Veröffentlichung vorausgesetzt, sofern nichts anderes vermerkt ist. Mit Einsendung des Manuskriptes geht das Recht zur Veröffentlichung als auch die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten in deut- scher oder fremder Sprache, zur elektronischen Speicherung in Daten banken zur Herstellung von Sonderdrucken und Fotokopien an den Verlag über. Für un verlangt eingesandte Bücher und Manuskripte kann keine Gewähr übernommen werden. Mit anderen als den redaktionseigenen Signa oder mit Verfassernamen gekennzeichnete Beiträge geben die Auffassung der Verfasser wieder, welche der Meinung der Redaktion nicht zu entsprechen braucht. Der Autor des Beitrages trägt die Verantwortung. Gekennzeichnete Sonderteile und Anzeigen befi nden sich außerhalb der Verant- wortung der Redaktion. Für Verbands-, Unternehmens- und Marktinformationen kann keine Gewähr übernommen werden. Eine Haftung für Folgen aus unrichtigen oder fehlerhaften Darstellungen wird in jedem Falle ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Leipzig. FVDZ Bayern mit neuem Vorstand Dr. Reiner Zajitschek übernimmt die Verbandsführung. MÜNCHEN – Die Landesver- sammlung 2018 hat am 14. April 2018 mit Dr. Reiner Zajitschek aus Döhlau, Dr. Thomas Sommerer aus Marktredwitz und Dr. Jens Kober aus München eine neue Führungs- spitze gewählt. Die über 50 Dele- gierten zeigten mit ihrem Votum, dass der neue Vorstand den unein- geschränkten Rückhalt der Landes- versammlung besitzt. Dr. Zajit- schek wurde einstimmig und ohne Gegenkandidaten zum Nachfolger von Christian Berger gewählt. Letz- terer war nach sechs erfolgreichen Jahren als Landesvorsitzender nicht mehr angetreten. Mit Dr. Zajitschek übernimmt ein erfahrener FVDZ’ler das Ehren- amt für die nächsten zwei Jahre. Er war von 2011 bis 2013 stellver- tretender Bundesvorsitzender des FVDZ und arbeitet seit Oktober 2015 im Bundesvorstand von Ha- rald Schrader mit. Zudem hat Dr. Zajitschek 2017 das anspruchsvolle Amt des Versammlungsleiters der e k t t u W © Der frischgewählte geschäftsführende Vorstand des FVDZ Bayern mit (v.l.n.r.): Dr. Jens Kober (München), Dr. Reiner Zajitschek (Döhlau), Dr. Thomas Sommerer (Marktred- witz). Es gratuliert: Bundesvorsitzender Harald Schrader. KZVB übernommen. Der neue Vor- sitzende setzt auf Kontinuität. Das zeigt sich auch bei der Zusammen- setzung der Beisitzer. Dr. Herbert Bruckbauer (Freising), Dr. Manfred Albrecht (Schillingsfürst), Dr. Jür- gen Welsch (Hofheim) und Dr. Ingo Lang (Schwandorf) waren bereits im Berger-Vorstand dabei. Neu ist Dr. Andrea Jehle (Illertissen). DT Quelle: FVDZ Bayern Stellungnahme des BDK zur Kritik des Bundesrechnungshofs BRH-Kritik: Partiell nachvollziehbar, weitgehend jedoch unverständlich. BONN – Der Bundesrechnungshof (BRH) kritisiert in seiner aktuellen Veröffentlichung die „fehlende Ver- sorgungsforschung und eine darauf beruhende Bewertung des medizi- nischen Nutzens kieferorthopädi- scher Behandlungen“. Nachvollziehbar ist für den BDK der Aspekt, im Bereich der KFO existiere zu wenig Versorgungsfor- schung. Aber: „Der medizinische Nutzen von KFO-Behandlungen steht nach unserer Auffassung kei- nesfalls infrage.“ Sehr wohl existie- Dr. Hans-Jürgen Köning, 1. Bun- desvorsitzender des Berufsverbands der Deutschen Kieferorthopäden (BDK): „Wir sind schon sehr über- rascht davon, mit welcher Leichtig- keit der BRH einem seit Langem etablierten Fachgebiet der Zahn- heilkunde die Existenzberechtigung abspricht. Die geäußerte Kritik des Bundesrechnungshofs kann der BDK nur sehr partiell nachvollzie- hen, weite Teile sehen wir jedoch kritisch.“ ren ausreichend Studien, die diesen wissenschaftlich belegen. Nicht nachvollziehbar ist für den BDK hingegen die Kritik, dass „das BGM und die Krankenkassen kaum Einblick hatten, mit welchen KFO-Leistungen Patienten konkret versorgt wurden“. Die Krankenkas- sen genehmigen jede kieferorthopä- dische Behandlung auf der Grund- lage eines Behandlungsplans, in dem Diagnose, Art und Umfang der Behandlung usw. aufgeführt sind.  Fortsetzung von Seite 1 „Für den datenschutzrechtlichen Wandel nicht ausreichend gerüstet“ Schafft man dies nicht bis zum 25. Mai 2018, so muss der E-Mail- Versand an die betroffenen Adres- sen eingestellt werden. Des Weiteren wird bisweilen der künftigen unternehmerischen Pfl icht zur Dokumentation vielfach nicht genügend Rechnung getragen. Lediglich sechs Prozent der Be- triebe erfüllen diesbezüglich die neuen Vorschriften. Hinsichtlich der Verfahren im Rahmen der Aus- kunftserteilung sowie Berichtigung und Löschung von Daten stehen 29 Prozent der Umfrageteilnehmer im Rückstand. Besser sieht es allerdings in Sa- chen Datensparsamkeit aus. Dies- Ebenfalls nicht nachzuvollzie- hen ist für den BDK die Aussage, die Ausgaben der GKV pro Behand- lungsfall hätten sich zwischen 2008 und 2016 ungefähr verdoppelt. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist seit 2008 unverändert geblieben. Eine Steige- rung kann also nur durch die allge- meine Preisanpassung im Rahmen der Punktwerterhöhung erklärt werden. Diese liegt jedoch nur zwi- schen 17 und 23 Prozent. Die Überlegung des BRH, dass bestimmte Selbstzahlerleistungen möglicherweise in den Leistungska- talog der gesetzlichen Krankenkas- sen gehörten, haben BDK, DGKFO und KZBV bereits 2016 bei Ab- schluss einer Vereinbarung erörtert. Die DGKFO hat dabei klargestellt, dass der BEMA nach wie vor stan- dardgerecht sei und eine ausrei- chende wirtschaftliche und not- wendige Versorgung der Versicher- ten gewährleiste. Kritisch – und unter daten- schutzrechtlichen Gesichtspunkten hoch problematisch – bewertet der BDK auch die Forderung des BRH nach vollständiger Transparenz von Zusatzleistungen. DT Quelle: Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden bezüglich schätzen sich 68 Prozent als DSGVO-konform ein. Weitere Informationen rund um das Thema „EU-DSGVO“ fi n- den Interessierte unter www.daten- schutz.org/eu-datenschutzgrundver- ordnung. DT Quelle: Berufsverband der Rechts journalisten e.V.

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