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Dental Tribune German Edition

SPECIALTRIBUNE German Edition · Nr. 7+8/2013 · 31. Juli 2013 Special Products 21 Gerade mit Blick auf die Wasserhygiene gilt es dabei, einiges zu beachten. Hilfreich sind hier die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die sich an der aktuellen Geset- zeslage orientieren. Kündigen sich die Hygienekontrolleure an, ist klar, dass eine sorgfältige Prü- fung der Praxishygiene stattfinden wird. Dabei steht nicht nur die Si- cherheit der Patienten,sondern auch die des gesamten Praxispersonals im Mittelpunkt. In den Fokus rü- cken hier vor allem der Zustand und Umgang mit Wasser führenden Systemen, die Aufbereitung von Ins- trumenten und Gerätschaften sowie Absauganlagen. Was der Gesetzgeber fordert Das Gesundheitsamt überprüft alsTeildesöffentlichenGesundheits- wesens in erster Linie, ob die gel- tenden Hygienevorschriften und -bestimmungen ordnungsgemäß er- füllt werden. Dabei orientiert es sich vor allem am Robert Koch-Institut (RKI), dessen Richtlinien auf der ak- tuellen Gesetzeslage beruhen. Zwar gibt es kein einheitliches Recht in Bezug auf die Wasserhygiene. Doch mit der Verteilung der entsprechen- den Vorschriften auf verschiedene Bestimmungen, Verordnungen und Normen besteht eine umfangreiche Gesetzesgrundlage, die es zu kennen und einzuhalten gilt. Primär zählt dazu die Trinkwas- serverordnung (TrinkwV). Novel- liert im November 2011 ermöglicht sie nun häufigere Kontrollen durch dasGesundheitsamt.Relevantfürdie Zahnarztpraxis ist vor allem §3, der besagt, dass in Dentaleinheiten nur solches Wasser eingespeist werden darf, das den gesetzlichen Anforde- rungen entspricht. Mit Blick auf die DIN EN 1717, welche verlangt, dass ein Rückfließen von verunreinigtem Wasser zu vermeiden ist, zählt dazu in erster Linie, dass einer Biofilmbil- dung entgegengewirkt werden soll. DasRKIempfiehltindiesemZusam- menhang verschiedene Maßnahmen. NebenderEinhaltungderHersteller- angaben und einem morgendlichen zweiminütigen Durchspülen der Dentaleinheiten schätzt es vor allem die Installation von Desinfektions- anlagenfürWasserführendeSysteme als bedeutsam ein, deren Wirksam- keitbelegtistunddieeinebestehende Biofilmbildungdauerhaftbeseitigen. In der TrinkwV neu formuliert wur- den zudem die mikrobiologischen Anforderungen. Liegt kein Verdacht auf eine Verunreinigung vor, emp- fiehlt das Robert Koch-Institut, die Wasserqualität alle 12 Monate auf KBE bei 36 °C zu überprüfenundden Wert von Legionellen zu bestimmen. Ebenfalls ratsam ist zudem eine er- gänzende Untersuchung auf Pseu- domonas. Wurden die Grenzwerte der Legionellen überschritten,ist der ZahnarztlautInfektionsschutzgesetz (IfSG) dazu verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt zu melden. Dane- ben verpflichtet das Gesetz den Arzt dazu, nosokomiale Infektionen zu verhindernundentsprechendeMaß- nahmenzurVermeidungeiner WeiterverbreitungvonKrank- heitserregern zu treffen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts orien- tieren sich dabei stets am aktuellen Stand der Technik underfordernbeieinerGrenz- wertüberschreitung eine entspre- chendeEntkeimungsowiegegebenen- falls eine Desinfektion. Die Verantwortung liegt beim Zahnarzt Der Zahnarzt als Inhaber der Praxishatdafürzusorgen,dassweder Patienten noch Mitarbeiter zu Scha- den kommen. Er trägt in erster Linie die Verantwortung und haftet für entstandenekörperlicheundgesund- heitliche Schäden. Wird ihm nach- gewiesen,dass gegen die bestehenden Hygienebestimmungen verstoßen wurde, kann er dafür zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Konkret bedeutet dies, dass der Patient so Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Gesundheits- schäden hat. Zudem kann die Nicht- beachtung der Hygienevorschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und sogar Bußgeld nach sich ziehen. Fehlt außerdem eine physikalische Wassertrennung gemäß DIN EN 1717, darf der Patient den Zahnarzt ebenfallsverklagen.Schlimmstenfalls führenrechtswidrigeundschuldhafte Verstöße gegen bestimmte Regeln sogar zu einer Freiheitsstrafe. Auch wenn die Beweislast dabei beim klagenden Patienten liegt, ist eine lückenlose Dokumentation und ordnungsgemäße Desinfektion in je- dem Fall zwingend erforderlich. Daneben gilt es, auch den Ar- beitsschutz einzuhalten. Schließlich fehltbeimAusfalleinerqualifizierten und erfahrenen Mitarbeiterin nicht nur ihre Arbeitskraft in der Praxis, sondern es können zusätzlich auch noch Mehrkosten durch Überstun- den der verbliebenen Mitarbeiter oder die Finanzierung einer Aushilfe entstehen. WirdbeiderBegehungdurchdas Gesundheitsamt eine Überschrei- tung der Grenzwerte und somit eine Gefährdung von Patienten und Pra- xisteam festgestellt, ist dies in der Regel mit Auflagen verbunden.Dazu gehört etwa, dass innerhalb eines durch dasAmt festgesetzten Zeitrau- mesBiofilmeindenWasserleitungen zubeseitigensind,und,fallsdiesnoch nicht erfolgt ist, Desinfektionsan- lagen zur nachhaltigen Wasserauf- bereitung zu installieren sind. Eine schwerwiegende Überschreitung der Grenzwerte kann im schlimmsten FalleinevorübergehendeSchließung der Praxis zur Konsequenz haben. Der Fachmann hilft Schadensersatzklagen und Buß- gelder lassen sich vermeiden, indem man stets über den aktuellen Stand der gesetzlichen Bestimmungen in- formiert bleibt. Um sicherzugehen, dass gerade im Bereich Wasser- hygiene keine unnötigen Risiken für PatientenunddasPraxisteamentste- hen, empfiehlt es sich daher, diese Aufgabe in professionelle Hände zu geben. Das Veltener Unternehmen doctorwater GmbH ist dabei Fach- mann auf dem Gebiet der schnellen und nachhaltigen Wasseraufberei- tung und -entkalkung. Mit seinen aquadent-Systemen bietet es Zahn- arztpraxen fachgerechte und indivi- duellauf siezugeschnitteneLösungen an, die stets auf den neuesten Stand der gesetzlichen Bestimmungen ge- bracht werden. Alle doctorwater- Entkeimungssysteme arbeiten dabei mit der Lösung Iodent. Sie entkeimt sanft mit pH-neutralem NaOCl und baut sich zu 100 % selbst ab. Iodent ist hochwirksam gegen Bakterien, Viren,SporenundPilze.InderPraxis lässt sie sich mithilfe des Systems aquadent-IB zudem ganz praktisch selbsterzeugen. Mit Unterstützung vonseiten des Fachmannes und einer RKI- konformen Trinkwasserhygiene in der Zahnarztpraxis ist manalsostetsauf der sicheren Seite. Einer BegehungdesGesund- heitsamtes lässt sich so völlig entspannt entgegensehen. doctorwater GmbH Tel.: 0800 2000 260 www.doc-water.com ST ANZEIGE Risikofaktor Wasserhygiene: Was muss beachtet werden? Eine Begehung durch das Gesundheitsamt steht wohl jeder Zahnarztpraxis irgendwann einmal bevor. Statt dem jedoch mit einem flauen Gefühl im Magen entgegenzusehen, sollte ein solcher Besuch vielmehr zum Anlass für einen sorgfältigen Praxis-Check genommen werden. Von Denise Keil, Redaktion Dentalzeitung. Infos zum Autor Infos zum Unternehmen „doctorwater – Sicherheit. Vertrauen. Reinheit.“ [Video]