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Dental Tribune German Edition No.1, 2018

4 Politics DENTAL TRIBUNE · German Edition · Nr. 1/2018 Neues Mutterschutzgesetz: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber Seit Januar 2018 sind die vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderungen in Kraft. BERLIN – Um den geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu entspre- chen, wurde das Mutterschutzrecht grundlegend reformiert. Dadurch ergeben sich auch wichtige Auswir- kungen auf die Arbeitgeberpfl ich- ten. Ziele des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) Das MuSchG gewährleistet schwangeren und stillenden Frauen einen besonderen Gesundheits- schutz im Betrieb. Es soll verhin- dern, dass sie wegen Schwanger- schaft und Stillzeit Nachteile im Berufsleben erleiden oder die selbst- bestimmte Entscheidung über ihre Erwerbstätigkeit verletzt wird. Da - mit werden die Chancen der Frauen verbessert und ihre Rechte gestärkt, um auch während der Schwanger- schaft oder Stillzeit ohne Gesund- heitsrisiko für Mutter und Kind weiterhin arbeiten zu können. Neues Gesetz gilt für mehr Mütter Die Änderungen im MuSchG bedeuten vor allem eine Auswei- tung des geschützten Personen- kreises. Bislang galt das Gesetz nur für Frauen, die in einem Ar- beitsverhältnis stehen oder Heim- arbeit ausführen. Seit 2018 sind alle (werdenden) Mütter einge- schlossen – also auch Praktikan- tinnen, weibliche Auszubildende und unter bestimmten Vorausset- zungen auch Schülerinnen und Studentinnen. Danach können diese während des Mutterschutzes für Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika Ausnahmen bean- tragen, ohne deswegen Nachteile zu erleiden. Schutzfristen werden verlängert Auf Antrag der Mutter müssen Arbeitgeber seit 2018 eine verlän- gerte nachgeburtliche Schutzfrist von zwölf Wochen bei Geburten von behinderten Kindern gewäh- ren. Bisher galt diese nur bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Neu ist auch der viermonatige Kündigungs- schutz, wenn sie nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehl- geburt erleiden. Verbot und Zulässigkeit von Nachtarbeit Mit dem neuen Gesetz dürfen schwangere oder stillende Frauen zwischen 20 und 6 Uhr nicht mehr beschäftigt werden. Eine Beschäf- tigung während dieser Zeit ist nur zulässig bei Einwilligung der werdenden Mutter, ärztlicher Be- scheinigung der Unbedenklichkeit, Einhaltung des Arbeitsschutzes und behördlicher Genehmigung. Der Arbeitgeber muss daher prü- fen, ob ein Einsatz nach 20 Uhr nötig ist und bei der Aufsichts- behörde einen entsprechenden An- trag mit allen relevanten Unter- lagen stellen. Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz Für jeden Arbeitsplatz muss bei der allgemeinen Gefährdungsbeur- teilung im Vorfeld geprüft werden, ob sich eine Gefährdung für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ergeben könnte, auch wenn aktuell dort keine schwangere oder stillende Frau tätig ist. Der Arbeitgeber muss das Ergebnis der Beurteilung dokumentieren und die Mitarbeiter darüber in geeigne- ter Form informieren. Meldet eine Frau ihre Schwangerschaft an, muss diese Gefährdungsbeurteilung ent- sprechend aktualisiert und indi- vidualisiert werden. Arbeitgeber muss Arbeitsbe- dingungen für Mütter anpassen Der Arbeitgeber muss die Ar- beitsbedingungen so gestalten, dass eine „unverantwortbare Gefähr- dung“ ausgeschlossen ist. Liegen Ge- fährdungen vor, muss er die Arbeits- bedingungen durch Schutzmaßnah- men umgestalten. Ist dies nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, muss die schwan- gere Frau an einem anderen geeigne- ten und zumutbaren Arbeitsplatz eingesetzt werden. Ein Beschäfti- gungsverbot aus betrieblichen Grün- den soll dann nur noch möglich sein, wenn alle anderen Maßnahmen ver- sagen. Um eine „Überprotektion“ zu vermeiden und die Arbeitgeber bei der Umsetzung zu unterstützen, sol- len vom Gesetzgeber Empfehlungen erarbeitet werden – zumal der Rechtsbegriff „unverantwortbare Ge- fährdung“ unbestimmt ist. DT Weiterführende Informationen: Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: www.bmfsfj.de Gesetzestext: www.bgbl.de Quelle: Deutsche Gesellschaft für Ar- beitsmedizin und Umweltmedizin e.V. DGAZ begrüßt positive Entwick- lungen im Bereich der Pfl ege Mehr Zeit für Pfl ege sollte auch der Mundhygiene Pfl egebedürftiger zugutekommen. LEIPZIG – Als „positive Entwick- lung und Verbesserung der Ge- samtsituation im Bereich der Pf lege alter und hochbetagter Menschen“ wertet die Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Alterszahnmedizin (DGAZ), Prof. Dr. Ina Nitschke (Uni Leipzig/Uni Zürich) die vom Bundesgesund- heitsministerium (BMG) bekannt gegebenen Ergebnisse zur Ent- bürokratisierung und Steigerung des Personals in den Pf legeein- richtungen in Deutschland. So gilt seit dem 1. November 2017 die mit dem Projekt www.ein-step.de ins Leben gerufene Entbürokratisie- rung der Pfl egedokumentation, die in die Hände der Trägerverbände der Pfl ege übergeben wurde. Au- ßerdem gab das BMG bekannt, dass die Zahl der Betreuungskräfte in stationären Pfl egeeinrichtungen auf 60.000 verdoppelt werden konnte. weitere Maßnahmen folgen. So erhielten etwa längst nicht alle Pf leger den vereinbarten Tarif- lohn. „Angesichts der demogra- fi schen Entwicklung in diesem Land sehe ich sowohl bei der Aus- stattung mit Personal als auch bei dessen Schulung und Ausbil- dung, speziell im Bereich der Mundgesundheit, noch großen Be- darf an weiteren Verbesserungen“, stellte die DGAZ-Präsidentin fest. Das gelte auch für die Ausbildung von Zahnärzten: „Im Zahnmedi- zinstudium muss die Senioren- zahnmedizin künftig eine größere Rolle spielen“, so Prof. Nitschke. „Nur mit dem nötigen Fachwissen werden wir unserer Verantwortung bei der Betreuung älterer und pfl ege- bedürftiger Patienten in Zukunft gerecht werden können.“ DT Quelle: DGAZ Speziell die in der Altenpf lege angestrebte Vereinfachung der Do- kumentation könne da - zu beitragen, dass die Pf legekräfte mehr Zeit für ihre eigentlichen Auf- gaben und damit auch eine bessere Motivation für die Mund hygiene erhielten, erklärte Prof. Nitschke. Die von Bundes- gesu nd h e i t s m i n i s t e r Gröhe verkündete Ver- doppelung des Pfl ege- personals sei ein wich- tiger Schritt in eine bessere Versorgung Be- troffener, doch müssten Prof. Dr. Ina Nitschke, DGAZ-Präsidentin. © DGAZ/M.Spillner Den Nerv getroffen Das Berufspolitische Forum des BDIZ EDI zur zahnärztlichen Dokumentation. MÜNCHEN – Der Bundesverband der implantologisch tätigen Zahn- ärzte in Europa (BDIZ EDI) hat die zahnärztliche Dokumentation 2018 zur Chefsache erklärt. Wie groß der Bedarf an Information über die Rechtssicherheit in die- sem Bereich ist, zeigte sich beim Berufspolitischen Forum des BDIZ EDI. Mit 200 Teilnehmern waren die Plätze im großen Vortragssaal im Zahnärztehaus in München restlos belegt. Das halbtägige Fo- rum lieferte Aufschluss über die zahnärztliche Dokumentation aus Sicht des Gerichts, der Staatsan- waltschaft, der Körperschaft und des beratenden Anwalts und traf offensichtlich den Nerv der Pra- xisinhaber. Das Berufspolitische Forum in München ermöglichte es den Teilnehmern, bei Richter, Staats- anwalt, Rechtsanwalt und Kör- perschaftsvertreter nachzufragen. Dr. Kerstin Gröner, Vorsitzende Richterin am Landgericht Stutt- gart, wurde nicht müde, klarzu- Foto: Wuttke/BDIZ EDI Großes Interesse an der Fortbildungsveranstaltung: „Zahnärztliche Dokumentation – aber rechtssicher“ des BDIZ EDI in München. machen, welch hohe Bedeutung die zahnärztliche Dokumentation in der Rechtsprechung habe. „Damit besitzen Sie ein großes Machtinstrument vor Gericht!“ Allerdings muss die Dokumen- tation die notwendigen Erforder- nisse an eine Behandlungsdoku- mentation erfüllen. „Nachträge müssen Sie erklären“, verdeut- lichte der 1. Staatsanwalt Thomas Hochstein von der Staatsanwalt- schaft Stuttgart. Nachträgliche Veränderungen müssten als sol- che gekennzeichnet sein (Cave: Urkundenfälschung). Typische Tat- vorwürfe, die im Ermittlungsver- fahren und da mit im Strafrecht aufschlagen, sind laut Staatsan- walt der Behandlungsfehler, der Abrechnungsbetrug, die Verlet- zung der Schweigepf licht und genannte Urkundenfälschung. BDIZ EDI-Präsident Christian Berger ging als Präsident von BLZK und Vorsitzender der KZVB auf die Haftungsfallen ein, die von der Einwilligungserklärung bis zum Einsichtsrecht, vom Umgang mit Wunschbehandlung und Zwischen- fällen reichten. BDIZ EDI-Justi- ziar Prof. Dr. Thomas Ratajczak stellte klar, dass bei Strafverfah- ren gegen den Zahnarzt immer auch der Verlust der Approbation drohe. Zum Abschluss gab Prof. Ra- tajczak den Teilnehmern einen Leit- satz mit auf den Weg: „Aus der Ein- tragung einer Gebührenziffer in der Kartei folgt nicht, dass eine dieser Ziffer zuzuordnende Leis- tung erbracht wurde. Aus der Ein- tragung der Leistung folgt dagegen, dass sie erbracht wurde!“ „Zu Risiken und Nebenwir- kungen fragen Sie Ihren BDIZ EDI!“ Mit dieser Aufforderung hatte der Verband auf das Berufspoli- tische Forum hingewiesen. Welche Bedeutung der Vorstand des BDIZ EDI der zahnärztlichen Dokumen- tation beimisst, beweist die neue Ausgabe des Fachmagazins BDIZ EDI konkret, das Mitte Dezember 2017 erschien. Dort widmen sich Verband und Redaktion dem Thema schwerpunktmäßig und bieten Checklisten und fokussierte Information von den Experten zur Dokumentation. DT Quelle: BDIZ EDI

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