Recht Spezial | Rechtliche Mängel können Folgen haben Rechtliche Mängel der Internetseite können sehr är- gerlich sein. Zum einen sind sie leicht vermeidbar. Zum anderen bergen sie ein hohes Risiko in sich, weil Sie jederzeit durch einen Konkurrenten strafbewehrt und kostenpflichtig abgemahnt werden können. Impressumspflicht Die Praxishomepage benötigt zunächst – wie jede deut- sche Webseite – ein Impressum, aus dem klar hervor- geht, wer für die Inhalte der Internetseite verantwortlich ist. Der § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) fordert für das Impressum, dass die Informationen „leicht erkenn- bar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind. Die aktuelle Rechtsprechung akzeptiert es daher nicht, wenn die Pflichtangaben nicht unter „Impressum“ oder „Kontakt“ anzufinden sind, sondern unter anderen kre- ativen Bezeichnungen, worunter man es nicht vermuten könnte. Das Impressum muss mit maximal zwei Klicks erreichbar sein, um diesen Anforderungen zu genü- gen. Es ist also nicht verpflichtend, auf jeder Seite ei- nen Link zum Impressum zu platzieren. Um die Seriosi- tät des Internetauftritts zu unterstreichen, ist es ratsam, den Link zum Impressum direkt dort zu platzieren, wo er auch erwartet wird. Etwa im Navigationsmenü oder im Fuß der Startseite. Pflichtangaben im Impressum Als Pflichtinhalte des Impressums sollten dort in jedem Fall Vor- und Nachname, Anschrift und kostenlose Kon- taktmöglichkeiten (z. B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer), ggf. die Rechtsform der Praxis, die Umsatzsteuer-ID für Behandlungen ohne medizinische Indikation, die gesetz- liche Berufsbezeichnung und der Staat, der die Berufs- bezeichnung verliehen hat, die zuständige Landes(zahn)- ärztekammer und Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung und ein Hinweis auf das Heilberufsgesetz des jeweili- gen Bundeslandes und die Berufsordnung der jeweili- gen Ärztekammer enthalten sein. Darüber hinaus sind weitere Pflichtangaben erforderlich, wenn die Home- page journalistisch-redaktionelle Inhalte enthält. Sol- che liegen bereits dann vor, wenn auf der Internetseite über medizinische Sachverhalte, wie Untersuchungen oder Behandlungsmethoden, die in der Praxis angebo- ten werden, oder regelmäßig über aktuelle Neuigkeiten informiert wird. Dann muss auf der Internetseite zusätz- lich ein Verantwortlicher für den Inhalt der Homepage ge- mäß § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag mit Angabe des Namens und der Anschrift benannt werden. Datenschutzangaben – DSGVO Jede öffentlich zugängliche Interseite muss eine Daten- schutzerklärung enthalten. Auch unabhängig von Kon- taktformularen, in die der Besucher der Seite bewusst Daten eingibt, verarbeitet jede Internetseite personen- bezogene Daten, wie beispielsweise die IP-Adresse des PCs, die vom Browser übermittelt wird. Deswegen muss jede Praxishomepage eine Datenschutzerklärung enthal- ten, die den Besucher über den Umgang mit seinen per- sönlichen Daten informiert. Der Umfang der Anforderun- gen an den Inhalt der Datenschutzerklärung hängt von den erhobenen Daten ab. Die jeweiligen Angaben müs- sen in jedem Fall in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form erteilt werden. Hinsicht- lich der erforderlichen Inhalte der Datenschutzerklärung empfiehlt es sich für Praxisinhaber, sich rechtlich bera- ten zu lassen. Verstöße gegen die DSGVO Die befürchtete große Abmahnwelle aufgrund von Ver- stößen gegen die DSGVO ist zwar bislang ausgeblieben. Dies liegt wohl auch daran, dass sich die Rechtsprechung und auch die Literatur uneins sind, ob DSGVO-Verstöße überhaupt abmahnfähig sind. In der ersten obergericht- lichen Entscheidung des OLG Hamburg vom 25.10.2018 (Az.: 3 U 66/17) führt das OLG aus, dass die jeweilige Norm der DSGVO im Einzelfall darauf geprüft werden muss, ob gerade jene Norm eine Regelung des Markt- verhaltens zum Gegenstand hat. Nur wenn dies der Fall sei, könnten Mitbewerber Verstöße geltend machen. Ver- stöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung können jedoch immer empfindliche Bußgelder zur Folge haben. Social-Media-Plug-ins Eine weitere Hürde sind die Social-Media-Plug-ins, die die Praxishomepage mit dem Facebook-Auftritt der Praxis verbinden. Weil die IP-Adresse des Users an Facebook übermittelt wird, wenn der User auf das Plug-in drückt und Facebook diese Daten zu Werbezwecken nutzen kann, muss der User nach der Rechtsprechung des Düs- seldorfer Landesgerichts aus dem Jahr 2016 einwilligen. Und auch beim Betrieb der Facebook-Seite gilt es, die Datenschutzvorgaben einzuhalten. Der Europäische Ge- richtshof (EuGH) hat auf eine Vorlagefrage des Bundes- verwaltungsgerichts im vergangenen Jahr entschieden, dass neben Facebook auch die Betreiber von Face- book-Seiten zur Einhaltung des Datenschutzes verpflich- tet sind. Daher ist ein Verweis auf die Datenschutzerklä- rung der Praxishomepage ratsam. Hier bietet es sich an, unter dem Feld „Datenrichtlinie“ im Infobereich der eige- nen Seite den Link zur Datenschutzerklärung der Web- site zu platzieren. Um auf Nummer sicher zu gehen, kann der entsprechende Link zur Datenschutzerklärung auch (zusätzlich) unmittelbar als URL der Website angege- ben werden. Oder aber Sie platzieren Ihre Datenschutz- erklärung unmittelbar in die „Story“ Ihrer Facebook-Seite. Gleiches gilt für Instagram, Twitter etc.; auch hier ist ein Verweis auf die Datenschutzerklärung zu empfehlen. face 1 2019 & body 49