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Dental Tribune German Edition No.7, 2017

DENTAL TRIBUNE · German Edition · Nr. 7/2017 Politics 3 GOÄ-Kommentar für die Zahnarztpraxis E-Book zum Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen erschienen Bundeszahnärztekammer veröffentlicht GOÄ-Kurzkommentar. Übersichtliche Zusammenfassung zu aktuellen Fragen, Problemen, Risiken und geltenden Richtlinien. LEIPZIG – Am 4. Juni 2016 wurden durch das Antikorruptionsgesetz die Vorschriften der §§ 299a ff. in das Strafgesetzbuch eingefügt. Auch mehr als ein Jahr nach Inkraft- treten ist die Verunsicherung bei den Betroffenen in der gesamten Gesundheitswirtschaft vielfach hoch und die Linien der Rechtsprechung noch unklar. Auf Kongressen und Tagungen streiten Juristen über die Reichweite der einzelnen Normen. Für den Rechtsanwender, der in der Regel Mediziner, Zahnmediziner, Pharmazeut, Ingenieur oder Kauf- mann ist, führt dies zu noch mehr Verunsicherung. Die Angst ist groß, dass rechtswissenschaftliche Strei- tigkeiten auf dem Rücken der Be- troffenen und ihrer Existenz ge- klärt werden. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bad Homburger Kanzlei Lyck+Pätzold. healthcare.recht in Zusammenarbeit mit der OEMUS MEDIA AG entschlossen, aktuellen Fragestellungen rund um das Thema Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen nachzugehen, über Problemkreise und Risiken ge- zielt aufzuklären und geltende Richt- linien in einem E-Book zusammen- zutragen. Denn für jeden (Zahn-) Mediziner gilt es ab sofort, bisherige Praktiken zu hinterfragen, um so sicherzustellen, dass diese nicht unter sicherzustellen, dass diese nicht unter das strafrechtliche Korrup- das strafrechtliche Korrup- tionsverbot fallen. Das E-Book kann mit nur einem Klick überall und jederzeit gelesen werden, eine gelesen werden, eine realistische Blätterfunk- realistische Blätterfunk- tion sorgt dabei für ein tion sorgt dabei für ein natür liches Leseverhalten. natür liches Leseverhalten. Benötigt werden lediglich Benötigt werden lediglich ein Internetanschluss und ein Internetanschluss und ein aktueller Browser. Das E-Book ist auch in gedruck- Onlineshop OEMUS MEDIA AG ter Broschüren- Form als Print on Demand für 14 Euro erhält- lich und kann unter www. oemus-shop.de bestellt werden. DT Quelle: OEMUS MEDIA AG ANZEIGE zahnärztlichen Praxis helfen. Der Zahnarzt hat nach § 6 Abs. 2 GOZ den Zugriff auf einen begrenzten Be- reich der GOÄ, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung in der GOZ enthalten ist. Einige GOÄ- Leistungen werden in hoher Fre- quenz von allgemeinzahnärztlichen Praxen erbracht. Aktueller Informationsbedarf „Der Kommentar wurde trotz der fortgeschrittenen Novellie- rung der GOÄ erstellt, da deren Inkrafttreten gegenwärtig nicht bekannt ist. In den Praxen besteht aber jetzt ein Informationsbedarf für die korrekte Anwendung der aktuellen Gebührenordnung für Ärzte“, so BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel. Der GOÄ-Kurzkommentar der BZÄK wird kontinuierlich aktua- lisiert. Er kann umfassendere Kommentarausgaben zur gesamten ärzt lichen Gebührenordnung je- doch nicht ersetzen. DT Quelle: Bundeszahnärztekammer www.bzaek.de/kommentar-goae BERLIN – Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist auch in der Zahnarztpraxis Grundlage für die Berechnung von Leistungen. Der Ausschuss Gebührenrecht der Bun- deszahnärztekammer (BZÄK) hat deshalb ergänzend zum Kommentar zur Gebührenordnung für Zahn- ärzte (GOZ) einen Kurzkommentar zur GOÄ erarbeitet. Dieser steht ab jetzt online auf der BZÄK- Homepage und soll bei der Abrechnung in der Billiger Zahnersatz zu hohen Preisen Die NBZI kritisiert ungerechtfertigte Überbewertung bei der Abrechnung des ausländischen Zahnersatzes. NÜRNBERG – Die Importeure bringen nach gutachterlich unter- mauerten Erkenntnissen der In- nung ihre aus asiatischen Billig- lohnländern stammenden Pro- dukte unter Aufschlag gewaltiger Handelspannen auf den Markt. Für das heimische Zahntechniker- Handwerk gelten dagegen ver- trag liche Preisvereinbarungen, die ne ben Preisdeckelungen auch Vor- schriften zur Kappung der Handels- aufschläge der Importeure enthal- ten. Diese fi nden aber bei der Ab- rechnung von Importware offenbar keine Anwendung oder werden un- terlaufen. Die Innung des Zahn- techniker-Handwerks Nordbayern (NBZI) fordert, dass die Rechnun- gen der Importeure von den Kran- kenkassen kontrolliert und gegebe- nenfalls zurückgewiesen werden. Laut eines der NBZI vorliegen- den Gutachtens sind bei den Im- porteuren Handelsaufschläge von 200 Prozent üblich. Die asiatische Importware wird also laut Innung zum dreifachen Importpreis ver- kauft. Die Krankenkassenversi- cherten, die für ihren Zahnersatz nur einen Festzuschuss von der Krankenkasse bekommen, werden fi nanziell geschädigt und über- fordert, denn sie bezahlen zu viel für die Importware. Diese fi nanzielle Überforderung geht laut Helmut Knittel, Obermeis- ter der Innung des Zahntechniker- Handwerks Nordbayern, mit der Täuschung über den Wert des zahn- technischen Medizinprodukts einher: „Wird dem Patienten angeboten, dass sein Zahnersatz aus einem deutschen Meisterlabor 2.900 Euro, von einem Importeur aber nur 2.000 Euro kostet, er mithin fast tausend Euro sparen würde, so ist das beachtlich. Er weiß ja nicht, dass dieser Zahn- ersatz tatsächlich nur 650 Euro wert ist, dann würde er viel umsichtiger seine Entscheidung treffen.“ DT Quelle: Innung des Zahntechniker- Handwerks Nordbayern © Microgen/shutterstock.com

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