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Dental Tribune Austrian Edition

User Report DENTALTRIBUNE Austrian Edition · Nr. 3/2014 · 5. März 2014112 Der nachfolgende Beitrag soll einer- seitsmitdenGrundzügenderAufklä- rung generell vertraut machen und andererseits die wesentlichsten Eck- pfeilerausJudikaturundLehrefürdie zahnärztliche Aufklärung bei fremd- sprachigen Patienten darstellen. 1. Grundsätze der Aufklärung: Das Zahnärztegesetz regelt erst- mals die Aufklärungspflicht gegen- über Patienten. Bislang war die (zahn)ärztliche Aufklärungspflicht nicht ausdrücklich im Gesetz nor- miert; sie wurde jedoch durch um- fangreiche Judikatur umschrieben. Jede Art der zahnärztlichen Be- handlung,welcheindieIntegritätdes Patienten eingreift, bedarf grund- sätzlich der Zustimmung der Patien- ten; erst eine erfolgte Zustimmung rechtfertigt einen zahnärztlichen Eingriff. Damit die Einwilligung der Patienten zur Behandlung wirksam erteilt werden kann, sind diese vom behandelnden Zahnarzt umfassend aufzuklären. Die berufsspezifische zahnärztli- che Aufklärungspflicht (§18 Zahn- ärztegesetz)umfasst die Punkte Ver- antwortlichkeit, Inhalt, Zeitpunkt undArt derAufklärung. Verantwortlichkeit: Wer hat aufzuklären? Nach ständiger Judikatur obliegt dieVerantwortlichkeitfürdieAufklä- rungderPatientenausschließlichden Zahnärzten selbst – eine Delegation an nichtärztliche Berufsgruppen ist demnach rechtlich unzulässig! Inhalt: Worüber ist aufzuklären? Die Patienten sind aufzuklären überdieDiagnose,dengeplantenBe- handlungsablauf, die Risiken der zahnärztlichen Behandlung, die Al- ternativen der beziehungsweise zur zahnärztlichenBehandlung,dieKos- ten der zahnärztlichen Behandlung, die Folgen der zahnärztlichen Be- handlung sowie die Konsequenzen eines Unterbleibens dieser Behand- lung. DiePatientenmüssenauchdarü- ber informiert werden, welche Be- handlungskosten vom zuständigen Sozialversicherungsträger bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche Kosten von ihnen selbst zu tragen sind. Zeitpunkt: Wann ist aufzuklären? Grundsätzlich sind die Patienten vor der Behandlung zu informieren. Der Aufklärungszeitpunkt bestimmt sich auch nach der Schwere des Ein- griffes und nach dessen Dringlich- keit.Je (folgen)schwerer der Eingriff, desto mehr Zeit sollte zwischen Auf- klärung und Eingriff liegen. Art: Wie ist aufzuklären? Hinsichtlich der Kosten der Be- handlung schreibt das Gesetz die schriftlicheFormvor.DieAufklärung über die von den Patienten selbst zu tragenden Behandlungskosten hat in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zu erfolgen, wenn im Hinblickauf dieArtunddenUmfang der Behandlung wesentliche Kosten anfallen, die Kosten die in den Auto- nomen Honorar-Richtlinien der Ös- terreichischen Zahnärztekammer festgelegten Honorarhöhe überstei- gen oder der Patient einen schrift- lichen Heil- und Kostenplan ver- langt. AlleandereninhaltlichenPunkte der Aufklärung haben in einem eige- nen Gespräch, d.h. in einem persön- lichen Kontakt zwischen Zahnärzten und Patienten zu erfolgen. Zahnärzte sind verpflichtet, die Inhalte der Autonomen Honorar- Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer sowie den Betrag der „wesentlichen Kosten“ für den schriftlichenHeil-undKostenplanin einer für die Patienten leicht ersicht- lichen Form zugänglich zu machen. Wichtig: Das Aufklärungsge- sprächkanndurchschriftlicheInfor- mationen und Aufklärungsblätter nichtersetztwerden.Essolltesorgfäl- tig dokumentiert werden, dass die Aufklärungvollständigdurchgeführt wurde und die Einwilligung der Pa- tienten vorliegt – je detaillierter do- kumentiert wird, desto besser ist die BeweislageineinemeventuellenHaf- tungsprozess. In einer entsprechenden Doku- mentation sollen folgende Punkte festgehaltenundschriftlichprotokol- liert werden: Aufklärungszeitpunkt, anwesende Personen, Themen und Inhalte, Patientenreaktion und Er- gebnis. Kinder als Patienten: Wie gehen Zahnärzte mit der Auf- klärungspflicht gegenüber Kindern um? Bei Kindern unter 14 Jahren ist die Aufklärung und Einwilligung der Eltern zur Behandlung unabhängig von der Schwere des Eingriffes erfor- derlich. Kinder über 14 Jahre, die ein- sichts- und urteilsfähig sind (wovon grundsätzlich ausgegangen werden kann), können eine Einwilligung zu einer zahnmedizinischen Behand- lunggrundsätzlichnurselbsterteilen. Ob ein Kind einsichts- und ur- teilsfähig ist, ist vom behandelnden Zahnarzt im Einzelfall zu beurteilen. DieseBewertungrichtetsichdanach, ob für das Kind der Grund und die Bedeutung der Behandlung einsich- tig sind und das Kind seinen Willen nach dieser Einsicht bestimmen und ausrichten kann. Eine zusätzliche Zustimmung derElternistdannerforderlich,wenn die Behandlung mit einer schweren oder nachteiligen Beeinträchtigung verbundenist.HatdasKindineinem derartigenFallseineZustimmunger- teilt und die Eltern verweigern aber ihre Zustimmung, so ist die Einwilli- gung des Kindes wirksam. Hat allerdings das Kind die Zu- stimmung verweigert, kann diese nicht durch eine Zustimmung der Eltern ersetzt werden – der Wille des Kindes hat jedenfallsVorrang. Ist ein Kind über 14 Jahre nach ärztlicher Einschätzung nicht ein- sichts-undurteilsfähig,istimmerdie Zustimmung der Eltern zur Behand- lungeinzuholen,undzwarunabhän- gig davon,wie schwer der zahnmedi- zinische Eingriff ist. 2. Die zahnärztliche Aufklärung bei fremdsprachigen Patienten: Aus Judikatur und Lehre haben sich folgende Leitsätze bezüglich der Aufklärung fremdsprachiger Patien- ten herauskristallisiert: – Unabhängig vom konkreten Sprachverständnis ist grundsätz- lich immer nur der einsichts- und urteilsfähigePatientselbstAdressat der zahnärztlichen Aufklärung – und nicht etwa ein Angehöriger. Der behandelnde Zahnarzt hat die Einsichts- und Urteilsfähigkeit für den jeweils konkreten Patienten zu beurteilen. Diese wird danach be- stimmt, ob ein Patient die Bedeu- tung und die Tragweite einer kon- kreten Handlung erfassen und dann darauf basierend eine Ent- scheidung treffen kann. – Wird mit Einverständnis des Pa- tienteneinÜbersetzerdemAufklä- rungsgespräch beigezogen, so ist vom Zahnarzt nicht nur dieser Übersetzeraufzuklären,sondernes istauchvomZahnarztsicherzustel- len,dassderPatientdiejeweiligeIn- formationerhält–derZahnarzthat insbesondere für die Übersetzung ausreichend Zeit zu geben und auf die Reaktion des Patienten zu ach- ten. – Eine Pflicht zur Beiziehung eines Übersetzers steigt umso mehr, je einschneidenderundfolgenreicher ein geplanter, nicht dringlicher Eingriff ist. – Ein Übersetzer muss nicht unbe- dingt ein Berufsdolmetscher sein, sondern es kann auch eine sprach- kundige Mitarbeiterin oder eine sprachkundige Vertrauensperson des Patienten beigezogen werden. Bei Beiziehung einer sprachkun- digen Mitarbeiterin ist allerdings Vorsicht geboten: durch den Ein- satz eigenerAngestellter wird beim Patienten das Vertrauen in deren sprachliche Fähigkeiten begrün- det. Der Zahnarzt haftet in einem Streitfall für seine Mitarbeiterin wie für sein eigenesVerschulden. Wenn hingegen der Patient eine sprachkundige Vertrauensperson mitbringt oder eventuell ein Be- rufsdolmetscher beigezogen wird (dieser Fall wird in zahnärztlichen Ordinationen vermutlich selten vorkommen), dann haftet der Zahnarzt für diese Person nur in AusnahmefällenimSinnedessoge- nannten„Auswahlverschuldens“. – Angehörige des Patienten dürfen nicht ohne Einwilligung des Pa- tienten als Übersetzer in das Auf- klärungsgespräch eingebunden werden. Es muss für den Zahnarzt aus dem Verhalten des Patienten eindeutigableitbarsein,dassereine Einbeziehung eines Angehörigen als Übersetzer wünscht. Häufig wird dies dadurch erkennbar, dass der Patient mit seiner Vertrauens- person den Behandlungsraum be- tritt und zu verstehen gibt, dass diese beim Aufklärungsgespräch undeventuellauchbeiderBehand- lung anwesend sein soll. – Wenn ein Übersetzer beim Zahn- arzt den Anschein erweckt, dass er aufgrund seiner sprachlichen und intellektuellenFähigkeitenalsDol- metscher geeignet ist und der Zahnarzt ausreichend Zeit für die Übersetzungen lässt, dann kann er auf die Richtigkeit und Vollstän- digkeitderÜbersetzungvertrauen, wennnichtdurcheineReaktiondes Patienten das Gegenteil offenkun- dig wird. – Aus Beweisgründen wird eine Do- kumentation der Aufklärung samt Namen des Übersetzers empfoh- len. Eine mangelhafte oder fehler- hafte Dokumentation einer ausrei- chenden Übersetzung begründet bei fremdsprachigen Patienten bis zum Beweis des Gegenteils dieVer- mutung,dassdemPatientendieIn- formationen in einer für ihn nicht verständlichen Form übermittelt wurden. – Bei dringend erforderlicher zahn- ärztlicher Hilfe besteht zwischen Zahnarzt und Patient Kontrahie- rungszwang, das heißt, dass der Zahnarzt zur Behandlung ver- pflichtet ist. In diesen Fällen ist trotzeinerbestehendenSprachbar- riere die notwendige zahnärztliche Hilfezuleisten.DieAnforderungen an dieAufklärung sind dabei umso geringer,je dringender der Eingriff ist. DT Aufklärung–einunerlässlichesThemafürdenzahnärztlichenAlltag Durch die Rechtsprechung wurden in den vergangenen Jahren immer umfassendere Anforderungen an die (zahn)ärztliche Aufklärung gestellt. Auch die Zahl der fremdsprachigen Patienten in zahnärztlichen Ordinationen ist ständig steigend. Von Mag. Petra Eigruber, Linz. Mag.PetraEigruber Juristin der LZÄK f.OÖ Spittelwiese 8/1,4020 Linz Tel.: +43 50511-4012 Fax: +43 50511-4014 eigruber@ ooe.zahnaerztekammer.at www.zahnaerztekammer.at Infos zum Autor Kontakt