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Dental Tribune Swiss Edition No. 5, 2017

4 Politics DENTAL TRIBUNE · Swiss Edition · Nr. 5/2017 In die Gesundheit der Mitarbeitenden investieren Gesamtschweizerische Studie zeigt erfreuliches Ergebnis – und die Notwendigkeit des Handelns. BERN – Eine von Gesundheitsförde- rung Schweiz gemeinsam mit der Universität Zürich und dem Link In- stitut durchgeführte gesamtschwei- zerische Studie zeigt, dass 71 Prozent der Schweizer Unternehmen in die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden investieren. Betriebliches Gesundheitsmana- gement (BGM) bedeutet, dass ein Betrieb systematisch seine Struktu- ren und Abläufe gesundheitsförder- lich gestaltet. Es umfasst unter- schiedliche Themen wie Ergonomie am Arbeitsplatz, Personalplanung, Stressentlastung oder ein wertschät- zendes Arbeitsklima. Um den Um- setzungsgrad von BGM in den be- ANZEIGE fragten Unternehmen zu erfassen, wurde abgefragt, wie vollständig Betriebe eine breite Palette von BGM-Massnahmen aus vier Kom- ponenten umsetzen (s. Abb.). „Das Ergebnis ist sehr erfreu- lich“, sagt Prof. Dr. Thomas Mattig, Direktor Gesundheitsförderung Schweiz. „Beinahe jeder vierte Betrieb setzt BGM vollumfänglich um, weitere 48 Prozent mehrheitlich. Regional bestehen jedoch Unter- schiede und die Unternehmen selbst sehen noch Handlungsbedarf “, fasst Mattig zusammen. Während Deutschschweizer Unternehmen (25 Prozent) bei der vollstän digen Umsetzung leicht über dem gesamt- schweizerischen Durchschnitt liegen, sind es in der Romandie 20 Prozent und im Tessin nur sieben Prozent. Grösster Handlungsbedarf bei Stress und psychischer Gesundheit Im Vordergrund des gesund- heitsfördernden Engagements ste- hen die Zufriedenheit der Mitar- beitenden und die Senkung der Absenzen. Entsprechend investieren Unternehmen am häufigsten ins Absenz- und Case Management, die Arbeitsgestaltung und die Personal- und Organisationsentwicklung. Ne- ben dem Bewusstsein, dass es im organisatorischen Bereich noch Ver- besserungen braucht, sehen die Unternehmen den grössten Hand- lungsbedarf bei der Sensibilisierung für Stress und die psychische Ge- sundheit. DT Quelle: Gesundheitsförderung Schweiz Auflistung der verschiedenen BGM-Massnahmen und Gruppierung in 4 Komponenten Die Unternehmen wurden gefragt, wie vollständig sie die einzelnen Massnahmen umsetzen. BGM-Umsetzungsgrad (Gesamtheit der BGM-Massnahmen eines Betriebs) 4 Komponenten Absenz- und Case Management BGM-Strategie Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) und Mitarbeitendenbefragung (MAB) Inhalte • Absenzmanagement • Case Management • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz • Strategische Verankerung von BGM • Einbezug der Mitarbeitenden im BGM • Überprüfung der Wirksamkeit von BGM • Bewegungsförderung/Sportangebote • Förderung gesunder Ernährung/gesundes Essensangebot • Sensibilisierung zu Stress/psychischer Gesundheit • Mitarbeitendenbefragungen • Ergonomische Arbeitsplätze/Arbeitsumgebung • Förderung von Erholung/Pausen • Gute Betriebskultur/wertschätzende Führungskultur • Gesundheitsförderliche Aufgabengestaltung • Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben • Personalentwicklung/Personalförderung Neue Online-Seminare! www.fbrb.ch Arbeitsgestaltung, Personal- und Organisations- entwicklung Franchisen-System in Kranken- versicherung hat sich bewährt Keine grundlegenden Anpassungen notwendig, aber regelmässige Anpassung an Kostenentwicklung der OKP. BERN – Die Versicherten haben die Möglichkeit, in der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (OKP, Grundversicherung) verschie- dene Franchisen zu wählen. Wie ein Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Schmid-Federer („Aus- wirkungen der Franchisen auf die In- anspruchnahme von medizinischen Leistungen“) zeigt, hat sich das heu tige System mit der Grundfranchise sowie den verschiedenen Wahlfranchisen in der OKP grundsätzlich bewährt. Grundlegende Änderungen sind des- halb nicht notwendig. Zu diesem Schluss kommt ein Bericht des Bun- desrates, den er an seiner Sitzung vom 28. Juni 2017 verabschiedet hat. Wie dem Bericht des Weiteren zu entnehmen ist, erklärt die Selbstselek- tion den grössten Teil der unterschied- lichen Leistungen der Versicherten in den verschiedenen Franchisen. Versicherte mit hohen Gesund- heitsrisiken wählen eher tiefere Fran- chisen, während sich gesunde Er- werbstätige mit guter Ausbildung ten- denziell für hohe Franchisen entschei- den. Die Franchisen führen aber auch dazu, dass die Versicherten weniger Leistungen in Anspruch nehmen. So verhalten sich die Versicherten grund- sätzlich kostenbewusster, wenn sie sich an den Leistungen finanziell beteiligen müssen. Da Personen, die Leistungen in Anspruch nehmen, eher tiefere Franchisen wählen, wird die OKP ins- besondere bei diesen Franchisen ent- lastet. Franchisen an Kostenentwicklung anpassen Damit diese Wirkung auch künftig bestehen bleibt, sollen die Franchisen regelmässig an die Kostenentwicklung der OKP angepasst werden. Der Bundesrat schickt eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) bis 19. Oktober 2017 in die Vernehm- lassung. Er erfüllt damit gleichzeitig einen entsprechenden Vorstoss (Mo- tion Bischofberger, „Franchisen der Kosten entwicklung in der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung an- passen“). Rabatte bei Wahlfranchisen werden abgestuft Die Wahlfreiheit der Versicherten soll nicht eingeschränkt werden. Des- halb bleiben alle bestehenden Fran- chise-Stufen erhalten. Heute gilt für alle Wahlfranchisen ein maximaler Rabatt von 70 Prozent des zusätzlich übernommenen Risikos. Dieser ein- heitliche Rabatt führt dazu, dass ausser der Grundfranchise und der höchsten Franchise keine der möglichen Wahl- franchisen für die versicherte Person fi- nanziell optimal ist, unabhängig da- von, wie hoch ihre Gesundheitskosten sind. Aus diesem Grund werden die Maximalrabatte je nach Franchisehöhe abgestuft. Künftig sollen die Rabatte für Erwachsene zwischen 80 Prozent (Franchise von Fr. 500) und 50 Prozent (Franchise von Fr. 2’500) liegen. DT Quelle: Bundesamt für Gesundheit Die Komponenten des BGM-Umsetzungsgrades. Quelle: Faktenblatt 22, Monitoring-Ergebnisse 2016, Gesundheitsförderung Schweiz. Missbrauch von Gentests vorbeugen Bundesrat will Persönlichkeitsschutz bei genetischen Untersuchungen stärken. BERN – Das Angebot an genetischen Tests hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Um Missbräuchen vorzubeugen und den Schutz der Per- sönlichkeit zu gewährleisten, wird das Gesetz über genetische Untersuchun- gen beim Menschen (GUMG) umfas- send revidiert. Der Bundesrat hat die Gesetzesvorlage an seiner Sitzung vom 5. Juli 2017 zuhanden der eidgenössi- schen Räte verabschiedet. Das GUMG regelt heute die gene- tischen Untersuchungen im medizini- schen Bereich, insbesondere zur Ab- klärung von Erbkrankheiten, aber auch die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung (z. B. Vaterschaftstests). Das revidierte Ge- setz wird neu auch jene genetischen Untersuchungen umfassen, die medi- zinisch nicht relevante Eigenschaften untersuchen, etwa um die sportliche Veranlagung zu eruieren oder die Er- nährung zu optimieren. Im medizinischen Bereich dürfen genetische Untersuchungen grund- sätzlich nur von Ärzten veranlasst werden. Für Tests im aussermedizini- schen Bereich sollen unterschiedlich strenge Regeln gelten. Abklärungen zu besonders schützenswerten Eigen- schaften, bei welchen ein gewisses Missbrauchspotenzial erkennbar ist (z. B. sportliche Veranlagung), dürfen nur durch Gesundheitsfachpersonen veranlasst werden. Der Bundesrat wird diese Fachpersonen näher be- zeichnen; infrage kommen beispiels- weise Apotheker. Diese müssen si- cherstellen, dass interessierte Perso- nen umfassend aufgeklärt werden, und sie müssen die Entnahme der Probe überwachen. Laboratorien, die m o c . k c o t s r e t t u h S / e l l o D k i r n e H © solche Tests durchführen, sind bewil- ligungspflichtig. Alle anderen Tests ohne erkennbares Missbrauchspoten- zial können den Kunden direkt an- geboten werden, auch übers Internet (z. B. Tests zum Geschmacksempfin- den). Für urteilsunfähige Personen, z. B. Kinder, sind Tests ausserhalb des medizinischen Bereichs verboten. Weitere Präzisierungen betreffen die vorgeburtlichen genetischen Un- tersuchungen. Pränatale Bluttests können zu einem sehr frühen Zeit- punkt der Schwangerschaft und ohne jegliches Risiko für das ungeborene Kind Eigenschaften seines Erbguts feststellen (z. B. Trisomie 21, aber auch das Geschlecht). Die Gesetzes- vorlage sieht vor, dass weiterhin nur Eigenschaften abgeklärt werden dür- fen, die die Gesundheit des werden- den Kindes beeinträchtigen. Zudem wird festgeschrieben, dass die Eltern erst nach der 12. Schwangerschafts- woche über das Geschlecht des Unge- borenen informiert werden dürfen. Geregelt wird zudem der Umgang mit sogenannten Überschussinfor- mationen. Mit den technischen Neu- erungen bei der Entschlüsselung des Erbguts werden vermehrt Informa- tionen aufgedeckt, die für den eigent- lichen Zweck der Untersuchung nicht benötigt werden, zum Beispiel Risiko- faktoren für Erkrankungen, die erst später im Leben oder möglicherweise gar nie auftreten. Findet die geneti- sche Untersuchung im medizinischen Bereich statt, soll der Patient selber entscheiden, ob ihm solche Über- schussinformationen mitgeteilt wer- den sollen oder nicht. Bei genetischen Untersuchungen ausserhalb des me- dizinischen Bereichs dürfen Über- schussinformationen nicht mitgeteilt werden. Die Problematik mit Überschuss- informationen besteht zunehmend auch bei genetischen Untersuchungen von nicht erblichen Eigenschaften, etwa bei genetischen Abklärungen bei Krebserkrankungen, um die Therapie zu bestimmen. Der Gesetzesentwurf weitet den Geltungsbereich auch auf solche Untersuchungen aus. Dabei sollen aber nur wenige, grundlegende Bestimmungen zur Anwendung kom- men. Die Revision des GUMG ist Teil der bundesrätlichen Strategie Ge- sundheit2020. Ziel ist es, trotz rascher Entwicklung in Wissenschaft und Technik die Menschenwürde und die Persönlichkeit der betroffenen Perso- nen bei der Anwendung genetischer Untersuchungen zu schützen. DT Quelle: Bundesamt für Gesundheit

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