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Dental Tribune German Edition

Verbindliche Hygiene-Richtlinien, Empfehlungen des Robert Koch- Instituts (RKI), Medizinprodukte- gesetz, Medizinproduktebetreiber- verordnung,Infektionsschutzgesetze sowie Empfehlungen der Kommis- sion für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) und Empfehlungen diverser Ar- beitskreise und Autoren werden hier nur beispielhaft und als kleiner Auszug genannt. Weiterhin bestimmen zahlreiche DIN-Nor- men mittlerweile bundesweit den Praxisalltag. Darüber hinaus steigt die An- zahl und Frequenz der Praxisbege- hungendrastisch.Speziellineinigen Bundesländern, wie beispielsweise Baden-Württemberg, sind ab 2015 noch schärfere Kontrollen zu er- warten. Praxisinhabern, welche die Vorgaben nicht oder nur teilweise erfüllen, drohen massive Strafen, die bis hin zur Schließung der Praxis gehen können. Dies alles sind Gründe genug, um ein lückenloses und geeignetes Hygienemanagement umzusetzen, aktiv zu leben und somit ein mög- lichst geringes Infektions- und Übertragungsrisiko für alle Betei- ligten zu gewährleisten. Rahmenbedingungen in der Schweiz Wie auch in Deutschland regelt der Bund die Anforderungen an das Gesundheitswesen. Weiterhin finden zahlreiche Bundesgesetze, das Heilmittelgesetz und die Medi- zinprodukteverordnung Anwen- dung. Auch wenn die Schweiz kein EU-Mitglied ist, werden normative EU-Vorgaben weitgehend über- nommen.Qualitätsrichtlinien wer- den von der SSO – Schweizerische Zahnärztegesellschaft veröffent- licht. Die einzelnen Kantone der Schweiz nehmen sich Detailfragen und deren Umsetzung an. Rahmenbedingungen in Österreich Das Österreichische Bundes- verfassungsgesetzregeltgenerelldie Anforderungen an das Gesund- heitswesen. Die verschiedenen Bundesländer pflegen in diesem Rahmen aber verschiedene Aus- führungsgesetze. Weiterhin existieren etwa im selben Umfang wie in Deutschland Arbeitskreise für Krankenhaus- hygiene sowie Fachgesellschaften für Hygiene und Prävention, wel- che entsprechende Empfehlungen aussprechen. Die erforderlichen Normen werden von Austrian Standards Institute (ASI) heraus- gegeben. Dazu kommen zahlreiche harmonisierte Normen zur An- wendung. Ähnlichkeiten und Unterschiede Beim Vergleichen der Hygiene - regelungen in den drei Ländern ergeben sich weitgehend ähnliche Strukturen. Die Forderungen in der Schweiz sind etwas grund - sätzlicher und weniger detail - orientiert gehalten. Die geltenden EU-Vorgaben werden von allen Ländern übernommen, obwohl die Schweiz kein Mitgliedsland ist. Zu bemerken ist, dass Deutschland aufgrund der Historie und Erfah- rungen mit den strengsten Vor- schriften eine klare Vorreiterrolle einnimmt. Das bedeutet, dass sich die anderen beiden Länder in gewissen Teilen noch stark an den Gegebenheiten in Deutschland orientieren. Dieselben Vorgaben für alle drei Länder gelten beispielsweise in den Bereichen der Arbeitsschutz- kleidung, der Händedesinfektion oder der Einteilung des zentralen Hygienebereichs in eine unreine und eine reine Zone. Ebenso beim Procedere der Wasseraufbereitung und der Trinkwasserqualität in Dentaleinheiten besteht Einheit- lichkeit. Eine maßgebliche gesetzliche Vorschrift in Deutschland besteht in der Erstellung eines sogenannten Hygieneplans. Die Einhaltung des- sen muss strengstens befolgt und regelmäßig überprüft werden. DieseFunktionkannebensoeingut etabliertes Qualitätsmanagement- systemnachDINENISO9001:2008 übernehmen. Österreich verfügt in diesem Bereich über keine gesetz- lichen Vorgaben. Es müssen ledig- lich gewisse Anweisungen erstellt werden, die sich auf besondere Schutzmaßnahmen beziehen. Das schweizerische Heilmittelinstitut sieht seit 2010 einen Hygieneplan vor, der die Verantwortlichkeiten pro Aktivität definiert. Räumliche Trennungen von allgemeinen Bereichen und Be- handlungszonen werden deutsch- landweit gefordert. Speziell die Aufbereitung von Instrumenten darf nicht in den Behandlungsräu- men erfolgen. Hier sind sich alle drei Länder einig.Was die generelle Ausstattung der Behandlungs- räumebetrifft,sosetztDeutschland wieder extreme Maßstäbe, an wel- chesichauchÖsterreichanschließt. So müssen beispielsweise Wasch- plätze, Reinigungsspender und Einmalhandtücher, die ohne Be- rührung funktionieren, gut er - reichbar sein. Die Röntgenbereiche müssen über spezielle Ablagen für HilfsmittelundDesinfektionsspen- der verfügen. Aufbereitungs- und Entsorgungsbereichesindseparatzu gestalten. Ein reiner und unreiner Bereich rundet das Ganze ab. Die Schweiz dagegen unterteilt die Praxis in eine sogenannte Kli- nikzone und die übrigen Zonen. Die Klinikzone bedingt gesonderte hygienische Maßnahmen. Die In- strumentenaufbereitung findet in drei unterschiedlichen Zonen statt, welche farblich nach dem Ampel- system markiert sind. Personal- räume für Mitarbeiter sowie Um- kleideräume und Personaltoiletten werden ausschließlich in Deutsch- land gefordert. Die Schweiz setzt den Praxis- teams eine Sonderregelung für Schutzkleidung. Diese Kleidung darf ausschließlich innerhalb der Praxis getragen werden, um die Verschleppung von Keimen zu ver- hindern. Die Risikobewertung für die Aufbereitung von Medizinproduk- ten erfolgt in Deutschland gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in die Klassen un- kritisch, semikritisch und kritisch mit den jeweiligen Unterklassifizie- rungen.DieseKlassengebendieArt und Weise vor, nach der die Aufbe- reitung durchgeführt werden muss. Österreich erstellt diese Klassen unter dem Aspekt der Anwendung vor und nach der Aufbereitung, so- wie nach Material-/Konstruktions- eigenschaften und Transport- und Lagerbedingungen. Die Schweizer Regulatorien hierzu basieren auf dem Heilmittelgesetz und der Medizinprodukteverordnung. Alle Länder fordern jedoch die Eintei- lung in die gleichen Klassen, wie oben genannt. Generell herrschen gleiche Re- gulatorien bei der Reinigung und Desinfektion vor. Dabei ist die thermische Reinigung und Des- infektiongrundsätzlicheinermanu- ellen, chemischen Vorgehensweise vorzuziehen. Kritische Medizin- produkte sollen nach der Reinigung undDesinfektionsterilisiertwerden und auch so zur Anwendung kom- men. In diesem Rahmen spielen geeignete und korrekt gekennzeich- nete Sterilgutverpackungen eine große Rolle. Wiederverwendbare invasive Medizinprodukte für chir- urgische Einsätze müssen vor jeder Anwendung bei 134 °C sterilisiert werden.ZusätzlichstelltdieSchweiz hierzu die Anforderung, eine Prio- nenwirksamkeit zu garantieren, via Sterilisationszeiten bei 134 °C über 18 Minuten. In Österreich wird zu- sätzlich vermerkt, dass die Über- mittlung dieser Produkte an eine krankenhäusliche Einrichtung zu veranlassen ist und somit die Hy- gienemaßnahmen in der Zahnarzt- praxis nicht ausreichend sind. Die detaillierten und umfang - reichen Anforderungen an den Betrieb von Dampf-Kleinsterilisa- toren werden ebenfalls deutsch- landweit vorgegeben. Die Basis hierzu bildet die RKI-Richtlinie 2006. In Österreich muss eine zu- sätzliche Gerätedatei für die regel- mäßig zu überprüfenden Geräte geführt werden. Dies wird von den Gesundheitsinstitutionen über- nommen. Validierungen werden in Öster- reich von einer Prüfstelle durch- geführt. In Deutschland dagegen kann dies durch den Hersteller geschehen oder durch Prüflabore. In der Schweiz können Betreiber die Validierung sogar selbst durch- führen. Deutschland führt bei den Maßgaben hinsichtlich der Über- wachung von Prozessen.So müssen in Deutschland die verschiedenen Schritte und chargenbezogenen Prüfungen bei der maschinellen Reinigung und Desinfektion durch- geführt werden. Diese sind in Österreich und der Schweiz nicht geregelt. Hier existieren nur Stan- dardanweisungen für die manuel- le Reinigung und Desinfektion. In Österreich speziell muss hier eine Gliederung in Raum, Arbeits- mittel/-stoffe, Personen etc. vor- genommen werden. Bzgl. der Flächendesinfektion und Reinigung gilt zwar länder- übergreifend dasselbe Procedere. Unterschiede bestehen jedoch in der Auswahl der Reinigungs- und Desinfektionsprodukte. Deutsch- landschreibtdieProdukteinderso- genannten VAH-Liste vor, bzw. die Angaben aus der RKI-Liste 2007. Österreich weitet die Anforderun- gen massiv aus und verbietet das Vorhandensein von Gegenständen auf den Trayablagen, da diese der Aerosolbildung direkt ausgesetzt sind. Schweizer Praxen sind ange- halten, per Netz-Wisch-Desinfek- tion kontaminierte Flächen und Gegenstände nach jedem Patienten zu behandeln.Nach deutschenVor- gaben sind Fußböden nach jedem Arbeitstag zu reinigen.Eine Zugabe von Desinfektionsmitteln ist nur nötig, wenn eine sichtbare Verun- reinigung vorliegt. Für die Schweiz und Österreich existieren hierzu keine Regeln. BeimKapitelEntsorgungfinden sich kaum Übereinstimmungen. Jedes der drei Länder hat hier unterschiedliche Anforderungen und orientiert sich an anderen Maßstäben. Ein funktionierendes Qualitäts- management ist in Deutschland laut DIN ISO 9001:2008 verpflich- tend. Ebenso ist eine Qualitätssi- cherung in Österreich gefordert. In derSchweizwerdenGrundsätzezur Infektionsprävention für Kranken- häuser im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit (BAG) herausgege- ben.AußerdemexistierenQualitäts- leitlinien, die Zahnärzten einen Maßstab in die Hand geben. Ausblick Trotz vieler Gemeinsamkeiten müssen dennoch länderspezifische Details beachtet werden. Länder- übergreifend sind sich die meisten Praxen der Tatsache bewusst, dass künftigVorschriften und Regelwerke beachtet werden müssen. Dement- sprechendwerdenSchrittfürSchritt Maßnahmen eingeleitet, um allen geforderten Punkten zu genügen. Selbstverständlich ist dies zunächst mit einem nicht geringen finanziel- lenundpersonellenAufwandverbun- den. Trotzdem steigt das Engage- ment hinsichtlich eines lückenlo- sen Hygieneprozesses beträchtlich. Dieser Trend ist allgemein als sehr positiv einzustufen. Sicherlich werden die einzelnen Anforderungen an die Hygiene in den nächsten Jahren noch an- spruchsvoller werden. Die Praxen, die sich in diese Struktur nicht ein- fügen können oder wollen, werden mit Sanktionen rechnen müssen. Die Praxishygiene fängt im Kopf an. Ohne eine korrekte Grund- einstellung zur Umsetzung der Maßnahmen sind alle Aktivitäten nutzlos. ST State of the Art SPECIALTRIBUNE German Edition · Nr. 1+2/2015 · 28. Januar 201518 IWB CONSULTING IrisWälter-Bergob Hoppegarten 56 59872 Meschede Deutschland Tel.: +49 174 3102996 info@iwb-consulting.info www.iwb-consulting.info Kontakt Infos zur Autorin Á Fortsetzung von Seite 17 ©AlexanderRaths DTG0115_17-18_STBergob 20.01.15 09:07 Seite 2 Tel.: +491743102996 DTG0115_17-18_STBergob 20.01.1509:07 Seite 2

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