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Dental Tribune German Edition No.1, 2018

DPAG Entgelt bezahlt · OEMUS MEDIA AG · Holbeinstraße 29 · 04229 Leipzig p A N a r o Z ® E I G - E S W I S S S P DENTAL TRIBUNE DENTAL TRIBUNE E C I A L I Z E D D E N T A L C A R E The World’s Dental Newspaper · German Edition The World’s Dental Newspaper · German Edition w w w . p No. 1/2018 · 15. Jahrgang · Leipzig, 2. Februar 2018 · PVSt. 64494 · Einzelpreis: 3,00 # a r Gingivale Biotypen Den Zusammenhang zwischen den Bio- typen und parodontalen Erkrankungen erläutern ZA Peter Quang Huy Nguyen und Dr. med. dent. Frederic Kauffmann, Würzburg. Seite 6f Praxistage Parodontologie 2018 Parodontologie-Symposium Jetzt für die „Praxistage Parodontolo- gie 2018“ der OEMUS MEDIA AG an- melden! Der Fokus liegt neben Fach- wissen auf praxisnahen Behandlungs- konzepten. Seite 10 o . c o m Restaurationsmaterial Langlebigkeit, individuelle Farbanpas- sung und einfache Anwendung sind nur einige der Eigenschaften, die Zahn- ärzte laut Umfrage an aura eASY von SDI schätzen. Seite 15 ANZEIGE paper-app ® - Der Katalog. R R d d e e n n t t a a l l Online www.r-dental.com R-dental Dentalerzeugnisse GmbH Paper-app ® -Katalog Tel. 040-30707073-0 Fax 0 800 - 733 68 25 gebührenfrei E-mail: info@r-dental.com www.r-dental.com Neues Daten- schutzrecht Zahnarztpraxen sollten dieses genau beachten. BERLIN – Zahnarztpraxen, die ihre Einrichtungen und Abläufe nicht dem neuen deutschen und europäischen Datenschutzrecht an- passen, kann das teuer zu stehen kommen. Denn nach dem ab 25. Mai 2018 geltenden Recht drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro. Übergangsfristen gibt es nach dem Stichtag nicht. Für Zahnarztpraxen geht es vor allem darum, die Sicherheit der verar- beiteten Personendaten zu gewährleis- ten. Diese müssen nach europäischer Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutz- gesetz (BDSG) ab Mai 2018 besonders geschützt werden. Die Bundeszahn- ärztekammer rät Zahnärzten dazu, sich mit den neuen Regelungen früh- zeitig vertraut zu machen und, wenn nötig, in ihren Praxen entsprechende Änderungen (ggf. vom zuständigen Dienstleister) vornehmen zu lassen. Zum neuen Datenschutzrecht hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ein Merkblatt veröffentlicht, das die wichtigsten Neuerungen zusammen- fasst. Zu dessen Ergänzung arbeitet die BZÄK zusammen mit der Kassen- zahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) derzeit an der Neuaufl age des gemeinsam herausgegebenen Daten- schutzleitfadens, der weitergehende Informationen und Vertiefungen bie- ten wird. Das Merkblatt der BZÄK zum neuen Datenschutzrecht ist unter www.bzaek.de/fi leadmin/PDFs/b/da- tenschutz_zahnarzt.pdf abrufbar. Quelle: BZÄK BZÄK fordert: Endlich Anpassung des Punktwertes vornehmen! Berücksichtigung der Kostensteigerung im Dienstleistungsbereich nach 30 Jahren überfällig. rer Dienstleistungen zu bestim- men“ ... „der Punktwert wird an- hand der wirtschaftlichen Entwick- lung von Zeit zu Zeit überprüft und je nach Datenlage eventuell nach oben oder unten angepasst werden müssen“. Denn die Preise der GOZ er- mittelt der Zahnarzt aus einer Kombination von Punktzahlen (den einzelnen Leistungen fix zuge- ordnet) und dem Punktwert. Die Entfernung eines Weisheitszahnes kostet heute genau so viel wie vor 30 Jahren. Ein wöchentlich er- scheinendes Politikmagazin kos- tete 1988 umgerechnet 2,30 Euro, heute 4,99 Euro. Ein Preisanstieg über 100 Prozent. Die Bundesversammlung for- dert den Verordnungsgeber auf, die seit 1988 ausstehende Anpas- sung des GOZ-Punktwertes zu realisieren. Quelle: BZÄK ANZEIGE BERLIN – Am 1. Januar 1988, vor fast 30 Jahren, trat die Gebühren- ordnung für Zahnärzte (GOZ) in Kraft. Damals wurde der Punkt- wert auf 11 Deutsche Pfennige, heute 5,62421 Cent, festgesetzt – in dieser Höhe gilt er noch heute. Seit 1988 wurde keine Anpassung des Punktwertes an veränderte gesamt- wirtschaftliche bzw. strukturelle Verhältnisse in der Zahnarztpraxis vorgenommen. Mit der GOZ-No- velle 2012 wurden nur einige in- haltliche Änderungen vorgenom- men, die Preise blieben jedoch weitgehend unverändert. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) nimmt das Jubiläum zum Anlass, die Verantwortlichen in der Politik darauf hinzuweisen, bei der geltenden GOZ endlich An- passungen vorzunehmen, wie sie in anderen Branchen regelmäßig vorgenommen wurden. Konkret soll unter Berücksich- tigung der Kostensteigerung im Dienstleistungsbereich (Dienstleis- Entwicklung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) im Vergleich Preisentwicklung im Zeitraum 111,1 % Strom 92,4 % 53,0 % Kraftstoff (Pkw) Verbraucher- preisindex 42,7 % Nahrungs- mittel 9,2 % GOZ 1988 ’90 ’92 ’94 ’96 ’98 2000 ’02 ’04 ’06 ’08 ’10 ’12 ’14 ’16 Quelle: Statistisches Bundesamt (Fachserie 17), Bericht der Bundesregierung gem. § 12 GOZ, BZÄK 2017 tungsindex) sofort eine angemes- sene Anhebung des Punktwertes auf 13 Cent zur betriebswirtschaft- lichen Sicherung der Praxen vor- genommen, sowie der Punkt wert auf Basis eines gerechten Interes- senausgleiches, wie er in § 15 ZHG als gesetzlicher Auftrag an den ist, Verordnungsgeber gerichtet jährlich unter Berücksichtigung des Dienstleistungsindexes ange- passt werden. Dies entspräche der korrekten Umsetzung, wie sie in der Ver- ordnungsbegründung festgehalten wurde: „dem Punktwert (kommt)... die Funktion zu, den Wert der Punktzahlen im Preisgefüge ande- Stichproben: Qualitätsprüfungen von zahnärztlichen Leistungen Die Qualität wird zukünftig nach einem bundeseinheitlich geregelten Verfahren geprüft. BERLIN – Der Gemeinsame Bun- desausschuss (G-BA) hat am 21. De- zember 2017 in Berlin eine Richt- linie beschlossen, in der die Grund- sätze und Zuständigkeiten für Aus- wahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen mittels Stich- proben geregelt werden. Ziel ist es, vergleichbare Ergebnisse zur Quali- tät der erbrachten zahnärztlichen Leistungen zu erhalten. „In Anlehnung an die Qualitäts- prüfungs-Richtlinie für die vertrags- ärztliche Versorgung werden zu- künftig auch in der vertragszahnärzt- lichen Versorgung stichprobenartige Überprüfungen der Versorgungs- qualität durchgeführt. Hierzu rich- ten die Kassenzahnärztlichen Ver- einigungen Qualitätsgremien ein“, erläuterte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschus- ses Qualitätssicherung. „Bevor die Qualitätsprüfungen starten können, müssen in einem zweiten Schritt vom G-BA noch die Details der Qualitätsbeurteilung für ausge- wählte zahnmedizinische Leistun- gen konkretisiert werden.“ Wesentliche Regelungen der neuen Richtlinie 1. Umfang und Auswahl der Qualitätsprüfungen Mithilfe von jährlichen, reprä- sentativ angelegten Stichproben soll die Qualität bestimmter zahnmedi- zinischer Leistungen überprüft wer- den. Für die Bildung der Stichpro- ben werden zwischen einem und vier Prozent der Zahnärzte ausge- wählt, die die zu überprüfende Leis- tung erbracht und abgerechnet haben. Diese Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip. In einem wei- teren Schritt werden dann jeweils mindestens zehn Patienten ausge- wählt, die die jeweilige Leistung er- halten haben. Auch diese Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Den genauen Umfang der Stich- probe legt der G-BA leistungsbezo- gen in Qualitätsbeurteilungs-Richt- linien fest. Insgesamt werden jedes Jahr bundesweit jedoch höchstens sechs Prozent aller Zahnärzte einer Qualitätsprüfung unterzogen. Fortsetzung auf Seite 2 – rechts unten 

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