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Dental Tribune Austrian Edition No. 4, 2018

2 Statements & News DENTAL TRIBUNE · Austrian Edition · Nr. 4/2018 Klagenfurter Zahnarzt: Berufsverbote bleiben bestehen Das Landesverwaltungsgericht bestätigt Verbot des Landes Kärnten. KLAGENFURT – Die Berufsverbote des Kärntner Zahnarztes, gegen den mehr als 100 Beschwerden wegen überhöhter Rechnungen und Fehl- behandlungen vorliegen, bleiben be- stehen, wie das Landesverwaltungs- gericht beschlossen hat. Mehrere Anzeigen wegen Kör- perverletzung und Betrug veranlass- ten im vergangenen September das Land Kärnten dazu, dem Klagenfur- ter Zahnarzt ein Berufsverbot zu verhängen. Der Bewilligungsentzug galt zunächst nur für eines seiner Fachgebiete, die Zahnheilkunde, so- dass er zunächst als Kieferchirurg weiter praktizierte. Kurz darauf wurde das Verbot ausgeweitet – die Praxis musste schließen. Der Kärntner Zahnarzt bestrei- tet öffentlich sämtliche Vorwürfe ungerechtfertigter Honorare und ANZEIGE unsachgemäßer Behandlungen, initi- ierte eine Unterschriftensammlung und legte schließlich Einspruch gegen die Berufsverbote ein. Ende März wurde der Fall vor dem Lan- desverwaltungsgericht verhandelt. Nun ist das Urteil schriftlich ein- gegangen, wie das ORF berichtet. Der Zahnarzt darf auch zukünftig weder zahnmedizinische Behand- lungen durchführen noch als Kie- ferchirurg praktizieren. Die einzige Option für den Mediziner, das Be- rufsverbot aufzuheben, ist eine au- ßerordentliche Revision am Verwal- tungsgerichtshof. Ob und wann die Anzeigen der Patienten und Kassen vor Gericht behandelt werden, ist derzeit nicht bekannt. Die Staatsanwaltschaft Graz führt ihre Ermittlungen fort. DT Quelle: ZWP online calaject.de ” schmerzarm+komfortabel ” Editorische Notiz (Schreibweise männlich/weiblich) Wir bitten um Verständnis, dass – aus Gründen der Lesbarkeit – auf eine durch gängige Nennung der männlichen und weiblichen Bezeichnungen verzichtet wurde. Selbstverständlich beziehen sich alle Texte in gleicher Weise auf Männer und Frauen. Die Redaktion m o c . k c o t s r e t t u h S / n i i V o d u t s © IMPRESSUM Verlag OEMUS MEDIA AG Holbeinstraße 29 04229 Leipzig, Deutschland Tel.: +49 341 48474-0 Fax: +49 341 48474-290 kontakt@oemus-media.de www.oemus.com Verleger Torsten R. Oemus Verlagsleitung Ingolf Döbbecke Dipl.-Päd. Jürgen Isbaner Dipl.-Betriebsw. Lutz V. Hiller Chefredaktion Dipl.-Päd. Jürgen Isbaner (ji) V.i.S.d.P. isbaner@oemus-media.de Redaktionsleitung Majang Hartwig-Kramer (mhk) m.hartwig-kramer@oemus-media.de Redaktion Katja Mannteufel (km) k.mannteufel@oemus-media.de Anzeigenverkauf Verkaufsleitung Dipl.-Betriebsw. Lutz V. Hiller hiller@oemus-media.de Projektmanagement/Vertrieb Nadine Naumann n.naumann@oemus-media.de Produktionsleitung Gernot Meyer meyer@oemus-media.de Anzeigendisposition Marius Mezger m.mezger@oemus-media.de Lysann Reichardt l.reichardt@oemus-media.de Bob Schliebe b.schliebe@oemus-media.de Layout/Satz Matthias Abicht abicht@oemus-media.de Lektorat Ann-Katrin Paulick Marion Herner Erscheinungsweise Dental Tribune Austrian Edition erscheint 2018 mit 8 Ausgaben, es gilt die Preisliste Nr. 9 vom 1.1.2018. Es gelten die AGB. Druckerei Dierichs Druck+Media GmbH, Frankfurter Str. 168, 34121 Kassel, Deutschland Verlags- und Urheberrecht Dental Tribune Austrian Edition ist ein eigenständiges redaktionelles Publikationsorgan der OEMUS MEDIA AG. Die Zeitschrift und die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt besonders für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikro- verfi lmungen und die Einspeicherung und Bearbeitung in elektronischen Systemen. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Verlages. Bei Einsendungen an die Redaktion wird das Einverständnis zur vollen oder auszugsweisen Veröffentlichung vorausgesetzt, sofern nichts anderes vermerkt ist. Mit Einsendung des Manuskriptes geht das Recht zur Veröffentlichung als auch die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten in deut- scher oder fremder Sprache, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken zur Herstellung von Sonderdrucken und Fotokopien an den Verlag über. Für un verlangt eingesandte Bücher und Manuskripte kann keine Gewähr übernommen werden. Mit anderen als den redaktionseigenen Signa oder mit Verfassernamen gekennzeichnete Beiträge geben die Auffassung der Verfasser wieder, welche der Meinung der Redaktion nicht zu entsprechen braucht. Der Autor des Beitrages trägt die Verantwortung. Gekennzeichnete Sonderteile und Anzeigen befi nden sich außerhalb der Verant- wortung der Redaktion. Für Verbands-, Unternehmens- und Marktinformationen kann keine Gewähr übernommen werden. Eine Haftung für Folgen aus unrichtigen oder fehlerhaften Darstellungen wird in jedem Falle ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Leipzig, Deutschland. Füllung von der DH – 28er vom Zahntechniker Statement von Jürgen Pischel*, Krems. KREMS – Nun ist es amtlich: Die Dentalhygienikerin in Holland soll schrittweise – in Rückbesinnung auf frühere Zeiten – zur „Dentistin“ auf- gewertet werden. Die Ausweitung des DH-Tätigkeitsbereiches von der auch Auswirkungen auf Verhand- lungsmöglichkeiten der Einführung als akademische DH in die Praxis hat. Eine Entwicklung, die viele Ge- für einen akademischen fahren In Holland zum Beispiel ist die Zahntechnik nicht nur in den tech- nischen Fachbereichen, sondern auch in den zahnmedizinischen Grundlagen, Gegenstand von Fach- hochschulstudien. Der Zahntech- © Catalin Petolea/Shutterstock.com Prävention hin zur zahnärztlichen Therapie ist für den niederländi- schen Gesundheitsminister nur eine logische Folge des Ausbildungsplans für einen Dentalhygieniker an nie- derländischen Fachhochschulen. In über 4.500 UE werden in sechs bis acht Semestern auch klassi- sche zahnmedizinische Befähigun- gen mit dem Bachelor Dentalhygi- ene vermittelt. Die DHs sollen künf- tig auch Füllungen legen können, Diagnosen erstellen, Sedierungen durchführen und andere „einfachere Aufgaben“ bis hin zur Behandlung von einwurzeligen endodontischen Fällen bewältigen. Ein detaillierter Leistungskatalog wird bis 2020 erlas- sen und soll dann in einer fünfjähri- gen Testphase geprüft werden. Der Minister verfolgt mit dem Experi- ment das Ziel, „Zahnärzte in ihrem komplexen Verantwortungsbereich zu entlasten“. Besonders befähigte DHs könn- ten den Zahnärztemangel in Holland überwinden helfen und so eine „optimale zahnärztliche Versorgung“ sicherstellen. Welch ein Anspruch! In Österreich gibt es noch kei- nen DH-Status im Berufsrecht, was Zahnarzt in Europa mit sich bringt. Der Ruf, mit Ausweitung des DH-Leistungskatalogs könnte die zahnmedizinische universitäre Aus- bildung auf FH-Fachhochschulsta- tus zurückgeschraubt, ja vielleicht nur noch als besonderes wissen- schaftliches Doktoratsstudium an der Universität aufbauend auf der FH-Ausbildung geführt werden. Und die Gebührenordnungen für einzelne Leistungsbereiche werden, sofern sie von wissenschaftlichem Hilfspersonal – DHs – geleistet wer- den, unweigerlich nach unten hin angepasst werden. Holland ist weit weg, da ist alles anders. In Deutschland und Öster- reich haben wir strenge Einsatzre- geln für die DHs, immer unter der Delegation von Verantwortung – genau in Kammererlassen bestimmt – und unter Aufsicht des Zahnarztes. Vorsicht: Europa ist Türöffner für viele berufsrechtliche Ansprüche zu deren Umsetzung. Die Sozialversi- cherung hat auch in Österreich immer ein offenes Ohr für Wege hin zu Spartarifen. Im Feld der Zahntechnik gibt es ähnliche Entwicklungen in Europa. niker darf z. B. eine 28er beim Patienten „abdrücken“, „planen“ und nach Laborfertigstellung auch „eingliedern“. In Deutschland und auch in Österreich ist über EU-Re- gelungen der Zahntechnikermeister dem Bachelor im Ausbildungsstatus gleichgestellt. Darauf aufbauend kann ein wissenschaftliches Master- studium, z. B. zum akademischen Zahntechniker, an einer Fachhoch- schule absolviert werden. Dies na- türlich alles mit den klaren berufs- politischen Zielsetzungen verbun- den, bestimmte einfachere zahn- medizinische Versorgungsformen selbstständig beim Patienten planen und eingliedern, natürlich auch um- fassend direkt mit dem Patienten ab- rechnen zu können. Eines zeigen die beschriebenen Entwicklungen deutlich: Der Zahn- arzt muss weg vom Image des akade- mischen Handwerkers, hin zum An- spruch der Sicherung von Qualität in Gesamtverantwortung für die Ge- sundheit der Menschen. Der Arzt im Zahnarzt ist die Zukunft! DT * Publizist für Themen Gesundheit/ Medizin Neuer Kollektivvertrag für Praxisangestellte tritt in Kraft Seit dem 1. April 2018 gelten neue Regelungen. WIEN – Der bestehende Kollektiv- vertrag für Angestellte von Zahnärz- ten wird durch eine überarbeitete Version abgelöst. Der durch die Österreichische Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerk- § 18 Entlohnung Die Auszahlung des Monatsgehaltes erfolgt mit Mo- natsende. Fällt der letzte Tag eines Monats auf einen arbeitsfreien Tag, so erfolgt die Auszahlung am Tage vorher. Die monatlichen Mindestgehälter inkl Gefah- renzulage betragen: c) Für Zahntechnikermeister: im 1. Berufsjahr im 2. und jedem weiteren Berufsjahr Euro 1.662,– + 90,– = 1.712,– 1.786,– + 90,– = 1.876,– Ab 1. 4. 2018 Ab 1. 4. 2019 a) Für zahnärztliche Assistentinnen: a) Für zahnärztliche Assistentinnen: soweit sie die Ausbildung gem § 8 dieses Kollektiv- vertrages bzw §§ 81 ff ZÄG positiv absolviert ha- ben (§ 77 Abs 2 ZÄG kommt sinngemäß zur An- wendung) im 1. und 2. Berufsjahr im 3. und 4. Berufsjahr im 5. und 6. Berufsjahr im 7. und 8. Berufsjahr im 9. und 10. Berufsjahr im 11 . und 12. Berufsjahr im 13. und 14. Berufsjahr im 15. und 16. Berufsjahr im 17. und 18. Berufsjahr Euro 1.310,– + 90,– = 1.400,– 1.325,– + 90,– = 1.415,– 1.340,– + 90,– = 1.430,– 1.384,– + 90,– = 1.474,– 1.437,– + 90,– = 1.527,– 1.481,– + 90,– = 1.571,– 1.534,– + 90,– = 1.624,– 1.587,– + 90,– = 1.677,– 1.638,– + 90,– = 1.728,– soweit sie die Ausbildung gem § 8 dieses Kollektiv- vertrages bzw §§ 81 ff ZÄG positiv absolviert ha- ben (§ 77 Abs 2 ZÄG kommt sinngemäß zur An- wendung) Euro im 1. und 2. Berufsjahr im 3. und 4. Berufsjahr im 5. und 6. Berufsjahr im 7. und 8. Berufsjahr im 9. und 10. Berufsjahr im 11 . und 12. Berufsjahr im 13. und 14. Berufsjahr im 15. und 16. Berufsjahr im 17. und 18. Berufsjahr 1.380,– + 120,– = 1.500,– 1.396,– + 120,– = 1.516,– 1.412,– + 120,– = 1.532,– 1.460,– + 120,– = 1.580,– 1.516,– + 120,– = 1.636,– 1.563,– + 120,– = 1.683,– 1.620,– + 120,– = 1.740,– 1.677,– + 120,– = 1.797,– 1.732,– + 120,– = 1.852,– b) Für Zahntechnikergesellen: b) Für Zahntechnikergesellen: Euro Euro schaftsbund vereinbarte Vertrag trat am 1. April 2018 in Kraft. Der Kollektivvertrag regelt sämt- liche Rechte und Pflichten, die für das Arbeitsverhältnis zwischen Zahnärzten und Angestellten von Belang sind. Er richtet sich damit an ZFA und Auszubildende des Berufs, an Zahntechnikermeister und -ge- sellen sowie Prophylaxeassistentin- nen. Neben Arbeits- und Urlaubs- zeiten sind in dem Vertrag unter an- derem Entlohnung, Gefahrenzulage und Kündigung festgelegt. Der vollständige Kollektivver- trag für Angestellte von Zahnärzten kann unter http://wr.zahnaerzte- kammer.at/assistentinnen/kollektiv- vertrag/ eingesehen werden. DT im 1. und 2. Berufsjahr 1.310,– + 90,– = 1.400,– im 1. und 2. Berufsjahr 1.380,– + 120,– = 1.500,– Quelle: ZWP online

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